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        <title>Die landwirtschaftliche Produktionspolitik in Österreich</title>
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            <forname>Walter</forname>
            <surname>Schiff</surname>
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        |

EIGENTUM
DES
INSTITUTS
|WELTÄRTSCHAFT
KIEL
BIBLIOTHEK

T 47711

uud

SE

AM
        <pb n="2" />
        Anrarfozialiftilhe Bücherei

jan | fo [andwietfehaftliche
= Produktionspoliti
in Öftereeidh

Don

Prof. Dr. Walter Schiff

. Wien 1996
| Verlag der Wiener Volksbhuchandlung
        <pb n="3" />
        Agrarfozialiftifidhhe Dücherei
Herausgegeben von der Algrarpolitifighen Kommiffion
der Deutfchöfterreichifchen Sozialdemofratie
Nummer 4

Die landtvirtjehaftliche
Produtktionspolitif
in Öfterreich

Yıor

Rrof. Dr. Walter. Schiff

1026

DBerlag der Wiener Boltsbuchhandlung
        <pb n="4" />
        L8L
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 „lothek 6.
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A

Inhalt.

Seit
Abfjchnitt: Allgemeine Gejichtspunkte ...... 1.13
Wejen und Mittel der Iandwirtjdhajtlighen Produktionspolitik.
 Abarenzung des Geagenjtandes ......... 3
Die Wichtigkeit produktionspolitijdher Maßnahmen in der
Tandwirtfhaff . . 0.000000 HH 7
3. Befhränkte Möglichkeit von Swangsvorferijten . . .. 9
Abjdhnitt: Die Befeitigung der irrationellen Flureinteilung
(Sujammenlegqung der Grundjtücke, Kommalation) . . - 14
Die Aufgabe + 2 014
Die beftehbende Flureinteilung in Öfterreih . . . . . . +15
Nachteile der irrationellen Flureinteilung . ..... 17
Bindernije der Befeitigung der unzwecmäßigen Flurzinteilung
 ei. 3 U RR RR HH 420
Die mögliqhen Arten der Derbejjerung der Flureinteilung 23
Die Ööfterreichijhe Gejegaebung über Iufammenlegung . 25
Dirkungen der Öjterreichifjdhen Kommajationsaejeße . . 28
Reformvorfchläge .. . - ER. mn # Rh RR «ZW
Abichnitt: Die Bodenverbefjerungen (Melkiorationen) . . . . 35
Wejen der Meliorationen . . ...000000000004 4404433
Das Bedürfnis nach Meliorationen in Öjterreidh . . . 35
Die Bindernifje der allgemeinen Durchführung der
Meliorationen . +. 000 HK 36
Mittel zur Befeitigung diejer Hindernifje ... ..... 39
Bisheriges agrarpolitijdhes CEingreijen 3zur Förderung
von Meliorationen in Ölterreich „41
6. Reformvorjdhläge . . - „2.1.46
4. Abjchnitt: Die Einflußnahme des Staates auf die Derwendung
des Bodens für die einzelnen Kulturgattungen . . . . . 49
Das Derbot der Umwandlung von Wald in andere
Kulturen ©. 50
Die Dilidcht zur Erhaltung der Alpen ........ .E2
Abjchnitt: Dorjchriften über die Betriebsführung ... . . . 56
1. Betriebsvorfchriften für die Forjtwirtjdhaft ‚ . . . . 56
2. Betriebsvor]drijten jür Alpen +... 0.0.0.0... 1.59
3. Betriebsvorjchriften für die Diehzucht .. .... .-. 60
4. Betriebsvor]Ariften für die Landwirtjdhaft im engeren 5
Sinne: . .

2.

3.

%
        <pb n="5" />
        Erjiter AbjAnitt.

Allgemeine SGefichtspuntkte.
1. Wejen und Mittel der Iandwirtjchaftlihen Produktionspolitik.
 Abgrenzung des Gegenitandes.
a) Candwirtfqhaftliqge Produktionspolitik
 ifjft die Gefamtheit der Eingriffe des Staates
(des Landes, der Gemeinde) in das Wirtfjhaftsleben, um
die Iandwirtjchaftlidhe Produktion zu heben, das heißt um
lie 3u vergrößern oder um fie in eine Joldje Richtung zu
[(enken, die als volkswirt/haftlich günftig angejehen wird.
Dies kann direkt oder indirekt gefchehen: direkt, wenn der
Staat unmittelbar die Erzeugung zu beeinflulfen [ucht, zum
Beijpiel dur Dorfchriften über Derbeffjerung der Produktionsmittel
 oder des Produktionsprozejjes; indirekt, wenn
Jer Staat den Geldreinertrag der Iandwirtfjhaftlihen Betriebe
 etwa durch Aararzölle, durch Steuerbegünftiqungen
und dergleichen zu fteigern [ucht, um die Landwirte zu er-3öhter
 Produktion anzureizen.
Das Gebiet diefer indirekten Produktionspolitik ijt faft
unbegrenzt, denn alle voIkswirt{ghaftlidgen Erfdheinungen
itehen in einer innigen volkswirt{qhaftlidhen Wechfelwirkung;
 naher beeinflußt fajt jede wirt{qhaftspolitijche
Maßregel indirekt auch die Produktion. So zunächit alle
Maßregein der Agrarpolitik im weiteren Sinne, aljo zum
Beijpiel auch die Änderung der Grundbejigverteilung (durch
innere Kolonijation und dergleichen) oder eine Reform des
Dachtrechtes oder die Gefeggebung über Servituten oder
agrarijde Gemeinjdhaften. Aber auch alle Makßreaeln in
anderen Zweigen der Dolkswirtfqhaftspolitik wirken indirekt
 auf die Iandwirtjhaftlidhe Produktion ein; fo die
Dandelspolitik, der Arbeiterfjhuß und deraleichen.
HierwirdnurdiedirekteProduktionspolitik
 (Produktionspolitik im enaeren
        <pb n="6" />
        Sinne) behandelt, nicht auch die indirekte Produktionspolitik.

b) Die Mittel, die der landwirtfhaftlidhen Droduktionspolitik
 zur Derfügung jtehen, um ihre Zwecke 3u erreichen,
 find verfdhiedenartig; fie können jqhärfer und milder
 jein. Bienach Iaffen ih die Maßnahmen der landwirtjchaftliqen
 Droduktionspolitik einteilen in Jolche, die das
Jchärfere Mittel des Zwanges anwenden, und in jolche, die
Jich damit begnügen, pfndholoaifch auf den Willen und das
Bandeln der wirtjchaftenden Perfonen einzuwirken.
In die erjte Gruppe der [härferen Mittel gehört es,
wenn der Staat fjelbjt die wünjqdhenswerten Deränderungen,
zum Beifpiel Zufammenlegungen, vornimmt, ohne auf den
Willen der Beteiligten Rücklicht zu nehmen; ferner, wenn
er den Landwirten ein bejtimmtes wirtjhaftlidhes Derhalten
 — Handeln oder Unterlafjen' — vorfhreibt und
diejes Derhalten erzwinat. Soldje Gebote oder Derbote
können wieder entweder allgemeinen Charakter haben,
wie die gefeglidhe Derpflichtung zur Dertilgung von |Mädlien
 Infekten oder das gefeßlihe Derbot der Waldvermwültung;
 oder fie werden von der Behörde nur für einzelne
 Fälle erlaffen, wie die Fejtjegung eines Bewirt|hajtunagsplanes
 für beftimmte Forlte von öffentliqder Widhtigkeit.

Die zweite Gruppe der milderen Mittel umfaßt wieder
jehr mannigfaltige Maßnahmen: die Erhöhung des allgemeinen
 und des fpeziell wirtjHhaftlichen Bildungsniveaus
 der Landwirte durch Schulen, Wanderlehrer und
deraleichen, die Derbreitung des technijchen Fortjchrittes
durch Ausftellungen, durch Mujterwirtjchaften, dann durch
die Gewährung von Prämien und Subventionen für befonders
 qute Leiftungen, durch die Errichtung von Anjtalten
für Samenkontrolle, durch die Förderung des Genofjenihaftswefens
 und ähnliches.
Zwijhen diejen beiden Arten von produktionspolitijdhen
 Mitteln — mit oder ohne Zwang — jteht eine dritte
Gruppe von Maßregeln, die gleichjam eine Derbindung
von Freiwilligkeit und von Zwang darjtellen, indem fie
zwar auch gegen den Willen einzelner durchgeführt werden
können, aber nur dann, wenn ein Teil der beteiligten Perfonen
 die Maßreaeln wünfcht. Man kann da, im Gegenfaß
        <pb n="7" />
        3u den erfterwähnten Fällen des abjoluten Swanges, von
einem relativen Zwang {prechen.
Wir berückfichtigen im folgenden nur das produktionspolitijche
 Eingreifen mit abfolutem oder relativem Swang.
Begenitand der Darfjtellung ijt aljo die
direkte Produktionspolitik unter Anwendung
 eines abfoluten oder relativen
3wanges.
Dageaen bleiben die Dorkehrungen, die fih darauf
bejchränken, den Willen der Landwirte ohne Zwang Iedig-(id
 pfycdhologiih zu beeinfluffen, hier außer Betracht.
Nicht, als ob diefe produktionspolitijdhen Maßnahmen
geringere Bedeutung bejäßen. Im Gegenteil. Gerade die
wichtigjten Seiten des Iandwirtf{Haftlidjen Produktionsprozejfjes
 widerftreiten der Anwendung eines Äußeren
3Zwanges, find daher nur durch die milderen Mittel der
Droduktionspolitik zu beeinfluljen. Weldy ungeheure
JIragweite hätte es doch für die Landwirtfhaftlihz?z Produktion
 und für die gejamte DoIkswirt[haft, würden jÄmtlidje
 Landwirte die paljfendjten Fruchtfolgen einführen,
die dem Boden entfprechendften Sorten anbauen, das Saatzut
 forgfältig auswählen, den Stalldünger rationell behandeln,
 befjere Düngungsmethoden anwenden, 3zweckmäßigere
 Geräte anfchaffen, die Betriebsführung den
Derhältnijjen genau anpafljen, würden fie die Errungenichaften
 der Wilfenfhaft und Technik, insbejondere der
Dflanzen- und Tierphyfiologie, kennen und verwerten.
Der Bodenertrag müßte ganz außerordentlich jteigen, das
Defizit unjerer Dolkswirtjdhaft an Nahrungsmitteln wäre
verfjhwunden, die Bevölkerung wäre in der Befriedigung
ihres Mahrungsbedarfes vom Ausland unabhängig, unjere
ungünjtige Bandelsbilanz wäre verbefjert, unjere DoIkswirt]daft
 arößtenteils janiert.
Es wäre jedoch ganz verfehlt, wollte man 3zur CErreidhung
 folcher Ziele Zwangsvorfchriften erlajjen. Erfolge
iind hier überhaupt nicht rajdh, jondern höchftens allmählich
dur) Anwendung milder Mittel zu erreichen: durch Aufklärung,
 dur Unterricht, dur) Hebung des allgemeinen
und des faclidhen Bildungsniveaus, durghH fjachverftändige
Beratung, durch Ausftellungen, dur Mujterwirtjqhaften,
durch Förderung des Genofjen]haftswejens, durd) Erleichterunaga
 und Derbilliaung des Bezuges von Kunftdlinger,
        <pb n="8" />
        von ausgewähltem Saatgut, durch Einrichtung der Samenkontrolle
 und deraleichen. ;
Diejen milderen Mitteln der Iandwirtjdhaftliqhen Produktionspolitik
 kommt aljo zweifellos eine hervorragende
Wichtigkeit zu. Ganz befonders in Öfterreich, wo bei der
WMajje der Candbevölkerung die Bildung fehr gering und
die Technik der Iandwirtjhaftlidhen Produktion infolaedejjen
 außerordentlich rückftändig ijt. Herrihen doch bei
uns nod) in weitem Umfang die von früher überkommenen
traditionellen Anbau-, Arbeits-, Düngungsmethoden vor;
der Stalldünger wird vielfach noch in einer Weife behandelt,
 daß die wertvolljien Dunafjtoffje verlorengehen; das
Derjtändnis für eine richtige Derwendung* von Kunlitdünger
 ijt nicht verbreitet; der Aualität des Saatautes
wird jelten die nötige Aufmerkjamkeit gejdhenkt; rationelle
 Feldaeräte, überhaupt techhnijdhe Fortfjcdhritte finden
bei unjerer bäuerlichen Bevölkerung nur jhwer und Ianajam
 Eingang. So beiteht hier ein ungeheures Feld für
produktionspolitijghe Maßnahmen der gedachten Art. Es
it aud) von feiten der Gejeggebung und Derwaltung in
diejer Richtung jhon mandhes gefchehen, wenn auch ficher-[iq
 viel zu wenig.
Wenn wir gleidwohl die in Rede jtehenden milderen
Mittel weiterhin niqt berückfichtigen, jo gefdhieht es zum
Teil deshalb, weil mandhe von ihnen fih jo fehr in Einzelmaßnahmen
 zerfplittern, jo jehr von den augenblicklichen
Derhältnifjen abhängen, daher jo rafd) wechfeln, daß ein
einheitlicher Überblick nicht zu gewinnen ijt; überdies fjol-[en
 die größeren fyjtematijdhen Aktionen diejer Art, zum
Beifpiel das Iandwirtjhaftlidhe Bildungs- und das Untervichtswejen,
 die Servitutenfrage, die Gejekaecbung über die
Agrargemeinjdhaften, das Iandwirtjhaftlihe Genofjenihaftswejen,
 in anderen Arbeiten diejer Sammluna bebandelt
 werden.

