baren Nachfprung und das vorzeitige Decken der Külber. Sie jtellen ferner eine Höchftzahl von Sprüngen feit. Über- tretunaen merden mit Strafe bedroht. °) Dorkehrungen für die Baltuna qenügqender Zuchttiere. Die wichtigjte Dorausjegung für eine rationelle Dieh- zucht ijt das Dorhandenfjein einer genügenden Anzahl von zuchttaugliden männlichen Tieren; fehlt es an foldhen, muß die Diehzucht, namentlich die der bäuerlidhen Bevöl- kerung, zurückgehen. Gerade die Cizenzierungspflicht kann aber die Zahl der für die NMachzucht vorhandenen Tiere vermindern, wenn die Körung unterlaffen wird. Da nun die kleineren Landwirte in der Regel keine eigenen Stiere zu halten vermögen, da anderjeits aber keinerlei Sicherheit dafür befteht, daß „das freie Spiel der wirt- jhaftliden Kräfte“ dazu führt, daß überall genügend viele männliqe Suchttiere für fremde weiblidhe Tiere gehalten werden, jo muß hier das gemeinwirtjhaftliqhe Prinzip eingreifen und entweder die Gemeinde oder die Gefjfamt- heit der Diehzüchter verpflichtet werden, auf gemeinfame Kolten männliqe Zuchttiere zu halten. Das ijt dur Landesgefeße gefchehen. Dieje [hreiben entweder felbjt die höchjte Zahl weiblicher Tiere vor, auf die in jeder Gemeinde mindejtens ein zuchttaugliches männliqes Tier kommen muß, oder fie tragen dieje Feft- jegung dem Gemeindeausfhuß auf. Wenn in einer Ge- meinde die fo berechnete Zahl von männlicghen Zucht- tieren nicht erreicht wird, fo muß die Gemeinde (oder eine Swangsgenoffenfchaft der Diechbefiger) die fehlenden Tiere anjdhaffen und erhalten. Die Auslagen werden entweder durch Sprungtaren hereingebracht oder fie werden auf alle Diehbejiger, die kein männlicqhes Zuchttier haben, nach der Sahl ihrer weibliden Tiere umgeleat. Die Gemeinde muß für geräumige und gefunde Ställe, hinreidhendes und autes Futter und Auslaufpläge forgen. In der Regel jtellen die Landesgejege das Minimum von einem Stier auf 100 tafelbare meiblidhe Rinder auf. ad) Die Bekämpfung der Tierfeuchen. Unfere Haustiere unterliegen verfdhiedenen anftecken- den Krankheiten, die ih außerordentlich rafdh verbreiten 3