© Ka bloß erhalten, jondern auch in angemeffene Betrichsweilt nachhaltig bewirtjdhaftet“ werden. (ee 2% Eigene Bejtimmungen betreffen die für den Boden ges jährliqhe Bringung des gefchlagenen Holzes. FE! ijtr Ens-Z bejondere dem Forjtbefiger ohne behördlihe Bewilligung: unterjJagt, Holz in ungebundenem Zujtakö-zu Wafjer zu bringen, gebundenes oder ungebundenes Holz mit RITIS eigener Flößereigebäude zu flößen oder Ceiseauin A errichten; jeder Triftunternehmer ijt verpflichtet, die Ufer- jtrecken, Gebäude, Wajjerwerke, die durch die Trift bedroht Jind, in dem von der Behörde für notwendig erachteten Umfang dur Schußbauten zu fichern. 2. YMeben diejen für alle Forftwirtjhaften geltenden Bejltimmungen enthält das Forjtgejeß no jpezielle Dor- jqriften für Wohlfahrtswälder. Befiger von Forjten, deren Erhaltung in bejonderem öffentlichen Inter- ejje gelegen ijt, find in der Freiheit der Bewirtfjhaftung noch viel jtärker eingejdhränkt. Die Wohlfahrtswälder find entweder Schußwälder oder Bannwüälder. Su den Shugwäldern gehören zunächft alle Forjte auf Boden, der bei gänzliqher Bloßlegunag in breiten Flächen leicht fliegend wird, und die Wälder in fhroffer Höhenlage. Für dieje Schußgwälder ijt angeordnet, daß fie nur in einzelnen Streifen oder mittels allmähliqher Durch- hauung abgeholzt werden dürfen und daß fie foaleich wieder mit Jungholz gehörig in Beftand zu bringen find. Ferner dürjen die Hochwälder an der oberen Grenze der Waldvegetation überhaupt nur im Plenterbetrieb bewirt- haftet werden. Endlich ijt bei Foriten an den Ufern ae- wijjer großer Gewäller und an Gebirasabhängen, wo Ab- rut/dhungen zu befürchten Jind, der Betrieb der Holzzucht nur mit RückJicht auf Hintanhaltung der Bodengefährdung, das Stocroden und Wurzelgraben nur infofern geftattet, als der dadurch verurfachte Aufrif gegen jede weitere Ausdehnung Jogleich verfidhert wird. Bei den Bannwäldern gehen die rechtlidhen Be- jöränkungen der Eigentümer nod) weiter. Es find das Forjte, die durch eine ausdrückliche Derfügung der Be- hörde „in Bann gelegt“ worden find; das foll immer gefchehen, wenn die Sicherung von Perfonen, von Staats- oder Privataut eine bejondere Behandlungsweije der Wälder, als: Schuß gegen Lawinen. Felsitürze, Steinichlaa, 7