2. Die Wichtigkeit produktionspolitijdher Maßnahmen in
der CLandwirtjhaft.
Eine produktionspolitijdhe Einmijdhung der Staatsgewalt
 in den Wirtjdhaftsbetrieb durdz Erlak von Zwangsnormen
 findet in der CLandwirtjhaft viel häufiger jtatt als
in der Indujtrie und fie befigt hier auch eine weit größere
Wichtigkeit. Das hat bauptjächlich fünf Gründe: die Be-
        <pb n="9" />
        grenztheit des Iandwirtjchaftlidhen Bodens;' die’ hejdudere
Bedeutung der Iandwirtjchaftlichen Produktion; \die
mannigfaltige gegenfeitige Abhängiakeit der einander
benachbarten Iandwirtjchaftlichen (Betriebhei; vondinanger
in technifjdher und wirtjqhaftlicher WA die niedrfge
wirtjdhaftlidhe und technijhe BildiN Stufe der meiften
Candwirte; endlich die Tatjache, dad „AAO viel
weniger als die indujtriellen Unternehrerx. vom Streben
erfüllt find, ihren Betrieb auf das rationelljte, aljo derart
auszugeftalten, daß der Gewinn möglichjt gejteigert wird.
a) Die Menge des für eine Iandwirtjqhaftlidhhe Produktion
 geeigneten Bodens ijt heute fajt in jeder DoIkswirt/dhaft
 im aroßen und ganzen eine gegebene Größe, die
ji nicht oder doch nicht leicht vergrößern läßt. Der überhaupt
 geeignete Boden ijt zumeifjft bereits in Kultur genommen;
 nur unter Aufwendung von viel Arbeit und
Kapital, die wieder anderen produktiven Derwendungen
entzogen werden müßten, kann man die Anbaufläche, zum
Beifpiel dur) Urbarmacdhung von Mooren und Gdländern,
vermehren. Es bejteht daher ein bejonders jtarkes Interejje
 der Allgemeinheit daran, daß der in bejhränktem Umjang
 vorhandene Boden aud) wirklidhh auf das 3Zwecmüßigjte
 verwendet und ausgenüßt werde.
b) Leßteres ift um fo wichtiger, als die Candwirtjhaft
die meilten Nahrungsmittel und indujtriellen Rohitoffe
 erzeugt. Don ihr hängt daher in erfjter Linie die
Lebenshaltung der ganzen Bevölkerung oder doch wenigitens
 der Umfang ab, in dem dieje ihren Nahrungsbedarf
aus dem Inland decken kann, in weldhem Umfang fie ihn
dagegen aus dem Ausland beziehen muß. Eine jolche Abhängiagkeit
 von anderen Dolkswirtjqhaften wird aber jeßt,
nad) den Erfahrungen der Krieagszeit, doppelt [dwer empjunden;
 es wird denn auch gegenwärtig die Hebung der
(andwirt{qhaftlidhen Erzeugung durch die Mittel der Agrarvolitik
 viel allgemeiner gefordert als früher.
Für Öfterreih wäre eine Erhöhung der Produktivität
jeiner Candwirtf{haft von ganz bejonderer Wichtigkeit. Iit
do die Ernährung unjerer Bevölkerung mit Bodenprodukten
 etwa zu 40 Prozent von der Zufuhr aus dem
Ausland abhängig! Würde die Iandwirtfjhaftlidhhe PDroduktion
 Ölterreihs um etwas mehr als die Hälfte gehoben,
jo mürden die inländiihen Bodenerzeuanijje für die Er-
        <pb n="10" />
        nährung unjerer Bevölkerung ausreichen. Die Steigerung
unjerer Iandwirtjqhaftlidhen Produktion ijt daher eine der
wichtiajten Fragen der Öjterreichijdhen Dolkswirtjchaft;
von ihrer Löjung hänat zum größten Teile die wirt[haft-[ide
 Zukunft des Staates ab.
c) Die einander räumliqh benachbarten Iandwirtjchaftliqjen
 Betriebe jtehen in gegenfjeitiger techhnijdher und wirtihajtlider
 Abhängigkeit; das rührt daher, daß jeder
(andwirtfjqhaftlide Betrieb räumlich an den Boden gebunden
 ijt. Wenn auf einem Gute {hädliche Injekten oder Pilze
auftreten, jo find auch die angrenzenden Güter gefährdet;
joll ein Grundjtück bewüäljert oder entwäljert werden, fo
wirkt das ftets auch auf die Feuchtigkeitsverhältnijfe der
anderen Grundjtücke derfelben Flur, ja oft eines ganzen
Canödfjtridhes ein; alle Landwirte, die keine eigenen männliqgen.
 Suchttiere befigen, .Jind. in diefer Hinficht auf die
nächjtgelegenen Stier-, Henaflt-, Eberbefiger angewiejen;
bejteht eine Gemenalage der Grunödjtücke, jo kann eine
rationelle Formung des Befiges nicht für ein einzelnes Gut
allein erreicht werden, jondern es muß zu diejem Zwecke
die ganze Flur umgeleat werden, u]w.
d) Das Prinzip der größten Wirtf{qhaftliqh keit
kann fi in der Candwirtjhaft nur jehr unvollkommen —-viel
 weniger als in der Indufjtrie — durdhjeken, und zwar
deshalb, weil ökonomijdher Sinn, technifjhes Wifjen und
Können, genaues Rechnen bei den Bauern und Kleinpächtern,
 aber auch bei vielen großen Landwirten nicht
genligend verbreitet und ausgebildet find; infolgedefjen
und infolge der weiten Entfernung der Landwirte von den
Mittelpunkten der Bildung und Kultur dringen die Errungen{haften
 der Technik und der Wifjenjchaft nur
äußerft Iangjam zu ihnen; der Geijt der meijten, namentfic)
 aber der kleinen Landwirte ijt fhwerfällig, von der
Tradition befangen und jteht Neuerungen hilflos, ja feindjelig
 gegenüber; Doturteile figen fejt, der Horizont ijt eng,
Berkommen und Gewohnheit bhejigen eine jhwer zu erihütternde
 Macht. Die Großarundbefiger wieder jtehen
dem Iandwirtjchaftlidhen Betrieb ojt aleichglltig gegenüber
 und überlafjen diefen in der Reael aanz ihren Derwaltern.
 .
e). Endlich befigt, auch davon abaefehen, das Prinzip
arökßter Wirtichaftlidhkeit und Rentabilität in der Cand-
        <pb n="11" />
        wirtiqhaft viel geringere Bedeutung als in der Induyjtrie.
In diejer ijt tatjächlih das Streben nach einem möglich|t
hohen Reinertrag in weitem Umfang ausfjchlaggebend und
bejtimmt die Richtung, den Umfang, die Art der Droduktion
 Jowie die Produktionstedhnik; die Konkurrenz auf
dem Markte zwinat hier die unrationell produzierenden
Unternehmungen entweder den Betrieb zu verbejjern, zu
rationalijieren oder ihn einzuftellen.
AN dies trifft in der Landwirt/hHaft nur in geringem
Maße zu. Der Einfluß des Marktes und der Konkurrenzverhältnifje
 ijt weit [diwächer, weil viele Iandwirt]haft-[ide
 Betriebe, namentliq) Rleine, überwiegend für den
eigenen Bedarf produzieren, daher vom Markte unabhängiger
 find und deshalb auch dann fortbeftehen können,
wenn fie keinen Drofit abwerfen, jondern nur einen
Arbeitslohn in der Form des Lebensunterhaltes gewähren.
Dazu kommt, daß das volkswirt|chaftlidhe Interejle an
ziner möglichjt aroßen Gütererzeugung in der Landwirtjhajft
 viel häufiger als in anderen Produktionszweigen
mit dem privatwirt{qhaftliden Interejje der Betriebsinhaber
 nicht übereinftimmt.
Das 3Zufjammenwirken all diejer Momente bewirkt,
daß man in der Landwirtjhaft die wirtjhaftlidhe Freiheit
des einzelnen weniger unbejdhränkt walten Iajjen kann als
in anderen DProduktionszweigen. Daraus entjpringt das
Streben, zwingende Dorjchriften zu erlajjen, die eine dem
volkswirtfhaftlidjen Interefje entiprechende Produktion
jicbern follen.

3. Beichränkte Mönlichkeit von ZIwanasvorichriften.

Bejteht fo in der Iandwirtfqhaftliden Produktionspolitik
 viel Anlaß zur Befjdhränkung der wirtjchaftlichen
Freiheit und zur Ausübung eines jtärkeren oder |qhwühHeren
 Zwanges, jo ftößt anderfeits die Erlaffung und
Durchführung von gefeglidhen oder behördlichen Dorjchriften
 gerade in der Landwirt] haft auf bejonders aroße
Schwierigkeiten, die der eigentümligHen Natur der Iandwirtjcdhaftlidhen
 Produktion entjpringen.
Die Landwirtjdhaft bejigt nämlich gegenüber der Induftrie
 eine ganze Reihe von tiefgreifenden Befjonderheiten:
Die MNatur fpielt in ihr eine viel ausidhlaggebendere
Rolle, da Cage, Klima, Witterung und Bodenbeidhaffenheit
        <pb n="12" />
        für die Droduktion bejtimmend find; deren Wirkung läßt
ji aber im einzelnen Falle nidht mit Sicherheit vorausberechnen.
 Dieje. Faktoren befigen ferner nicht nur innerhalb
 eines Landes, jondern auch innerhalb eines Dorfes,
ja eines Betriebes fehr aroße Mannigfaltigkeit, und zwar
in den verjdhiedenjten Kombinationen. Deshalb müfjen in
der Regel. verfjhiedenartige Pflanzen nebeneinander angebaut
 werden. Ebenjo muß man auf demfjelben Grundjtüc
 immer wieder mit der Frucht wechfeln, weil fonfit der
Boden jich rafh verjdlechtern und an den für das Wachstum
 der Dflanzen erforderlichen Stoffen verarmen würde.
Ein Iandwirtf{qhaftlicher Betrieb kann jih deshalb in
der Regel nicht wie ein induftrieller dauernd auf eine einzige
 Produktion fejtlegen und fidh weitgehend fpezialifieren.
Er vermag auch die Arbeitsteilung innerhalb des Betriebes
 nicht weit auszubilden. CLeßteres jhon deshalb
nicht, weil es fi in der Landwirtjqhaft nicht wie in der
Indujtrie um die Erzeugung von toten Gegenjtänden, jondern
 um die Aufzucht von lebenden Pflanzen und Tieren
handelt, die zu ihrem Wachstum eine beftimmte Zeit
brauchen. Diejer Cebensprozeß läßt jidh nicht oder doch nur
unbedeutend bejdhleunigen, er ift großenteils an bejtimmte
Jahreszeiten gebunden, Jo daß, die einzelnen Iandwirtjhaftlidhen
 Arbeiten zumeifjft nicht nebeneinander von ver-JOiedenen
 Perfonen, fondern nur nacheinander durch diejelben
 Derfonen vorgenommen werden können; damit entfällt
 aber die Möglichkeit weitgehender Arbeitsteilung.
Überhaupt find der Mechanifierung der Arbeit in der
Candwirtjdhaft viel engere Grenzen gezogen. Die Landwirt{haft
 ijt eben überwiegend nicht ein mechanijcher, im
vorhinein genau beredjenbarer Prozeß, fondern gewijjermaßen
 eine Kunft, die auf genauer Kenntnis einer jeden
Parzelle, eines jeden Stückes Dieh beruht und hei der auch
die Individualität des Betriebes jowie die des wirtjhaftenden
 Menfchen von arößter Bedeutung ijt. Denn
jeine Bildung, feine Kenntnifje, jein Fleiß, jeine Energie,
Umficht und Geijtesgegenwart bejftimmen den Erfolg in
hohem Maße; und ebenjo muß fich die Wahl des Betriebsund
 Anbaufyftems der zu erzeugenden Fruchtarten und
-Jorten, die Bejftimmung der richtigen Art, der Menge und
Zufjammenfegung des Düngers uw. nad) den individuellen
Derbhältnifijen des Betriebes — Bodenbeichaffenheit, Witte-70
        <pb n="13" />
        rung, Menge des Diehs, Zahl der verfügbaren Arbeitskräfte
 uw. — richten, zum Teil aber au noch) nach den
jeweiligen PDreisverhältnijjen. Da hier alles von der richtigen
 Erfafjfjung des einzelnen Falles abhängt, läßt Jich
weder im allgemeinen, nod au nur für den einzelnen
Betrieb von außen vorfchreiben, welche Fruchtfolge einzuhalten,
 was anzubauen ijt, womit und wie gedünagt
werden Joll ujw. Für Schablonifierung ift fjhon rein technifd)
 genommen um Jo weniger DIag, auf einer je höheren
Stufe die Candwirtjqhaft fteht, je intenjiver fie betrieben
wird. Je hochwertiger die Produkte find, die erzeugt werden
jollen, um fo entjqjeidender wird hier der perfönliche
Faktor für den Betrieb.
Das ijt ja aud) einer der Gründe dafür, daß in fo vielen
Sweigen der Landwirtfhaft der Kleinbetrieb dem Großbetrieb
 überlegen ijt.
Es wäre aber nicht nur grundfäglich verfehlt, den Iandwirt]chaftlidhen
 Betrieb durch Zwangsvorfchriften regeln
zu wollen; folge Swangsvorfchriften wären auch gar nicht
durchführbar. Wie follte man ihre Befolgunag bei der aroßen
Anzahl von Bauerngütern oder kleinen Pächtern wirkfam
ligern? Dafür wäre eine jtändige Überwachung nötig, die
jhon wegen der räumliqhen Ausdehnung der Iandwirt-[dhaftliqhen
 Betriebe technijdh ausgefjchlofjen ijt. Um fo
mehr, als der Produktionsvorgang fi in der Candwirtjhaft
 auf viele Monate erftreckt, die verfchiedenen Teilarbeiten
 aber nicht wie. in der Induljtrie gleichzeitig nebeneinander
 vor jidh gehen können und die nachfolgenden Arbeiten
 auch) nicht dur die vorhergehenden kontrolliert
werden.
50 kommt es, daß eine Regelung oder Beeinfluffung
der Produktion durch zwingende Dorjchriften auf dem Gebiete
 der Induftrie einerfeits tednijdhh leichter möglich
wäre, aber weniger wichtiger ijt; daß aber umgekehrt das
Bedürfnis nad) joldhen Dorfchriften auf dem Gebiete der
Candwirt|haft groß, ihre Anwendbarkeit aber gering ift.
Man hat zwar in vielen Staaten — und fo auch bei uns —
während des Krieges den Landwirten weniajtens die rechtliqhe
 Derpflidhtung auferleat, den Boden nicht unbebaut zu
[ajjen; aber eine fo ganz allgemein gehaltene Morm befitt
doch fehr geringe Bedeutung. ur in Großbritannien ijt
der Gefekageber weiter ageaanaen und hat, wenn auch nur
        <pb n="14" />
        jür die Krieqszeit, die Behörden ermächtigt, Betriebsvorjriften
 zu erlafjen, wenn ein Iandwirt{haftlicher Betrieb
nicht fo geführt ijt, wie es dem volkswirtjchajtlichen Bedürfnis
 nach möglichit großer Produktion entjpricht; und
die Behörde konnte, wenn joldhe Dorjchriften nicht befolgt
werden follten, die geeigneten Gegenmaßregeln ergreifen,
jogar den Betrieb an fi ziehen und ihn entweder felbjt
fortführen oder verpachten. Es jqheint jedoch nicht, daß
davon viel Gebrauch gemacht worden ijt.
Mach dem Kriege find von verjhHiedenen Seiten immer
wieder Dorfchläge aufgetaucht, welche bezwecken, eine rationelle
 Betriebsführung in der Landwirtjhaft zu erzwingen:
Behörden oder eigene Kommiffionen follten bindende Wirtiqhaftspläne
 aufitellen, die Art und Menge des Düngers,
des Saatautes fejtjegen ujfw. Indejfen ijt man nirgends
ernitlidh darangegangen, joldhe JTdeen zu verwirklichen;
denn diefe tragen der eigentümlidhen Natur der CLandwirtjhaft
 nicht Rechnung, fie berückfichtigen nicht, daß der
landwirtjhHaftlidhe Betrieb vielgejtaltig, daß er an die
Sage, an das Klima, an die Bodenbejhaffenheit, an die
Witterung angepaßt fein muß, an die Fähigkeiten und
Kenntnijje des Betriebsleiters, an die Markt- und Preisverhältniljje,
 ja an die, perfönlidgen Bedürfnijje des Betriebsinhabers
 und feiner Familie.
Man muß alfo in der Landwirtjhaft von behördlichen
oder aar gefeklidhen Dorfchriften bindenden Charakters,
jo wünf{censwert fie wären, zumeifjt abfehen; fie find nur
Sort überhaupt denkbar, wo es fid) um ganz tynpijdhe, Leicht
überjehbare Produktionsrichtungen handelt, die eine einheitlidie
 [Mhablonenhafte Mormierung vertragen, wie das
zum Beifpiel in der Forjtwirtfqhaft großenteils der Fall ijt.
Die Landwirtfchaft im engeren Sinne bejigt dagegen
nur einzelne Seiten, die einen Zwangseingriff von außen
geftatten, weil es fich dabei um ganz einfache, klare Derhältnifje
 handelt. So insbejondere dann, wenn ein Teil der
(andwirtjdhaftlidhen Betriebe durch ein unwirt|haftliches,
unrationelles Derhalten anderer benachbarter Betriebsinhaber
 ökonomijch gefährdet werden würde; oder dann,
wenn man durch ein einmaliges Eingreifen günjtige Dorausfeßungen
 für eine befjere Betriebsführung fqhafıen
kann. Aus fpeziellen Gründen hat die Gefjeggebung auch

