liq in Gebirgsgegenden, oft auch das Klima, die Feuchtig- keitsverhältnijje, die Bodenbejchaffenheit, die DoIksae- jundheit eines ganzen CLandjtriqhes ab. Diefes öffentliche Jnterejje an der Erhaltung vieler Wälder befindet fich aber jehr häufig im direkten Gegenjaß zu den Interejjen des Grundbefigers; da nämlih der Wald bei nachhaltiger Wirt]chaft das in ihm Jteckende Kapital nur fehr niedriaq verzinjt, jo Jährt der Befiger häufig am beften, wenn er die Holzbejtände {Ahlägt, fie verwertet und das jo erzielte Geldkapital in anderer Weifje anleat, alfo, wenn er den Wald devajtiert; und das um fo mehr, je höher der übliche Sinsfuß ijt und je höher die Holzpreife find. Außerdem aber hat die Holzproduktion noch einige Eigentümlich- keiten, welche zu einer nicht nachhaltigen Bewirtfchaftung der Forite verleiten: einerjeits dauert es viele Jahre — bei Hochwaldbetrieb 100 und mehr Iahre —, bis die Bäume vom wirtjhaftlidhen Standpunkt aus erntereif jind, daß fie alfo gejdhlagen werden können, ohne das vor- handene Kapital zu vermindern; underjeits kann aber aud), wenn die Bäume früher gefällt werden, das Holz verkauft und konjumiert werden. Sollen alfo die Forfte aud) nur vom Standpunkt eines möglichjt hohen da u- ernden Holzertrages bewirtjdhaftet werden, fo muß der Betriebsinhaber einen außerordentlidh weiten wirt|dhaft- liqen Blik und Atem haben und immer der Derisckung widerjtehen, durch vorzeitiges Schlagen das BHolzkapital aufzuzehren und einen großen Gewinn in der Gegenwart auf Koften der Zukunft zu machen. Wenn troßdem weite Forfjte erhalten geblieben find, jo verdankt man das mehreren Umjtänden: daß ein Groß- teil der Waldbejiger fih nicht vom Streben nach dem höchjten Reinertrag Ieiten läßt, daß dem die Tradition, aber auch die Jagdluft entgegenwirken, daß befonders der Staat bei der Derwaltung feines Foritbejiges den öffent- lien Interefjen in weitgehendem Maße Rechnung trägt. Endlich ijt aber auch die Gejeßgebung der kapitalifti- I®en Derwertung der Wälder entgegengetreten: An der Spige des Forftgefjeges vom Jahre 1853 {teht: „O<Ohne Bewilligung darf kein Waldarund der Holzzucht entzogen und zu anderen Iwecken verwendet werden.“ Zur Erteilung diejer Bewilligung ijt bei Staatsforjten das IMinifterium, bei fonftiaen Forften die politiihe Behörde a 7