Maßregeln find bei den verfdhiedenen Tierkrankheiten in verfhiedenem Umfang anzuwenden. Überdies können Rranke oder verdächtige Tiere behördlich getötet und es können die der Anfteckungsgefahr unterlieaenden Tiere zwanasweifje geimpft werden. 3. Ein weiteres Mittel zur Bekämpfung der Tier- jeucen beiteht darin, daß dem Befiger eines erkrankten oder verdächtigen Tieres das Recht gegeben wird, falls das Tier behördlich getötet wird, vom Staate Schaden- erjag zu verlangen. Urfprüngliqh beftand ein folder LAn- jpruc nur, wenn die Tötung erfolgt ift, um das Dor- handenjein der Seuche feltzujtellen, nicht aber, wenn fie gejhah, weil das Tier krank war; das führte aber dazu, daß die Diehbefiger, um ih vor Schaden zu kewahren, die Krankheit möglichjt lange verheimlichten. Deshalb hat das Gefeg, wenigjtens für die gefährlichften Krankheiten, dem Diehbejiger einen Erjakganfpruch für jedes gekeulte Tier eingeräumt, alfo aud) dann, wenn die Tötung wegen Krankheit oder gerechtfertigtem Derdacht erfolate; nur muß die Anzeige rechtzeitig erjtattet jein und kein Der- Ihulden des Befigers vorliegen. Durch alle dieje Maßregeln ijt es in hohem Maße ae- Iunaen, die Tierleuchen einzudümmen. 4. Betriebsvorjchriften für die Candwirtjhaft im engeren Sinne. Diel weniger weit als hinfichtliqH der Forftwirt{chaft, der Alpenwirtjhaft und der Diehzucht ijt die Gefeggebung gegangen, um aud den landwirtichaftlichen Betrieb im engeren Sinne durd) Zwangsvorfchriften zu beeinfiujfen. Bier jpredjen gegen folde Eingriffe alle jene Momente, die jhon oben gegen die Mormierung der Iandwirtjchaft- lichen Betriebsführung von außen angeführt wurden. So hat fid die Rechtsordnung hier auf diejenigen Fälle be- jOränkt, wo das wirt{qhaftswidrige Derhalten eines Land- wirtes nicht nur diejen, fondern auch) andere Iandwirt- jchaftliqe Betriebe gefährdet, weil eine dur die Natur gegebene wirtjqhaftlidhe Gemeinfchaft vorliegt. Dies trifft, ähnlich wie bei der Diehzucht, hinfichtlid) der Schädigung der Kulturpflanzen durch tierifiche oder pflanzliche Dara- TYiten zu. AS