1”
        <pb n="15" />
        die Alpbefiger in der freien Wahl der Produktionsrichtung
bis zu einem gewifjen Grade befäränkt.
Mit Joldhen direkten produktionspolitijhen Swangsmaßnahmen
 in Ö©fterreidh haben wir uns im folgenden zu
bejhäftigen. Sie betreffen insbefondere: die Befeitigung
der unzweckmäßigen Flureinteilung dur Sujammen-(egung
 der Grunödjtücke; die Dornahme von Bodenverbelferungen;
 die Regelung der Forjt- und der Alpenwirtfhaijt;
den Schuß der Kulturen gegen pflanzlidhe oder tierijche
Schädlinge; die Bekämpfung anjteckender Tierkrankheiten;
die Förderung der Diehzucht durch CLizenzierunaszwang
für männlidcbe Zuchttiere und durch Dorjorge für entjprehendes
 ZIuchtmaterial.

73
        <pb n="16" />
        weiter AbjAnitt.
Die Befeitigung der irrationelen Flureinteilung.

Sujammenlegung der Grundjtüce, Kommajjation.)

1. Die Aufgabe.

Die Größe des Naturalertrages und des Reinertrages
eines Iandwirt|haftlichen Betriebes ift, unter fonft aleidhen
Umjtänden, jtark davon abhängig, wie die räumliche Geitaltung
 des Grundes und Bodens befchaffen ijt, der das
wichtigjte Produktionsmittel der Landwirtfhaft darltellt.
Der Boden eines einheitliqjen Iandwirt{qhaftlichen Betriedes
 kann aus einem einzigen zufammenhängenden Stück,
er kann aber auch) aus mehreren oder aus fehr vielen
jolden Stücken (Parzellen) bejtehen; ferner können die
Darzellen qünftigere oder unglünftigere Formen befigen;
ie Rönnen nahe oder entfernt voneinander, nahe oder entjernt
 vom Wirtjdhaftshof liegen; fie können unmittelbar
an eine Straße oder einen Weg anarenzen oder man muß,
um zu ihnen zu gelangen, fremden Grund und Boden überjdreiten.
 Faßt man dieje räumliqhe Gejtaltunag aller Iandwirt{qajtlidhen
 Befigungen eines Candjtridhes zufjammen,
jo eraibt fi defjen Fiureinteilung.
Es 'ijt eine jehr wichtige Aufgabe der Iandwirtjhaftliqen
 Produktionspolitik, dort, wo diefe Flureinteilung
unzwecmüßig ijt, einzugreifen und die Befigkonfiguration
ohne Änderung der Befiggrößen zu verbefjern. In der
Induftrie kann man hier alles getrojt dem Ermeijfen
des einzelnen Unternehmers überlajjen; der Unternehmer
wird eine unzweckmüäßig gebaute Fabrik, wenn das rentabel
 ijt, aus eigenem Antrieb umbauen; und fjelbit wenn
er das nicht tut, it der volkswirtichaftliche Schaden nicht

1A
        <pb n="17" />
        groß. Anders in der Landwirtjhaft. Eine Deränderung in
der Befigkonfiquration, das heißt eine räumliche Derjdiebung
 eines Befigjtandes kann nur bei gleichzeitiger
Deränderung auch der anderen Befigftände in der Flur,
aijo durch eine Änderung der ganzen Flureinteilung, vorgenommen
 werden; demnach genügt dafür nicht die Erkenntnis
 und der Wille eines Belfigers, jondern es muß
ji an der Operation eine größere Zahl von Grundbefigern
beteiligen; ferner ijt es der bäuerliqdjen Bevölkerung vielja)
 nicht bekannt, wie groß die wirt[qhaftlidhen Dorteile
einer Jolden Deränderung find; dieje verlegt überdies gewijje
 Gefühle der gegenwärtigen Grundbefiger, die mit
Ciebe und Anhänglichkeit an der von den Dätern ererbten
Scholle hängen. So liegt hier ein eigenartiges Problem
ipeziell der Agrarpolitik vor, das ohne einen {härferen
Eingriff nicht gelöft werden kann.
Welches ijt aber vom techhnifjhen und wirtfhaftlichen
Standpunkt aus die zweckmäßigijte Flureinteilung? Man
hat in diejer Hinficht vier Forderungen zu ftellen: Der
einheitlich bewirtjqhaftete Grund Joll möglichjt aus einem
einzigen Stück bejtehen; oder, wenn der Betrieb aus veriqhiedenen
 Kulturgattungen, wie Äcker, Wiefen, Weiden,
Dald, zujammengefegt ijt und eine Mehrheit von Teilitücken
 nicht wohl zu vermeiden ijt, aus möglichjt wenigen
Parzellen, die räumlich möglichjt nahe voneinander und
nom Wirtjcdhaftshof gelegen jein follen. Jedes Grundftück
ioll rechtwinklig begrenzt fein und feine Seiten follen
aleiQ lang fein. Der Wirt{qhaftshof fjoll in der Mitte des
Befiges liegen. Jedes Teiljtück Joll von einer Straße aus
jrei zugänglich fein. Demgegenüber bilden die Dielheit der
Beligjtücke (Gemenglage), jehieje Winkel, [tarke Derfchiedenheit
 von Länge und Breite, Entfernung der Parzellen
untereinander und von dem Hofe, zu dem fie achören, end-A
 ihre Unzugänaglichkeit ebenfo viele Bemmnifjfe der Drouktion.


2. Die bejtehende Flureinteilung in Öjterreich.
Jit in Öfterreid ein Anlaß zum Einf{chreiten der Gejeßgebung
 gegeben?
Wir können dieje Frage allerdings nur an der Hand
von Materialien aus dem Jahre 1880 beantworten, da
jpätere Erhebungen über die Flureinteilunag nicht gemacht

w

€
        <pb n="18" />
        worden jind. Aber jene älteren Zahlen find auch heute noch
beweiskräftig; denn. die Derhältnijje haben jich feither
nicht gebe]jert, fondern eher dur Teilungen, Derkäufe,
Straßen- und Eijenbahnbauten ufw. verfhlechtert.
Man kann nach jener Statijtik die Gemeinden in zwei
Gruppen teilen: Gemeinden, in welchen die Befigungen
überwiegend arrondiert find, das heißt aus einem
dder aus einigen wenigen zweckmäßig geformten Grundjitücken
 beitehen, und joldhe, in denen die Gemenaglage
vorherr{cht, in denen alfo die meiften Güter eine große
Anzahl von durcheinandergewürfelten Parzellen umfaljen,
deren Form dann in der Regel auch unzweckmäßiag ijt. Da
zeiat Jich für das Jahre 1880 folgendes Bild:

Anzahl der Gemeinden mit

ganz oder
übermwiegend

a1ıron- )
biertem | &amp;amp;
SBefiß Ss

v0rhHerrichender

| Gemeng- |
lage der &amp;gt;
ıL Grund» +
fücfe s

Bufammen
Gemeinden
(100
rozent)

X an dert
nach dem alte Beitande)

Niederölterreih . - . . .
Yberölterreich . . 7
Salzburg . ... .
Steiermark . .. .
Rämten. . ..
Col. .
Uorarlbera , -

3170
1191
368
2689
815
954
97
Zufammen . .!! 1961 | 211 7323 | 79 | 9284

759
143
87
713
1924
&amp;gt;

24
12°
24
39

2411
1048
281
1976
591
23
83

4

I 1
iur Burgenland fehlen die Daten.

In jedem der fieben Länder weijen mehr als fieben
Zehntel aller Gemeinden Gemenaglage auf, aljo eine ungünjtige
 Flureinteilung; in vier Ländern find es foaar
mehr als vier Fünftel. Im ganzen wurden in jenen fieben
Fändern unter 9284 Gemeinden nur 1961) gezählt, ungefähr
 ein Fünftel der Gejamtzahl, in weldhen der arrondierte
 Beliß vorherricht; dagen überwieat in 7323, fallt
in vier Fünftel der Gejamtzahl, die Gemenalage. Don den
[eßteren jind wieder 2977 (40 Prozent) Gemeinden, in
denen die einzelnen PDarzellen die Form .von Iangen,
jmalen Streifen befigen (Riemenparzellen), 2289 (33 Dro-76
        <pb n="19" />
        zent), in denen die Bodenftücke unregelmäßig geformt find.
Die einzelnen Befigungen haben oft 60 und mehr voneinander
 getrennte, in der ganzen Flur zerjtreute Stücke;
diefe find manchmal nur 7, fogar nur 4 Meter breit, dagegen
 oft 2, ja 4 Kilometer lang. Außerdem kommt es jebr
häufig vor, daß viele Grundjtücke infolge der Gemenglage
nicht unmittelbar an einer Straße oder einem Wege ge-[egen
 find, alfjo nur über fremde Grundjtücke betreten
werden können. Endlich find die einem und demfjelben
Srundbefiger gehörigen Flächen voneinander und vom
Wirtfchaftshof oft weit entfernt. Diejer lieat nur jelten
mitten unter den zu ihm gehörenden Flächen; legteres ift
überhaupt nur bei der Befiedlung in zerftreuten Einzelhöfen
 möglich, zum Teil auch noch bei jehr lanagejtreckten,
auseinandergezogenen Reihendörfern; fjoldjer Gemeinden
aibt es aber in jenen fieben Ländern nur 3644, das heißt
39 Prozent der Gejamtzahl.
Alle oben erwähnten Fehler einer Flureinteilung find
alfo in Öfterreid) außerordentlich weit verbreitet. Gelegenbeit
 zur Derbeiferung ift demnac) reichlich gegeben.

3. Nachteile der unrationellen Flureinteilung.
Welches find die wirtfqhaftlidhen Folgen einer joldhen
unrationellen Flureinteilung?
Je ungünftiger die Flureinteilung ijft, um fo mehr
Boden geht für die Produktion verloren, um jo weniger
it eine intenfive Kultur möglich, um fo jqhwerer find
Bodenverbejfjerungen durchführbar, um fo jhwieriger geitaltet
 fi der landwirtfjhaftlidhe Betrieb, um jo mehr unproduktive
 Gänge und Fuhren mülfjen im Betrieb gemacht
myerden, um fo geringer ijt der Bodenertrag, um fo größer
jind die Beftellunaskoften, um fo mehr finkt der Reinertrag.

a) Der DerIufjt an bebautem Boden ergibt
ich daraus, daß jede Grenze eines Grundjtückes aus einem
etwa 30 Zentimeter breiten unbeftellten Streifen beiteht;
 die Cänge der Grenzen und deren unbebaute Fläche
wächft aber außerordentlich rafh mit der Zahl der Parzellen
 und mit ihrer Länge im Derhältnis zur Breite.
Das zeigt das nachjtehende Zahlenbeifpiel für ein
Bauernaut von 64 Hektar Bodenfläche:

17
        <pb n="20" />
        Befigkonfiguration

Zahl der Parzellen . .
Größe eines Parzelle .
Befamtlänge der Grenzen
Fächenverlult (halbe
Fläche der Grenzen*) .
dA, bh. in Prozenten der
Belamtflähe . . ..

1. Salz:
Sin zufammen:!
hängenre8
Srunditüd von
54 Hektar ın
Form eines
Suadrates

1
6400 a
8'2km

483
0:075

3. Sal: .
64 gleich große 64 Barzenlen von
Barzellen von je je einem Hettar,
einem Hektar in ı jede 1000 Meter
Horn von [ang und 10 Meter
Quadraten breit

64
10082
256 km

64
100 a
12928 km

384 a

19392 a

0:6

3:03

*) Da fig in den Fläcdhenverkuft {tet zwei aneinander grenzende Grund:
tücde teilen, Kann jedem der beiden nıtr die Halve Orenzbreite (15 Zentimeter) angerechnet
 werden.

Serfällt alfo das Bauerngut in 64 quadratijdhe Stücke
von je 1 Hektar (Spalte 3), [jo geht achtmal foviel Boden
jür die Droduktion verloren, als wenn das Gut nur aus
einem einzigen quadratijdhen Grundftück gebildet wird
(Spalte 2). Baben aber jene 64 Teile die Form von langen
Iqmalen Riemen mit einem Derhältnis der Seiten 100 : 1
(Spalte 4), fo beträgt der Flächenverlujt fajt 2 Hektar,
über 3 Prozent der gefamten Fläche, vierzigmal foviel als
im erjten, qünftigjten Falle. Bejteht ein Dorf aus 300
foldgen zerfplitterten und ungünftig geformten Bauernaütern,
 fo erfordern. die Grenzraine oder Grenzfurghen
581'76 Hektar — tatt 144 Hektar bei gejchlofjener
quadratijdher Form aller Bauernalter; durgh Zujammenl(equnag
 der Grundjtücke zu Z00 Bejikungen, jede aus einem
einzigen quadratijH geformten Stück von 64 Hektar bejtehend,
 würden aljo 567 Hektar für den Anbau gewonnen
werden, das heißt Jo viel, als jür neun Bauerngdüter 3u
64 Hektar nötig wären. Ein weiterer Derlujt an produktivem
 Boden entjteht dann, wenn die Grunditücke nicht
rechtwinklig, jondern jhiefwinklig find, denn [Ohiefe Ecken
eines Adkers kann man nicht oder nur jehr jqhwer bearbeiten.
 Ferner macht die Bodenzerfplitterung aud mehr
Feldwege nötig, die wieder den Kulturboden vermindern.
b) Unzugänglicqh keit. Häufig bleibt troß eines
jehr aroken Weanekes doch ein Teil der Darzellen ohne

1X
        <pb n="21" />
        einen unmittelbaren Zugang von einer Straße oder einem
Wege. Ijt aber ein Feld von fremdem Befig fo eingejchloffen,
 daß man, um zu ihm zu gelangen, den Boden
eines anderen betreten muß, dann it fein Bebauer in der
Wahl der Kultur nicht frei, jondern davon abhängig,
welche Frucht die Nachbarn bauen; denn er kann fein Feld
nicht mehr erreichen, wenn auf den einjdhließenden Feldern
die Frucht fehon fteht. Es entiteht jo eine Art wirt-Iq9aftliqMen
 Flurzwanges, der den Übergang zu
intenjiver Bejtellung, zum Beifpiel zum Anbau von Rüben
oder Handelsgewächfen, verhindert, weil diejfe Kulturpflanzen
 wiederholte Bearbeitung des Bodens auch während
des Wachstums erfordern.
c) Arbeitsverfhwendung. Die Dielheit der
Darzellen, dann deren Entfernung untereinander haben
noch) andere wirtfhaftlihe Nachteile: fie machen nament-[id
 viele und Iange Gänge und Fuhren zu den einzelnen
Grundjtücken notwendig, und zwar um fo zahlreichere und
um Jo längere, je größer die Anzahl der Parzellen ift und
je weiter dieje voneinander entfernt find.
Auf dieje Weije wird ein Großteil der Zeit und der
Arbeitskräfte nußlos verjdhwendet; der Boden kann mit
jen vorhandenen menfchliden und tierifjhen Arbeits-Rräften
 nicht intenjiv bejtellt werden, der Reinertrag der
Landwirtjqhaft bleibt niedriger, als er jein könnte. Es
wurde vor dem Kriege berechnet, daß fich mit jedem neuen
Kilometer Weglänge die Koften der Handarbeit und. des
Pflügens um 53 Prozent, die des Düngerfahrens um
20 bis 35 Prozent, die des Einfahrens der Ernte um
15 bis 32 Drozent erhöhen.
Die weitere Folge ijt, daß der Iandwirtichaftliche Betrieb
 auf jtark verteiltem Boden mehr Dieh, mehr Geräte
ujw. braucht als auf kommaffiertem, daß das vorhandene
Inventar fid) rafcher abnüßt, daß die einzelnen Gänge und
Fuhren oft nicht voll ausgenüßt werden können.
Wie die gegenfeitige Entfernung der einzelnen Darzellen
 eines Gutes voneinander, jo bewirkt aud) eine
große Entfernung der Parzellen vom Wirt{cdhaftshof agleichjalls
 eine Steigerung der Produktionskoften und damit
eine Derminderung des Reinertrages.
Bei einer bejtimmten Entfernung freifen dieje Gangund
 Fuhrkoften fogar den ganzen Geldrohertrag auf, fo

71
        <pb n="22" />
        daß überhaupt kein Reinertrag mehr entjteht; bei nod)
größerer Entfernung kojtet die Bejtelung mehr, als Jie
einbringt.
All dies vermindert nicht nur die Rentabilität, jondern
au) die Produktivität der Landwirtjhaft außerordentlich.
d) Bodenverbejferungen. Die Gemenglage
itellt ferner ein Hindernis für die Dornahme von Bodenverbefferungen
 (fiehe unter AbjAnitt 3) dar.
Alle die angeführten [hweren Nachteile der heute noch
in Öfterreich bejtehenden Flureinteilung find eine Haupturfache
 für die fo bedauerliqhe Rückjtändigkeit der Öfterreichhiidhen
 Candwirtjhaft.

4. Bindernijje einer Bejeitigung der unzwecdtmäßigen
Flureinteilung.
Bei den fo zahlreidhen und [hwerwiegenden Nachteilen
der heutigen Flureinteilung drängt fih die Frage auf:
Warum ijt diefe ungünftige Bodenfiguration nicht [hon
länafjt und allgemein dur eine rationelle erjegt worden?
Die oben gefchilderte Flureinteilung ijt vor vielen
Jahrhunderten, zum Teil fchon bei der erjten Befiedlung
des Bodens entjtanden und hatte in jenen primitiven
Zeiten bei weitem nicht jene WMachteile wie gegenwärtig,
ja fie befaß dur längere Zeit fogar günjtige Wirkunaen.
 Aber:

„Es erben jiH Gejeg und Rechte
Wie eine ewige Krankheit fort,
Sie [chleppen von Gejchlecht fi zu Gejchlechte
Und rücken fact von Ort zu Ort,
Dernunft wird Unfinn, Wohltat Plage,
Web dir; dak du ein Enkel bift!“

Die einmal vorhandene Flureinteilung blieb in ihren
Erundzügen bis heute aufrecht, obgleich die Derhältnifje
jich total geändert hatten. Mehrere Momente fpielen hier
mit.
Dor allem der indolente und fhwerfüllige Geijt der
meijten. Bauern, ihr geringer allgemeiner und landwirtjihaftlicher
 Bildunasagrad, ihr Miktrauen gegen jede MNeuezung,
 das Bochhalten der Überlieferung, der Tradition.
Dann, damit zujammenhänaend, die aroße Liebe an das

20
        <pb n="23" />
        Stück Erde, das fjhon die Eltern und Doreltern befefjen
haben und das wieder die Kinder möglicht unverändert er-Halten
 follen. Dazu kommt, daß es unmöglich ijt, die Derbefjerung
 der Bodenkonfiquration bloß auf einer einzigen
oder einigen wenigen Befigungen durchzuführen, daß eine
rationelle Flureinteilung vielmehr nur zu erzielen ift,
wenn man viele oder fogar jämtliqhe Güter einer Flur in
die Operation einbezieht, aljo einen mehr oder weniger
allgemeinen Umtaufdh der Parzellen vornimmt,
Weiters find, um die Neueinteilung zweckmäßig und
gerecht vorzunehmen, jowohl ökonomijdhe als aud) technifghe
 und juriftijhe Kenntnijje erforderlich.
Endlich bilden nad der heutigen Rechtsorönung beitebende
 Privatrechte an dem Boden ein Hindernis. Sunächjt
 das prinzipiell unbejhränkte Grundeigentum. Dann
aber au) die Rechte dritter Perjonen an den Grunödjitücken,
 namentliq) die Hypotheken; denn kein Gläubiger
braucht fidh eine Deränderung, eine UmwecjIung feines
Dfandobjektes gefallen Iajffen. Sind aljo die im Gemenge
liegenden Grunödjtücke belaftet, jo würde eine NMeueintei-{ung
 der Flur von der ZIujtimmung nicht nur aller Grundbefißer,
 fondern auch aller Hypothekaragläubiger abhängig
jein.

Aus den angeführten Umitänden ijt es erklärlich, daß
die hiftorifjh entjtandene Flureinteilung troßg ihrer großen
Mängel in ihren Grundzügen unverändert beftehen bleibt,
jolange man ihre Derbefferung der freien Entjchließung
der Grundbefiger überläßt, fie von deren wirtjhaftlihem
Selbftintereffe, von ihrer ökonomijdjen Einficht (und überdies
 von der Zujtimmung der Hypothekaraläubiger) abhängig
 madht. Müßten doch, um eine mehr oder weniger
durchareifende Meueinteilung der Flur herbeizuführen,
alle Beteiligten niqht nur grundfäglich eine fjoldhe wünihen,
 fondern auch mit einem konkreten Plan für die
Meueinteilung einverjtanden fein. Das ijt aber Jo aut wie
niemals der Fall.
Es haben fich denn auch in diejer Hinficht die Hoffnungen
 nicht erfüllt, die man bei Einführung der
[iberalen Agrarverfajfung geheagt hatte. In
den fechziaer Jahren des 19. Jahrhunderts dachte man, die
Bauern würden die neu aewonnene Derfügungsfreiheit

7
        <pb n="24" />
        über ihren Boden dazu benüßen, um durdg) individuelle
Darzellentau[dhe ihre Befigungen zu arrondieren; man befreite
 dabei Jolde Arrondierungstaufche, um fie zu erleichtern,
 von der Gebührenpflicht und von der fonjt notwendigen
 SZujtimmung der Hypothekaragläubiger. Allein
der praktijhe Erfolg diejer Maßregel war gleich WNull.
Das Prinzip der vollen wirtjhaftlichen Freiheit jedes
einzelnen kann hier nicht zum Ziele führen. Ja es {Olägt
in gewijjem Sinne geradezu in fein Gegenteil um. Denn
wenn kein Grunödbejiger von einem anderen dazu gezwungen
 werden darf, daß jeine Grundjtücke gegen feinen
Willen in eine Zufjammenlegung einbezogen werden, fo
heißt das aleichzeitig, daß er das Recht hat, alle anderen
Grundbefiger zu zwingen, ihre Güter auch gegen ihren
Willen weiterhin in der Gemenglage zu belafjen. Es liegt
hier eben eine tednifdhe Gemeinjchaft zwijchen allen Gutsbejigern
 einer Flur vor, und bei jeder Gemeinfdhaft it
die Freiheit jedes einzelnen gleihbedeutend mit der Unjreiheit
 der anderen, die Freiheit der Gefjamtheit aleichbedeutend
 mit einer Unfreiheit des einzelnen.
Aus diejem Grunde können felbjt die Anhänaer des
wirtjchaftlidhen Liberalismus es nicht ablehnen, hinfichtlid)
 der Deränderung der Flureinteilung einen gewilfen
Swang 3zuzulajfen; zum mindejten den Zwang einer Mehrheit,
 welche die Deränderung will, gegen eine Minderheit,
welche dieje nicht will. Es ijt dies das Prinzip des
jogenannten relativen Zwanges. Sobald
man aber diejen Boden betritt, befindet man fich auf einer
jJqiejen Ebene. Solange man die Eigentumsinjtinkte der
Grundbefiger. befonders rejpektiert und fie auch höher
wertet als die Dorteile einer rationellen Flureinteilung,
wird man für einen relativen Zwang jhwere Bedingungen
jejitjegen. Je mehr man dagegen erkennt, daß privates
Grundeigentum nur dann Berechtigung hat, wenn es eine
ökonomijdhe Funktion für die Gefamtheit erfüllt — je
mehr man ‚erkennt, daß eine Derbefjerung der Feldflur
an dem Eigentumsrechte und an der houpothekarifchen
Sicherjtellung ökonomifd) eigentlich nichts ändert, weil doch
beide nur von einem Bodenjtück auf ein anderes, aleicdh-,
ja höherwertiges übertragen werden —, je mehr man erkennt,
 daß daraus für alle Teile, au für die wideritrebenden
 Grundbefiger und HEnvothbekaraläubiaer, fowie

7
        <pb n="25" />
        jür die ganze DoIkswirt{haft der arößte HNugen entjprinat,
um fo mehr wird man die Befjcdhlußfafjjung erleichtern, indem
 man Jhon die ZIuftimmung einer Minderheit, zum
Bei[piel eines Drittels oder Diertels, der Grunödbejiger
jür genügend erklärt oder jogar den Wunfjcd) eines einzigen
 Beteiligten. Ein kleiner Schritt ijt nur noch nötig
und man gelangt zum abfoluten Zwang, zur Dornahme
der Umteilung im Ööffentliqen Interefje, ohne jede Rücklicht
 auf den Willen der Beteiligten. Mur dieje Ordnung
der Dinge brinat die allgemeinen volkswirtfjdhaftlichen
Interejjen, zugleid) aber auch den privatwirt{qhaftlichen
Dorteil aller Beteiligten zum Sieg über Unverfjtändnis,
JIndolenz, Miktrauen.
Wil man alfo endlig mit der jahrhundertealten
irrationellen Flureinteilung aufräumen, jo muß die Gejeggebung
 auf Ddiejem Gebiet einen abfjoluten
Swang ftatuieren.
Es würde aber dafür nicht etwa genügen, wenn ein
Gejeß die rechtliche Derpflichtung der Grundbefiger zur
Dornahme der wünfdhenswerten Derbefjerungen ausjprechen
 würde. Dielmehr machen es die oben erwähnten
technijdhen und rechtlidhen Schwierigkeiten notwendig, für
die erforderlidhen Operationen eigene jtaatliqhe Oragane,
welche ökonomijche, tedhnifjdhe und juriftijche Schulung bejigen
 und die Gewähr für eine gerechte und zweckmäßige
Durchführung bieten, zu fchaffen und diefen. Behörden die
Operationen von Amts wegen aufzutragen.

5. Die möglichen Arten der Derbefjerung der Flureinteilung.

Der Eingriff in die bejtehende Flureinteilung kann
mehr oder weniger radikal Jein.
a) In manchen Staaten (Süddeutjdhland) hat man fich
überwiegend darauf befjchränkt, die ärajten Übelftände,
insbejondere die Unzugänglichkeit der Grundjtücke und
ihre ökonomijdh jinnloje Form, zu befjeitigen (jJogenannte
+lurbereinigung, Konfo[lidation). Die wirt-IOaftliqhe
 Bedeutung joldher Maßregeln ijt naturgemäß
nur gering.
b) Die Kommaffjation oder S3ufjammenlegung
 der Grundftüce fhafft dagegen aründ-73
        <pb n="26" />
        liqgen Wandel. Hier wird die ganze Flur (mit gewilfen
Ausnahmen) durch einen einheitlidhen Derwaltungsakt
unter die bisherigen Grundbefiker ganz neu aufgeteilt;
jeder Eigentümer erhält jtatt der vielen, unzwecmäßig
geformten, voneinander entfernten und vielleicht unzugängliden
 Parzellen einen zujammenhängenden oder
doch nur aus wenigen Stücken beftehenden, an einen Weg
angrenzenden Befig in qünfjtiger Form, und zwar derart,
daß der Wert des neuen Befiges dem des früheren Befites
entjpricht; ja meijt überjteigt er ihn noch, weil die Bejtellungskojten
 finken, ferner weil an Grenzen und Feldwegen
 gefpart wird und die fo gewonnenen Bodenflächen
auf die einzelnen Befigungen im Derhältnis ihres Wertes
aufgeteilt werden. Überdies führt man aleichzeitig meift
aud) alle notwendigen Bodenverbefjerungen, die abermals
den Bodenwert jteigern, auf gemeinjame Kojten durch.
Man kann nämlich bei diejer Gelegenheit Meliorationen
am Jeichteften, bejten und ohne fühlbare Koften vornehmen:
Die RückJicht auf die fonft. oft fo ftörenden Befiggrenzen
fällt wea; ebenjo die Notwendigkeit, den einzelnen Grundbeliger
 für den Boden zu entj&amp;amp;ädigen, den Kanäle, Gräben
und deraleidhhen erfordern; und die Meliorationskoften
können, ohne Kredit aufzunehmen, dadırd) gedeckt werden,
daß ein Teil des Flädhenzuwacdhjes (jiehe oben) nicht unter
die Grundbejiger aufgeteilt, jondern verkauft wird.
Die Zujammenlegungen find in vielen Staaten, insbejondere
 in Preußen, in großem Umfang und mit dem
beiten Erfolg durchgeführt worden. Sie befeitigen bei der
Befiedlung in Einzelhöfen alle oben angeführten Nachteile,
bei der agefjchloffjenen dorfweijen Befiedlung alle bis auf
einen: nämliq die mittlere Entfernung der Felder von
den Wirtfqhaftshöfen; dieje wird deshalb nicht geändert,
weil die Kommajjation- die Cage der beftehenden Anfied-[ungen
 unverändert Iäßt und es bei dorfweijer Befiedlung
für die Frage jener mittleren Entfernung fait agleichaültig
it, weldgem Hof ein bejtimmtes Grunödjtüc zugehört.
c) Don Ausbau, Dereinödung jpricht man,
wenn gleichzeitig mit der Sujammenlegung au die Dorfanjiedlung
 aufgelöjt wird. Man verlegt dabei die bisher
im Dorfe gelegenen Höje in die Flur, auf die einzelnen neu
gebildeten Güter hinaus und jhafft fo nachträglich Einzelhöfe.
 Dabei wird auker den Dorteilen der Kommalfation

24
        <pb n="27" />
        auch die gerinajte mittlere Entjernung der Wirtfhaftshöfe
von ihren Grunödftücken erreicht; allerdings nur mit Hilfe
eines großen Kapitalaufwandes für den WNeubau der
Häufer. und nur auf Koften des Jozialen  SZufjammen-(Olujfes
 der Bauern, auf Koften der Nähe der Schule, des
Arztes ufw. Wegen diefer nachteiligen Momente bejhränkt
man fi meijt — anders in Rußland bei der Agrarreform
Stolypins — auf die Zufjammenlegung ohne gleichzeitige
Derleaunag der Wirt{dhaftshöfe.

6. Die Öjterreichijhe Gejekgebung über Iujammenlegung.
In Öfterreidh ijt bisher nichts Wirkjames gegen die
unrationelle Flureinteilung gejdhehen.
Anders zum Beifpiel in Preußen. Hier ijft auf Grund
von Gejegen der Jahre 1821, 1831. und 1872 der größte
Teil aller Iandwirtfqhaftlihen Güter kommajliert („verkoppelt“)
 worden; bis zum Jahre 1908 gejhah das mit
18’8 (von im ganzen 326) Millionen Hektar. Diejer große
Erfolg ijt vor allem darauf zurückzuführen, daß zunächft
jür die behördliche Dornahme von Zujammenlegungen in
Derbindung mit den (obligatorijdhen) Gemeinheitsteilungen
 jhon der Antrag eines einzigen Beteiligten
jenligte; jpäter erfolaten diejfe Operationen auch ohne jene
Derbindung mit Gemeinheitsteilungen, allerdings nur im
Falle der Zujtimmung der Hälfte der Beteiligten. Seit
jem Umiturz ijt auch diefe Dorausjekung weggefallen: die
Kommajfjationen können nad) einem Gejeß vom Jahre
1920 von Amts wegen durchgeführt werden; die Kolten
tragen die Teilnehmer.

Die älteren Kommajjationsgejeße.
In Öfterreih wurde erjt im Jahre 1883 ein Reichsgejeß
 über die Zufjammenlegung der Grundjtücke geichaffen,
 zu dejjen Durchführung eigene Landesgejeße er-[aljen
 worden find. Dieje Gejeggebung ijt aber Jo aut wie
wirkungslos geblieben.
Der Migerfolg ijt vor allem auf gewiffje grundlegende
Fehler des Gefeßges fjelbit zurückzuführen, dann auf den
konjervativen Geijft unjerer bäuerlichen Befiger.
Allerdings hat die Gefeggebung das Widerfpruchsrecht
des Hypothekaraläubigers vollkommen befeitigt: diefer
muß es fid gefallen Iafjen, daß für feine Forderung nicht

1}

J5
        <pb n="28" />
        mehr das urjprüngliqe Grundjtück haftet, Jondern daß an
jeine Stelle ein anderes, höherwertiges tritt; jeine Sicherjtellung
 wird ja dadurch noch erhöht.
Aber man’ ent{dhloß jih nicht, in gleidher Weife einen
abjoluten Zwang aud) gegen die Grundeigentümer auszuüben;
 man beanügte fi) vielmehr mit einem relativen
Swang und man KRnüpfte diejfen überdies an viel zu
idwere Dorausfekunaen.

Mad) den Älteren Öfterreichijhen Kommafjationsgejegen
 ijt 3zunächft ein Iehrheitsbejhluß der Grundbejiger
 erforderlich, damit die Arbeiten für die Zujammen-[(egqung
 begonnen werden (fogenannte Provokation). Diefe
Arbeiten find fehr kompliziert, lanagwieriqg und koftfpielig;
denn eigene Behörden (CLokalkommijfjäre) müffen die vorhandenen
 Katajtermappen prüfen, meijt aber die gegenwärtigen
 Beligjtände neu vermefjen, fie mülfjen für jede
Darzelle den Wert (die „Bonität“) und die Rechtsverhältnijje
 Jejtjtellen; fie müfjen dann für jeden. Grundbefiger
jeinen Abfertigungsanfpruch berechnen und auf Grund
dejjen einen Dlan für die neue Flureinteilung aufjtellen.
Jeder Grundbejiger joll dabei den Boden. in möglichjt
wenigen zufjammenhängenden Stücken erhalten, und zwar
jo, daß er feinen Betrieb. nicht wejentliqd zu ändern
braucht. Gegen alle diefe Feitjtellungen und Entjdheidungen
kann jeder Beteiligte an eine zweite Inftanz (Landeskommijfjion
 für agrarijde Reparation) und eventuell an
eine Öritte Inftanz- (Minijterialkommi]jion). appellieren,
um eine Änderung der ‚Feitftellungen und Pläne zu bewirken.


Nachdem jo über alle wirklidhen oder vermeintlichen
Anfprücde der Grundbejiger rechtskräftig entjMhieden ift,
wird nad) jenen älteren Gejeken. der ganze Sufammen-[egunagsplan
 erit noch einer zweiten Abfjtimmung durch
die Beteiligten unterworfen; bei diefer gilt aber der Sujammenlequnasplan
 nur dann als Dbefchlofjen, wenn
weniajtens die Hälfte der Befiger dafür jtimmt und wenn
die Zujtimmenden wenigjtens zwei Drittel des Kataftralreinertrages
 repräjentieren. Kommt ein folder BejchIuß
nicht zujtande, fo wird die- Zujammenleagung nicht ausgeführt;
 die Koften der Arbeiten haben dann diejenigen
zu traaen, die die Zufammenleauna verlanat hatten. ‘

26
        <pb n="29" />
        Son daß eine Mehrheit der Grundbefiger notwendig
ijt, damit das Derfahren eingeleitet wird, ijt eine 3u
Iqwere Bedingung, da fie bei dem in der Tradition bejangenen
 Sinn unfjerer Bauern die Dornahme vieler
Sufjammenlequngen verhindern muß. Außerordentlich erjewert
 wird Jie aber durch) die Notwendigkeit einer
zweiten Abitimmung nach) Beendiaung des aanzen Derjahrens
 und durch die dafür verlangte qualifizierte
Mehrheit; abgefjehen davon, daß nunmehr durch das Erjordernis
 von zwei Dritteln des Kataltralertrages den
größeren Befigern ein übermäßiger Einfluß, unter Umitänden
 fogar ein Detoredht eingeräumt ijft, werden dadurch
die Kommaljationsarbeiten zu einem bloßen Erperiment,
defjen Rijiko überdies die erften Antragfjteller zu tragen
haben. Das ijt um jo bedenklicher, als ein Joldhes Experiment
 viel Arbeit, Zeit und Geld koftet, auch während der
[angen Dauer des Derfahrens ungünftig auf die Bodenbeftellung
 einwirkt und überdies Aufregung und Streit
in die Bevölkerung trägt.
In keinem anderen Staate wird über die Frage, ob
Rommafljiert werden foll, erft nach Abicdhluß des ganzen
Derfahrens entjcdhieden; überall fonft aefjdhieht dies vor
Beginn der Arbeiten. Ganz mit Recht. Denn es ift fchon
idhwer, die Bauern dahin zu bringen, daß fie fidh agrundjäßliq)
 mit der ZIufjammenlegung einverftanden erkläreit;
ungleid jdqwerer aber ijt es, das Einverltändnis mit
einem Ronkreten Derteilungsplan zu erzielen. Denn da-Dei
 jpielen naturgemäß viele Jubjektive Momente, auch die
niedriagjten, eine große Rolle; und es follen jet die perjönlic)
 intereffierten Bauern als Richter in eigener Sache
prüfen, ob der von Sachverftändigen in jahrelanger, mühevoller
 Arbeit aufgejtellte Zujammenlegunasplan rechtlich,
technifcd), ökonomijch richtig ijt! Und dies, obaleidhh doch
vorher jhon über jeden einzelnen Befhwerdepunkt eventuell
 von drei Injtanzen, die aus Richtern, Tednikern und
Ökonomen beitehen, rechtskräftig enticdhieden ift.

Die neueren Kommajfjationsqgejeße.
Seit dem Jahre 1909 haben allerdinas die CLandesgefjeßgebungen
 diejen aröbhijten Fehler befeitigt: Wenn einmal
der Antrag auf Kommajlfation aeftellt, wenn der Zuh)



De
        <pb n="30" />
        jammenlegunasplan verfaßt und über alle Einwendungen
entjchieden ijt, wird die Zujammenlequng ohne weitere
abjtimmung durchgeführt, und es genügt in den meijten
Ländern für den Antrag jhon ein Drittel der Eigentümer,
 wenn diefe die Hälfte des Katajtralreinertrages
repräfjentieren. Allein aud) dieje Reform ijt ohne größere
Erfolge aeblieben.

7. Wirkungen der öfterreichifhen Kommafjationsgejeke.
Bis zum Ende des Jahres 1924 find auf dem Gebiete
des heutigen Öfterreih von den Beteiligten überhaupt nur
225 Anträge auf Zujammenlegungen geftellt worden, im
Laufe von 40 Jahren find nur 14 Zufjammenlequngen mit
einer Gefjamtfläcdhe von 98.921 Hektar abgejclojjen und
durchgeführt worden, das find nur 19 Prozent der oberwähnten
  zufjammenlegungsbedlirftigen 7323 Gemeinden
des heutigen Öfterreih (ohne das Burgenland).
Für die "einzelnen Länder find die entjpredhenden
Zahlen die folgenden:

N a n QD

Aammene !, 3091 der
eannas= ‚eantragten
1egung$- | Bufjammen
„zdürftigen | Jegungen
Bemeinden

Diederöfterreich . .
Oberöfterreich . . .
Salzburg. . ...
Steiermark +...
Kärnten . . .
Cirol .. ..
Uorarlberg . -
Zulammen. .! 7323

126
36
11 |
27
20

7

{

995 |

Bahl der
durch
zeführten
‚ufammen
leaunaen

m

©
„2
=

2

140 |

Sn Brojenten
 Der
u Jammen:
legungS»
edüritigen
Memeinder

;yläche der
Zufammenlegungen

in Hektar

3:8 90.449
1°6 5.046
2:8 535
06 | 1.901
“0 772
0:4 169
2:4 ‘49
19 | 98.921

In keinem einzigen Lande ift alfjo aud nur ein
nennenswerter Teil der zujammenlegunasbedürftigen Gemeinden
 kommajffiert worden.
Der volljtändige Mikerfola der öfterreichijhen Gejeßgebung
 in quantitativer Binjicht ijft um fo mehr 3u bedauern,
 als in den wenigen Fällen, in denen es tatjächlich
zu Zufjammenleaungen gekommen ift, diefe aualitativ

IK
        <pb n="31" />
        ganz außerordentligHh qünftig gewirkt haben. Dafür einige
tppifjche Beifpiele:
In Öber-Siebenbrunn befaßen 108 Bauern 2590 Hektar
im Werte von 1,252.668 Kr. in 1926 getrennten Befißjtücken
 mit einer durchfhnittligHen Größe von 111 Hektar;
fie erhielten bei der NMeueinteilung der Flur 271 Befigftücke
mit einer durchjAnittlidhen Größe von 1425 Hektar; die
Zujammenlegung KRojtete 35.200 Kr. und jteigerte den
jährliqdhen Reinertrag um 15.700 Kr., fo daß fiq die Aufwendungen
 mit 44 Drozent jährliqh verzinjen. In CLafjee
lauten die analogen Zahlen: 219 Bejfiger mit 3084 Hektar
im Werte von 3,414.694 Kr.; früher 3871, jpäter 368 Bejigjtücke,
 Koften 79.600 Kr., Erhöhung des jährlichen Reinertrages
 33.458 Kr., Derzinfung der Kojten 42 Prozent.
Es werden aljo die Gejamtauslagen in zwei bis drei
Jahren hereingebrac;t. Mach diejer Zeit verbleibt der
IMehrertrag unverkürzt den Grundbefigern. Der Reinertrag
 fteiat auf dieje Weije fjhon dur) den Gewinn
an produktivem Boden und durch die Derminderung des
Arbeitsaufwandes in der Regel um 20 bis 25 Prozent.
In Wahrheit ijt der dur) die Operation erzielte
Nußen weit arößer. Denn zunächft werden aleichzeitig mit
den Zujammenlegungen meijft au Bodenverbefjerungen,
namentliq) Entwüäfjerungen, durchgeführt, die in diejem
Zufjammenhang viel geringere Kolten als fonit verurjachen
und eine weitere Dermehrung des Reinertrages bewirken.
Sodann ifjt bei jenen Berechnungen fediglih die Erfparnis
an menjchlidher und tierijher Arbeitsleiftung in Rechnung
geftellt, nicht aber auch die fonftigen Derbefjerungen in
der Wirtfdhaftsführung, die fiH zum Teil erjt allmählid
einjtellen, wie rationelle Umftelung des Betriebes, beijfere
Bodenbearbeitung, insbejondere der Erjag der noch verbreiteten
 Dreifelderwirtdhaft durch eine intenjivere Fruchtfolge,
 die Derwendung von Majchinen, die vielfach er]t
jegt mögliq) wird ujw. Auch) daß der kommaflierte Befiß
eine viel größere Stabilität aufweiflt als der Streubeflig,
iit ein aroker Dorteil.

8. Reformvorjchläge.
Es ijt dringend nötig, daß die äußerjt fegensreichen
Kommajfjationen nunmehr rajchejt überall, wo fie am
DIage find. wirklich Itattfinden. Diefes Ziel it aber bei

A"
        <pb n="32" />
        der nun einmal beftehenden geijtigen Einftelung unfjerer
Bauern nit zu erreichen, fjolange man einem Ceile
der Ießteren die Entjqheidung darüber Überläßt, ob
kommajfiert werden foll oder nicht. Die Dorteile fowohl
für die DoIkswirt{qhaft als auch für alle einzelnen Privatwirtjchaften
 find Jo groß und jo gewiß, daß man auch vor
der Anwendung eines abfjoluten Swanges nicht ZurücRzujchrecken
 braucht.
Alle wünfdgenswerten Kommafljationen
 müjfen im öfjentliqgen Intereijfe
ohne Rücficht auf den Willen der beteiligten
 Bejiger von der Behörde raj|dheitens
 und planmäßig durchgeführt werden.


Das hat au) noch) einen anderen großen Dorzug: ur
auf dieje Weije ijt es möglich, die SZujammenlegungen
fpjtematifjd) und planmäßig jo durchzuführen, daß die dafür
 eingejeßten Behörden immer entjpredjende Befhüäjtigung
 haben und anderjeits niemals überlajtet werden;
bliebe dagegen die Dornahme der Kommajjationen an die
Initiative der Grundbefiger gebunden, jo ijt eine zeitlidy
unaleichmäßige Beanfpruchung der Behörde die Folge.
Den Weg zum abfoluten Zwang hat, dem Beifpiel
Dreußens folgend, audy Öfterreich befchritten. Im Tahre
1920 wurden durch ein Gejeg eigene Agrarbehörden für
die Durchführung der „agrarifhen Operationen“, wozu
au die Zujammenlegungen gehören, gefhaffen. Sugleidy
wurde beftimmt, daß „mit Rückficht auf die Erfordernilje
der allgemeinen Ernährung“ Zujammenlegungen mit Sujtimmung
 des Landesrates auch von Amts wegen eingeleitet
 werden können; aber nur dann, wenn einer
der vier folgenden Fälle vorliegt:
a) in Gebieten mit überwiegender Ackerwirtjchaft,
wenn die Jachlidhen Dorausjegungen für die Durchführung
giner Zufjammenfegung vorliegen; ;
b) wenn in einem Gebiet gleichzeitig die Durchführung
größerer Meliorationen erjolat;
‚c) an Stelle einer Neuvermefjung oder Dermarkung,
wenn die fachliche Dorausjegung für die Durchführung
einer Zufammenleauna vorlieat, und

30
        <pb n="33" />
        ‚d) wenn fonjt öffentliqe Interefjen, befonders wegen
gleichzeitiger Durchführung anderer agrarijdher Maßnahmen
 eine Regelung der Flurverhältniffe erheifchen.
Es ijt ficher jdhon ein Fortfchritt, daß nunmehr doch
die rechtliche Möglichkeit befteht, unter gewifjen Dorausjegungen
 vom Amts wegen vorzugehen. Aber das ift noch
3u wenig. Die Behörden müßten die DerpflidHtung
haben, die Zufammenlegungen überall dort vorzunehmen,
wo davon ein fiqherer Dorteil zu erwarten it.
YNimmt man die Injtitution des Privateigentums an
Grund und Boden überhaupt als gegeben an und will man
aud) an der bejtehenden Grundbefigverteilung nichts
ändern, jo muß man doch wenigjtens verlangen, daß die
räumliche Befigkonfiguration in eine Form gebracht wird,
die es ermöglicht, daß der begrenzt vorhandene Boden mit
den geringjten Koften und auf die zweckmäßiafjte Art bewirtjqhaftet
 werden kann und daß von diejfem Boden nicht
überflüjfigerweife nocd) ein aroker Teil für die Droduktion
verlorenaeht.

Su diefem Zwecke wäre folgendes notwendig:
1. Die fofortige amtliche Feltftelung aller Gemeinden,
in weldjen eine ungünftige Flureinteilung befteht und
dur Zufjammenlegung behoben werden kann; ferner die
Schäßung der dafür in jeder Joldhen Gemeinde erforderlichen
 Arbeiten, ihrer Dauer, der Zahl der dafür nötigen
Arbeitskräfte und der vorausfichtliqhen Koften;
2. die Aufjtellung eines umfafjenden ZIufjammenlegungsprogramms,
 derart, daß die ganze Aktion auf eine
Reibe von Jahren aufgeteilt wird, zum Beifpiel 10;
3. die Durchführung diefes Proaramms von Amts
egen ohne Rücklicht auf eine Zuftimmung der Grundeliker:


4. die Indienfjtjtelung einer dafür ausreidhenden Anzahl
 von fachverftändigen Perfonen;
5. die Aufteilung der Koften auf die Grundbefiker;
6. die enajte Derbindung diefer Aktion mit der Durchjührung
 aller wünfjdhenswerten Bodenverbefferungen (fiehe
unten).

27
        <pb n="34" />
        Mur auf dieje Weije wird man auf die allgemeine
Bejeitigung eines der größten Übeljtände unfjerer agrarijhen
 Derhültnijje hoffen dürfen.
WDiraelangen jomit 3u der Forderung
einer allgemeinen, planmäßigen und
ralhen Zujammenlegung der Grunödjtüce
mit gleichzeitiger Meliorierung des Bodens,
 und zwarvon Amts wegen, ohne jede
Rüc[icghtaufdenWillenderBodenbefjißger.

32
        <pb n="35" />
        Dritter AbfimOnitt.

Die Bodenverbefierungen (Mielicrationen).

Eine zweite Gruppe von hochwichtigen Maßregeln zur
Derbefjerung der landwirtfjdhaftlidhen Produktion find die
Bodenverbeijerungen oder Meliorationen.
1. Weien der Meliorationen,
a) Derbefferung der Bodenbejhaffenheit
(Bodenverbefjjerung im engeren Sinne).

Sowohl die Menge als au) die Art der Früchte, die ein
Grund tragen kann, hängt jtark von der Bejchaffenheit
des Bodens ab, befonders von feiner hHhemifchen Zujammenjekung.

Die Bodenbefdhafjenheit ijt zwar im allgemeinen von
der Natur gegeben und kann vom Menjdhen nur in geringem
 Maße dur ZIufjag von hemifjcdhen Stoffen beein-Hußt
 werden; aber in einer Hinficht ijt dies doch im weiten
Umfang möglich: dur Änderungen des Feuchtigkeitsgehaltes
 der Erde. Die Pflanzen bedürfen zu ihrem Wachstum
 einer bejtimmten Menge von Wajfjer, und zwar verjqhiedene
 Pflanzenarten verjchiedener Mengen. Der Ertrag
an einer Pflanzengattung (Sorte) ijt bei einem bejtimmten
Wajjergehalt des Bodens (Feuchtigkeit) am arößten. Ilt
der Boden zu trocken, jo kann der Ertrag durch Anfeuchtung,
 ijt er 3u feucht, fo kann er durch Trockenleauna
verbejjert werden. Der Feuchtigkeitsgehalt der Erde hängt
nun wejentliq von der Höhe des Grundwafjerfpiegels ab.
Diejen kann man bei zu feuctem Boden jenken, indem
man das üÜüberfhüflige Grundwaljer durch Kanäle oder
durch in den Boden gelegte Drainröhren (Drains) ableitet:
 Entwäffjerungen, Drainagen, Entfumpfunaen.
 Eine Bebuna des Grundwallers bei zu

73
        <pb n="36" />
        trockenem Boden ijt dagegen nicht leicht möglich; meift kann
eine arößere Bodenfeuchtigkeit nur dadurch erzielt werden,
 daß man Wajjer von oben zuleitet und es auf dem
Grundjtück verteilt: Bewäflferungen. Dieje können
au zu dem Swecke erfolgen, dem Boden die im Waljer
befindliqgen Dunaftoffje zuzuführen: düngende Bewäljferungen.
 ;
Eine Änderung des Feuchtigkeitsgehaltes des Bodens
it technifch verhältnismäßig leicht erreichbar, weil Walfjer
von der Natur meift in reihem Maße gegeben ijt, und weil
es ein flüjfiger Stoff ift, der unter Ausnügung der Schwerkraft
 zu- und abgeleitet werden kann.
©b und in weldgem Grade ein Boden durch Dermehrung
oder Derringerung der Feuchtigkeit verbefjert werden
kann, das ijt mit verhältnismäßig großer Sicherheit fejtjtellbar.
 Jjt aber eine Ent- oder eine Bewäijjerung am
Plage, dann fteigert jie den Bodenertrag außerordentlich
itark; infolge von Drainagen find auf demjelben Boden
um 50, ja um 100 Prozent mehr geerntet worden als
früher, wobei au) die Aualität des Getreides befjer ageworden
 ijt. Ähnlich fteht es mit der Bewälferung von
MWiejen. Allerdings verurjachen foldhe Bodenverbefjerungen
Kojten. Aber dieje gehören zu den produktivjten und rentabeljten
 Anlagen. Die durch fie bewirkte Ertragsfiteigerung
 vermag das Anleihekapital nicht nur höher als normal
 zu verzinjen, fjondern es au) innerhalb weniger
Jahre zu amortifieren.
Bewällerungen und Entwäflerungen können in der
Regel nur einheitliq für eine ganze Flur oder doch für
einen ganzen Flurabjcdhnitt vorgenommen werden, weil
die Melkiorationsbedürftiakeit jidh meijt nicht auf einzelne
Grundjtücke befjhränkt und weil alle benachbarten
Erundftücke einander hinlichtlid der Feuchtigkeit beein-Hulfen.


b) Schuß der Ufer, Überfdwemmungsfchu$.
Mit der erjten fteht eine zweite Gruppe von Meliorationen:
 in einem engen Zufjammenhang, weldhe den
Jqhädlidjen Einwirkungen des fließenden Wajjers auf den
Boden vorbeugen follen: Die Ufer, die durch Angriffe der
Strömung gefährdet find, werden durch Berafung, durch
Anpflanzuna von Bäumen. Fajidinen, Bubhnen ulw. ce-24
        <pb n="37" />
        jichert; die Gejahr von Überjdwemmungen kann man entweder
 am Orte jelbjt dur Eindäiämmungen und Eindeichungen,
 dur Flußrequlierungen, Durchitidhe und dergleidgen
 bekämpfen, oder man kann das Entjtehen von
Hochwaller dur Zurückhaltung des Waljers im Flußbett
verhindern, indem man für eine rationelle Behandlung der
Wälder und Weiden, für die Erhaltung der Degetationsdecke
 oder für Herjtelung einer fjoldjen (Aufforftung)
jorat oder indem man Wajjerrejervoire anleat. In der
aleiqden Richtung wirken Talfperren, an welchen jidh das
Geröll ungefährlich ablagert. Hieher gehören insbefondere
die Wildbachverbauungen.
Dieje kulturtedhnijchen Maßregeln erjtrecken fich in der
Reael auf ein größeres Gebiet und erfordern bedeutende
Kapitalaufwendungen, bei denen fidh, anders als bei den
Bodenverbefjerungen im engeren Sinne, die wirt[Mhaftlichen
 Dorteile nicht genau berechnen und mit den Kolten
in ein Derhältnis jeßgen Iajfen.
ce) Kulturverbefjferungen.
Su den Melkliorationen im weiteren Sinne pfleat man
aud) no) Kleinere Kapitalaufwendungen zu rechnen, die
nicht den Boden jelbit verbefjern oder fchlüßen, fondern
defjen Kulturzujtand heben follen; es handelt jih dabei
entweder darum, bisher nody nicht Rultivierten Boden
einer Bewirtfjdhaftung zuzuführen — Urbarmachungen,
Rodungen — oder darum, zu einer rationelleren Bodennußung
 überzugehen — Umwandlung von Wald in Äcker
und Wiejen, Aufforjtung öder Flächen, Anpflanzung von
Obit, Errichtung von Wirtjhaftsgebieten, Anlage von
Wegen uw. Die Kulturverbejferungen eritrecken lich meift
nur auf einen einzelnen Befiß.
2. Das Bedürfnis nad) Meliorationen in fjterreich.
Der Umfang, in welchem Mefkliorationen in einem
Sande notwendig find, hängt von deffen natürlicher Bejchaffenheit
 ab. Wie jteht es damit in Öfterreich?
Über die Größe der Flächen, die im heutigen Öfterreich
melioriert werden können, fehlen Jtatijtijdhe Angaben).
Doch iflt kein Zweifel. dak auf diejfem Gebiete bei uns noch

') lad einer amtlichen Schäßung wären 5000 Quadratkilometer
zu ent- oder bewäljlern, das heikt mehr als ein Achtel der Iandwirtichaftlicen
 Fläce.

75
        <pb n="38" />
        außerordentlich viel zu tun wäre. Weite Flächen find nodh
Sumpf- oder Odland, das dur Kultivierung in fruchtbaren
 Boden verwandelt werden könnte; ein aroßer Teil
unjerer Äcer und Wiejen Ieidet unter zu hohem Grundwaljerjtand
 und infolgedejjen unter zu großer Feuchtig-Reit;
 ein anderer Teil würde durch Bewäfflerung im Ertrag
 jehr gehoben werden; es aibt eine jehr aroße Zahl
unverbauter Wildbäche, die ganze Täler, ja Candftriche
gefährden und immer wieder arg jhädigen ufjw.
Eine aroßzüigige Aktion zur Förderung und Durahjührung
 von Meliorationen wäre daher für Öfterreih von
höchfter Bedeutung; fie könnte, zujammen mit einer allgemeinen
 Sujammenlequngsaktion, fehr viel zur Sanierung
 der Öfjfterreichijdhen Dolkswirtjdhaft beitragen.
Gleichwohl ift in diefer Richtung bisher noch jehr wenig
gefjdhehen. Gegenwärtig allerdings liegen aqanz bejondere
Hindernijje vor. Wir jtehen noch unter den Nacdhwirkungen
des Krieges und Umiturzes; es herrfcht {tarker Kapitalmangel,
 es ijt meijt unmöglich, jelbjt gegen jiqhere Bypotheken,
 Ianafrijtigen Kredit zu erlangen; und das Diktat
der Mächte, welche Öfterreidh „fanieren“, verhindert auch
die produktivjten jtaatlihen Invejtitionen; mußten doch
jJogar f&amp;amp;jon begonnene und halb. vollendete Wildbachverbauungen
 aus Geldmangel jijtiert werden, wodurch die
bereits durchgeführten Arbeiten der Dernichtung preisgegeben
 wurden.
3. Die Hindernifje der allgemeinen Durchführung der
Meliorationen.
Warum wurde aber auch vor dem Kriege Io wenig
melioriert? .
Auch hier ijt, wie bei den ZIujammenlegungen, das
liberale Wirtjhaftsprinzip nicht imfjtande, den ökonomiideen
 Fortjchritt im wünfdhenswerten Umfang herbeizuführen;
 und zwar aus ähnlidhen Gründen.
a) Die Can dwirte find zum großen Teil nicht imjtande,
 ihren wahren Dorteil zu erkennen und danach zu
handeln; ihr niedriges allgemeines und fachliches Bildunagsniveau,
 ihre Scheu vor jeder Neuerung, ihr ungenügender
wirtfdhaftliqher Sinn jpielen da jtark mit. Dazu kommt,
daß man bei vielen Melkiorationen die qünftigen Folgen
nicht mit Jo aroker Sicherbeit vorherfjaagen und voraus-3A
        <pb n="39" />
        berechnen kann wie bei den Zujammenlegungen und daß
jür fie viel größere technijdhe Kenntnijje notwendig find.
b) Ähnlih wie bei den Zujammenlegungen liegt auch
hier 3zumeijt eine Art von Scqhickfaksgemeinqq
 aft einer größeren Anzahl der Grundbefiger vor. Schon
die Bewällerungen und Entwäljlerungen Iafjen ich, wie erwähnt,
 in der Regel nicht auf ein einziges Grundjtück
bejchränken, jondern fie müfjen einheitlid auf dem Boden
einer ganzen Gemeinde oder wenigjtens auf einem ganzen
Flurabjchnitt vorgenommen werden; die Maßnahmen zur
Bekämpfung von Überjdhwemmungen, die Flukrequlierungen
 ujw. betreffen no viel größere Gebiete, ojt ganze
Landfjtridhe. Alle Wajjerläufe aber, auch die Grundwäfjer
eines Flußgebietes, jtehen untereinander in Derbindung,
fo daß jede Änderung an einem Ort auch die Feuchtiakeitsverhältnifje
 und damit die Ertragsjähigkeit der
anderen Grunödjtücke beeinflußt; jede Erhöhung cder
Senkung des oberirdijdhen Waffjerjpiegels an einer Stelle
ruft aud) eine Änderung auf den anderen Gebieten hervor,
 verhindert oder vermehrt deren Abwäljerung; um
überfqüjliges Wafjjer von einem Grundjtück abzuleiten
oder um das notwendige Wafjer auf ein Grundjtlick zu
leiten, mülflen au andere Grunditücke in die Operation
einbezogen werden.
Es wäch|t aber mit der Zahl der Derjonen, deren Iuitimmung
 nac) dem individualijtijdhen, Liberalen Prinzip
erforderlich ijt, die Wahrjcheinlichkeit, daß ein Teil von
ihnen nicht mittun will; ja [don der Widerfpruch eines
einzigen würde genügen, um eine für alle vorteilhafte,
von den meiften angejtrebte Bodenverbefjerung 3u verhindern.
 So {hlägt auch hier der Liberalismus in fein
Gegenteil um, in die Möglichkeit, ja in das Recht eines
einzigen, die anderen zu zwingen, eine wünfjdhenswerte
Maßregel zu unterlafjen. Diejes Hindernis für Meliorationen
 wird um fo größer, je arößer die Zahl der notwendigerweije
 in Betracht kommenden Perjonen, je tiefer
das Bildungsniveau der CLandbevölkerung ijt, je mehr
dieje in der Tradition befangen ijt und jeder Neuerung
mißtrauifjd gegenüberjteht.
c) Eine weitere Schwierigkeit liegt in der Belchaffung
des Meliorationskapitals. Da die Grunödbejiger
in der Reael über ein foldhes nicht verfügen, find fie dafür

P'

7
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        meift auf Kredit angewiejen. Diejer muß auf längere Zeit
unkündbar und in Raten oder Annuitäten tilgabar fein,
weil die dur die Bodenverbejjerung bewirkte Ertraasjteigerung
 nur geftattet, das Meliorationskapital  allmählicgh,
 im Cauje mehrerer Jahre, anzujammeln; ander-Jeits
 müfjen die Gläubiger dafür hypothekarifdhe Sicherjtellung
 verlangen.
In normalen Seiten, wie fie vor dem Kriege bejtanden,
gab es in der Dolkswirtjdhaft genug anlagejudhendes Kapital;
 Jalls ein Gut unbelajtet war, konnte der Befiker
in der Regel leicht entjpredhenden Hypothekarkredit entweder
 direkt, vor allem aber durch die Dermittlung der
Bodenkreditanjtalten erlangen. Anders, wenn bereits
Eypotheken auf dem Boden liegen. Zwar bilden die Hypothekargläubiger
 bei den Meliorationen nicht wie bei den
Sujammenlequngen ein unmittelbares rechtliches Hindernis;
 denn jie haben kein Recht, die Dornahme von Bodenverbefjerungen
 zu verwehren; jie haben auch keinerlei
Interejje daran — wird doch durch die Bodenverbefjerung
ihr Pfandobjekt wertvoller, ihre Sicherheit daher arößer.
Eleidhwohl erjhwert in der Regel die fhon vorhandene
Derjdhuldung der Grundjtücke die Befchaffung des notwendigen
 Meliorationskapitals im Wege des Kredits
außerordentlich. Denn eine zweite oder dritte Sakpoft
bietet dem Meliorationsgläubiger im Falle einer Exe-Rution
 Reine genlügende Sicherheit, weil bei einem
Swangsverkauf die Hnpotheken in der Reihenfolge ihrer
Eintragung befriedigt werden; die Melkiorationsfqhuld
partizipiert alfjo nur dann und nur foweit am Meifjtbot,
als diejes alle früheren Hypotheken überfteigt. So käme
die Erhöhung des Bodenwertes und damit des Derkaufswertes
 zunächjt den jrüheren Gläubigern und erft nach
diejen dem Melkiorationskredit zugute.
In Zeiten aber, in weldhen infolge von Geld- und
Kapitalsknappheit Iangfrijtige und unkündbare Kredite
au) gegen volle Sicherheit nicht zu finden find, vermögen
jelbit unverfjdhuldete Grundbefiger nicht, jih Meliorationskapital
 zu angemefjenen Bedingungen zu verfchaffen.
d) Endlich jtogen die für Zwecke der Bodenverbefjerung
vorzunehmenden Arbeiten häufig auf ältere, entgegenijtehende
 Privatrech te. Bei allen Unternehmungen,
 die aroke räumlidhe Ausdehnung befigen und

238
        <pb n="41" />
        an beftimmte Örtlighkeiten gebunden find, ergeben fich
leicht Konflikte nicht nur mit dem Grundeigentum — davon
 wurde jhon gelproden —, fondern auch mit fonjtigen
jubjektiven Rechten. Dies gilt bejonders von den Bodenverbefjerungen,
 die ja vor allem die Feuchtigkeitsverhültnilfe
 des Bodens verändern wollen. Jede Deränderung der
Walferverhältnifje an einem Punkt kann das Waljer 3zurückftauen
 oder ableiten und dadurch jhon bejtehende gewerbliqhe
 oder Iandwirtfhaftlihe Wajjerbenugungsrechte
verlegen. Anderfeits hänat der Erfolg von Bodenverbejjerungen,
 insbejondere von Flußreagulierungen, Wildbachverbauungen
 und deraleichen, fjehr vom Derhalten der benachbarten
 Grundbefiger ab, die durch Abholzung oder
dur das Unterlaffen von Berafungen und dergleichen die
MWajjergefahr erhöhen können. Ferner find es nicht felten
gerade ältere Stauwerke, auf die eine zu große Feuchtigkeit
 oder aar Derfumpfung der höher gelegenen Gebiete
zurückzuführen ift. Es liegt aber im Wefjen des Jubjektiven
Privatrecdites, daß man jeden Eingriff ablehnen kann,
mag diefer auch für andere oder Jogar für die Allgemeinbeit
 von noch Jo aroßem Mugen fein. Daraus ergeben [ih
folgende Konfequenzen: Müßte, um eine Melioration
durchzuführen, das Waijfer über einen fremden Grund 3zugeleitet
 oder abgeleitet werden, fo ijt der Grundeigentümer
 berechtigt, das zu verbieten, und damit die Melioration
 unmögliqh zu madjen; wer ein jhon bejtehendes
MWafferbenlüsungsrecht befigt, hat damit die Befugnis,
jeden Dritten von der Derwendung feines Waljers auszujlieken,
 alfjo aug) dann, wenn diefes für die Bewühjlerung
von Wiejen notwendig ijt; ebenfo braucht, wer eine Stauanlage
 beljigt, dieje aud) dann nicht zu entfernen, wenn
jie die Derjchlechterung des Iandwirtihaftliden Bodens
bemirckt ulm.

4, Mittel zur Befeitigung diejer Hindernife.
Kann die Staatsgewalt jene Hindernilje der Bodenverbefjerungen
 beheben?
Ein Eingreifen der Gefjeggebung und Derwaltung 3zu
diejem Zwecke ijt hier aus drei Gründen gerechtfertiat, ja
geboten. Diefe Gründe find: die auferordentlidhe Wichtigkeit
 der Meliorationen und ihr eminenter volkswirtichaftliher
 ANuken (I. o. Dunkt 1); das aroße Melio-?f
        <pb n="42" />
        rationsbedürfnis in Öfterreiq (f.. o. Punkt 2); die mächtigen,
 fonjt nicht zu bejeitigenden Hindernijje geaen eine
ausgedehnte WMeliorationstätigkeit (f. o. Dunkt 3).
I. Gegen die Unbildung, den mangelnden wirtjchaftliqjen
 Sinn, die fehlenden technijdhen Kenntnifje der
Srundbejiger kann man wohl nur im Wege des Unterrichtes,
 der Erziehung, der Aufklärung ankämpfen. Ein
rafcher Erfolg ijt aber hier nicht erreichbar. &amp;gt;
2. Die aus der Mehrheit der Beteiligten entjprinagenden
 Schwierigkeiten können dadurch abgejhwäct werden,
daß man jhon einem Teil der in technifher Gemeinfchaft
befindligen Grundbejiger das Recht gibt, Bodenverbefjerungen
 auf dem ganzen Gebiet. auch) gegen Wider-Iprud)
 der anderen Grundbefiger durchzuführen (Prinzip
des relativen Swanges); und zwar wird eine Joldje Regelung
 um Jo wirkfjamer, je leichter die Bedingungen find,
an welche die Ausübung des relativen Zwanges geknüpft
wird. Doller Erfolg kann aber auch hier nur durch abfoluten
 Swang erreicht werden.
3. Um au den verfjdhuldeten Grundbejigern die Er-[angung
 von Meliorationskredit zu. erleichtern, kann die
Gejeggebung diejem ein mehr oder weniger weitgehendes
Dorrecht gegenüber den älteren Hypotheken gewähren, Io
daß, wenn es zur Zwangsvollitreckkung kommt, die Meliorationsforderung
 vor den früheren Saßgpoften zum ZIuge
gelangt; was deshalb gerechtfertigt ijt, weil doch erjt mit
Hilje des Meliorationskredits der Bodenwert und damit
der Derkaufserlös gejteigert worden it.
4. Sollen die wünjdhenswerten Meliorationen nicht
durch die oben erwähnten fubjektiven Privatrechte —
Grundeigentum, Wajjerbenügungsrechte, Stauanlagen —
verhindert oder in ihrem Erfolg gefährdet werden, fo muß
man dieje Privatrechte im Gejekggebungswege zugunften
der Dornahme von Melkiorationen einfdhränken; dies gejhicht,
 indem man dem Grundeigentüumer die Derpflichtung
 auferleat, die Zuleitung oder Ableitung von Wajjer
über. feinen Befig 3u aefjftatten oder Aufforjtungen, Berajfungen
 und dergleidhen vorzunehmen; jerner indem man
die rechtliche Möglichkeit jqhafft, ältere Wafjerbenugungsrechte
 oder Stauanlagen zuquniten von Meliorationen zu
enteianen.

AN
        <pb n="43" />
        Alle die bisher genannten Maßregeln liegen durchaus
 in der Linie des wirtfjqhaftliqdhen Liberalismus. Dieje
tinie wird erjt verlafjen, wenn der Staat, das Land oder
die Gemeinde an die Stelle der Privateigentümer tritt,
jitatt ihrer und ohne Rückficht auf deren Willen die wünjd)enswerten
 Meliorationen durchführt, aber die Grundbejiger,
 die von der Melioration einen Dorteil haben, zur
Beitraasleiftung beranziebt.

5. Bisheriges agrarpolitijdhes Eingreifen zur Förderung
von Meliorationen in Öfterreich.
Iit bisher in Ö©fterreid) alles gefdhehen, um die BHindernijje
 der Meliorationen zu befeitigen und die Meliorationstätigkeit
 zu fördern? Keinesweas.
). Sowohl die allgemeine, als au) die fpezielle fachliqe
 Schulbildung liegt in Öjterreidh jehr im argen. Die
achtjährige Schulpflicht ijt auf dem Lande vielfach nicht
oder nur in einer Weije durchgeführt, welche den Schülern
kaum die primitivjten Kenntnijfe vermittelt. Ebenfo ift
für eine jpezielle Iandwirt{qhaftlide Bildung und Fortbildung
 in völlig ungenlügendem Maße geforat. Die [pärlid)
 vorhandenen niederen Iandwirtjchaftlidhen Schulen
find nur von einem verfhwindenden Prozentfag des Iandwirt{qhaftligen
 Nadhwuchjes befucht. Die Wanderlehrer
Rönnen bei ihrer kleinen Anzahl nur einen geringfügigen
Einfluß auf die erwachjene ländliche Bevölkerung nehmen.
Do[Rsbibliotheken find auf dem Lande eine Seltenheit;
ländlidhe Dolkshochfhulen, wie in den nordifhen Ländern,
gibt es nicht. Sehr viel könnte zur Derbreitung der Er-Renntnis
 der NMüßglichkeit, ja Notwendigkeit der Meliorationen
 ein gut organifierter Rulturtechnifjdher Dienfit
beitragen, der aber, joll er dur) unmittelbaren perfönliqen
 Kontakt mit der Landbevölkerung dieje zur Dornahme
 von Bodenverbefjerungen veranlajjen, eine aroße
Dezentralijation aufweijen muß; dafür find in Ölterreich
nur Anjäßge vorhanden.
So fehlt es im allgemeinen bei uns an wirkjamen
Dorkehrungen, um die in den Gehirnen unferer Bauern
gelegenen pjnchologifjdhen Hindernifje zu befeitigen.
2. Die Wajfjergefeße enthalten Dorfchriften über die
Bildung von Waffergenoffenfchaften auf Grund von Mehrheitsbeichlüflen
 der Beteiliaten: fie verwirklichen alio das

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Y
        <pb n="44" />
        Prinzip ‚des relativen S3wanges. Die Dorausjegungen
dafür ind: Der Zweck der Genofjenfhaft muß entweder
die Ausführung von Wafjerbauten zum Schuße des Grunödgeigentums
 oder zur Regulierung eines Wafjerlaufes jein
oder die Durchführung von Entwälferungs- oder Bewälferungsanlagen;
 die geplante Unternehmung muß
jerner von unzweifelhaftem Mugen fein; es muß endlich
unmöglich) jein, fie ohne Ausdehnung auf die Grundjtücke
 der Minderheit zweckmäßig auszuführen. Liegen
dieje Dorausfegungen vor, jo kann die Minderheit dazu
gezwungen werden, der Genofjenjchaft beizutreten, die
Dornahme der Derbejferung auch .ihrer Grundjtücke zu
gejtatten und zu den gemeinjamen Koflten entjpredhend beizutragen.
 Für eine fjolche Beichlußfalfung ijt erforderlich:
bei Bewüäljerungsanlagen zwei Drittel, berechnet nach der
Größe der Grundfläche, für fonftige Genofjfjenfdhaften die
einfache Mehrheit, die bei Entwäljerungen nach der Größe
der beteiligten Bodenfläche, bei Schuß- und Regulierungsbauten.
 nad) dem Wert des zu jhlüißgenden Eigentums berechnet
 wird. ,
Dieje Ööjterreidhijdhe Gejekgebung ijt in 3zweifacher
Binfidht zu eng begrenzt; jie umfaßt nicht alle Meliocationen
 — zum Beifpiel nicht Aufforjtungen, die Anlage
von Wegen, ujfw. — und die Dorausjegungen für eine
Ausübung des relativen Zwanges find zu |qhwer.
3. In mehrfacher Richtung hat die öfterreichijhe Gejeßgebung
 eingegriffen, um die Finanzierung von Meliorationen
 zu erleichtern.
Zunächjt treffen die Wajjeragejege Dorkehrungen, um
den eben erwähnten MWaffergenofjenjdhajften die Aufbringung
 der Koljten zu ermögliqhen: Die Genoffjenjcdhaft
hat das Recht, zur Deckung der Kolten der Unternehmung
Zwangsumlagen auf die beteiligten Grundbejigungen
zu Iegen, und diejfe Genoffenjhaftsbeiträge genießen ein
Dfandprivileg, indem die dreijährigen Rückjtände auch
ohne Eintragung in das Grundbuch) den Dorrang vor allen
anderen Schulden haben und unmittelbar nach den jtaatliden
 Steuern und Abcaben rangieren. Durch diefe Beitimmung
 ijt den Genofjenjdhaften die Möglichkeit gegeben,
au ohne jpezielle hnpothekarijhe Sicherjtellung, bloß
durch Derpfändung der Genofjenjchaftsbeiträge, Kredit zur
Beichaffung des Meliorationskapitals zu erlanaen. Die

4%
        <pb n="45" />
        Sicherheit des Gläubigers der Genojjenjdhaft wird noch dadurch
 erhöht, daß die Genofjenfhaftsbeiträge im Wege der
politilden Erekution eingehoben werden; ferner bejtimmen
 einige Landesqgejekge zu demfjelben Zwecke, daß,
wenn eine Genofjenfdhaft mit der Bezahlung einer Geldforderung
 im Rück|tand ijt, der CLandesausjhuß das Recht
hat, au ohne SZuftimmung der Genoffenichaft Umlagen
in der erforderlidhen Höhe auszujchreiben, jie durch ihre
Oraane einzutreiben und ihrer Beftimmung zuzuführen.
Ähnliqhe Dorfchriften enthält das Meliorationsgefjeß
vom Jahre 1884 für Anleihen, weldge Genofjenjdhaften
dur Ausgabe von Teiljhuldverjdhreibungen aufnehmen,
ferner für Darlehen an MWaffergenoffenthaften vom
Reid, einem Cand oder einem ÖSffentlidhen Inititui.
Die Beiträge zu Jold)en Genojfenfdhaften werden wie die
jtaatliqen Steuern unabhängig vom Willen der Genofjen-Jhaft
 durch die Steuerämter eingehoben und an die Gläubiger
 der Genofjenfcdhaft abgeführt.
Durch die vorftehend angeführten Maßnahmen ijt wohl
alles getan, um den Wajfergenojfenjdhaften die Aufbringung
 des Meliorationskapitals zu ermöglichen.
Aber auch, um für Einzelmeliorationen die Erlangung
von Kredit zu erleichtern, hat die öfterreichijdhe Gefjeßgebung
 im Jahre 1896 eingeariffen: Darlehen, welche zur
Ausführung von Bewälferungs- oder Entwäljerungsanlagen
 gewährt werden, genießen nach einem Reicdhsgejeß
vom Jahre 1896 unter gewijjen Dorausfjegungen den unbedingten
 Dorrang vor allen anderen agrundbücdherlichen
Baftungen. Jene Dorausfegungen find: Der Gläubiger
muß ein öffentlider Fonds oder ein zur öffentlidhen Rechnungslequng
 verpflidhtetes Kreditinftitut fein; der Zinsjuß
 darf höchjtens vier Prozent betragen; die Schuld muß
durch weniagjtens dreiprozentige Tilgunagsraten amortijiert
werden; die Schuld muß eine unkündbare Rentenfchuld
jein; die geplante Melioration muß einen Nußen erwarten
 Iajjen, der höher ijt als die Kofjten; das Darlehen
darf nicht höher fein, als die Koften, und auch nicht höher,
als der zehnfadge Kataftralreinertrag zuzüglich der
Hälfte des vorausfichtligen Wertzuwachfjes. Eigene Bejtimmungen
 follen das wirkliqdhe Entjtehen des zu erwartenden
 Wertzuwachies lichern.

A?
        <pb n="46" />
        Die Geltung des Gefjekes ift allerdings auf die Bewäfjerungs-
 und Entwäljerunasanlagen eingejchränkt; es
find dies aber immerhin die wichtigften und ficherften
Meliorationen. Das Gejeß geht in der Bevorzugung des
Meliorationskredits gegenüber den früheren CLalten
außerordentlich weit; denn die älteren Gläubiger können
dabei zu Se&amp;amp;aden kommen, und zwar dann, wenn entweder
die Melioration den Bodenwert nicht jo erhöht, wie es vorausgejehen
 wurde, oder wenn bei einer Erekution der
Erlös nicht zur Deckung aller älteren Schulden ausreicht.
Yan ijt überdies in ÖOfterreich nicht dabei ftehengeblieben,
 durch die befprochenen Normen die rechtlichen
Dorausjegungen dafür zu (Hhaffen;, daß Genoffenjchaften
und einzelne Drivate Meliorationskredit erlanaen können;
vielmehr haben der Staat und die Länder jelbjt die Finanzierung
 von Bodenverbefjerungen in gewifjem Umfang in
die Hand genommen oder fich doch an der Finanzierung
beteiligt, indem fie unter bejftimmten Dorausfegungen
Darlehen oder Subventionen für Meliorationen von
öffentlidjem . Interejje gewähren. Es wurde zu diejem
Swece im Jahre 1884 ein eigener taatlidher Melkiorationsfonds
 errichtet und alljährliqh in fteigender Höhe
dotiert; er hat die Bejtimmung, an Unternehmungen zum
Schuße des Grundeigentums gegen Wajjerverheerung, für
Entwäljerungen und Bewäfjerungen nichtrückzahlbare
Subventionen, unverzinslide oder niedrig verzinsliche
Darlehen zu gewähren; jedoch nur, falls aud) das Kron-(and
 jiqh in aleidher Weije daran beteiligt oder die Melioration
 vom Cande, von Bezirken oder Gemeinden ausgeführt
 wird.
4. Auch hinjichtliqh der Befeitigung der den Meliorationen
  entgegenjtehenden Privatrechte ijt die Öfterreichijdje
 Gejeggebung ziemliqh weit gegangen.
‚Die Wafjerrechtsgejege enthalten die Derpflichtung des
Grundbefikers, fih die Errichtung einer Wajjerleitungsjervitut
 gegen angemejjene Entjhädigung gefallen zu
lafjen, wenn das zur nußbringenden Derwendung des
MWajjers oder zur Befeitigaung jeiner fhädlidhen Wirkung
notwendig ijt.
Ferner können nad) dem Wildbadqverbauungsgejeß
vom Jahre 1884 innerhalb. des Arbeitsjeldes alle Bauten
und Dorkehrunaen anaeordnet werden, die zur Sicherung

Ä A
        <pb n="47" />
        der Wildbachverbauung erforderlich find, zum Beifpiel
Heaelegungen, Berafungen, Aufforftungen ujw.
Sodann gewähren die Wafjerrechtsgefjege die Möglichkeit,
 Stauwerke und Anlagen im öffentlichen Interelje zu
enteignen, wenn Schuß-, Regulierungs-, Entwäjlerungsoder
 andere Wafferbauten unternommen werden. In
einigen Ländern, zum Beifpiel in Tirol und Kärnten, muß
der Bejiger eines Stauwerkes, das Rückjtauungen, Der-Jumpfungen
 oder andere Bejqhädigungen verurfjacht, die
Übeljtände befeitigen oder Schadenerfaß Keiften. Beftehende
Wafjerbenugungsrechte können nach den Wafferrechtsgejegen
 für fjolde Wafjfjerbauten enteignet werden, die im
öffentliqdgen Interefje unternommen werden.
Das Meliorationsgejeß vom Jahre 1884 aeht weiter,
indem es die Möglichkeit [MHafft, ein bereits rechtmäßig
benüßgtes Gewäljer zugunften einer Bewäljerung oder Entwäljerung
 zu enteignen, wenn die Bodenverbejjerung fonft
nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
erzielt werden könnte und dem Unternehmen unzweifelhaft
 höhere wirtjqhaftlidhe Bedeutung zukommt als der zu
enteignenden Wajjerbenügung.
Mit diefen Dorjchriften ift zwar fchon einiges erreicht,
doch find die Beftimmungen auch hier zu eng gefakt.
5. YNur ausnahmsweife ‚ijt man in Öljterreidh weiter
gegangen und hat die Dornahme und Durchführung von
Meliorationen dem Willen des oder der Grundbefiger entzogen:
 nad) den Wafjerrechtsgefegen können Iwanasgenofjenjhaften
 ohne Rückficht auf den Willen der Beteiligten
 durch ein fpezielles Gefjeg ins CLeben aerufen
werden, wenn Ortjhaften oder Fluren wiederkehrenden
Überfjhwemmungen oder anderen Wafferbefchädigungen
ausgejegt find; außerdem können für Wildbachverbauungen
 die Grundbefiger zu Meliorationen im Derwaltungswege
 gezwungen werden (jiehe oben), endlich
gibt es eine ganze Reihe arößerer Meliorationen, befonders
 Flußregulierungen, die durch Reichs- oder CLandesgejeße
 angeorönet und vom Staat oder Land durchaeführt
merben.

Das Jkizzierte Eingreifen der Öfterreichijhen Gefeßgebung
 blieb zwar nicht ganz erfolalos, hat aber doch nicht
zu einer durchareifenden Meliorationstätiakeit aeführt.

f5
        <pb n="48" />
        Immer noch: leiden weite Ackerfläden unter 3u
z3roßer NMäfle; immer nody könnten weite Wiejenflächen
durch Bewäfjerung in ihrem Ertrag bedeutend gefteigert
werden; immer noch gibt es viel Boden zu entjumpifen,
viel ©d- und Moorland zu kultivieren; immer noch befteht
eine jehr große Anzahl von ungebändigten Wildbächen, ja
dieje haben fig dur die Wakdverwüljtungen während
der Kriegszeit no vermehrt ujw. Das ijft bei dem
geringen Bildungsarad unjerer ländlichen Bevölkerung,
bei ihrem an der Tradition fejthaltenden Geift, bei
dem Erfordernis eines Mehrheitsbejchlufjes für gemeinihaftliqdhe
 Meliorationen leicht. beareiflich; jeit dem Kriege
kommt noch der Mangel an flüjfigem Kapital und die
Scheu der Kapitalbefiger hinzu, Geld für längere Zeit zu
binden.

6. Reformvorichläge.
Wenn dex nur in befdhränktem Ausmaß vorhandene
Boden voll ausgenüßt, das Bodenerträgnis möglichjt gejiteigert
 werden Joll, dann darf man nicht länger ruhig
dulden, daß die privat- und volkswirtfhaftlich gleich
nüßglichen, ja notwendigen Meliorationen zumeijt unteröleiben.
 Wenn irgend wo, fo ijt es hier geboten, die Entidheidung
 über jo wichtige wirtf{qhaftlihe Fragen den einzelnen
 privaten Grundbefigern zu entziehen und der Algemeinheit
 zu übertragen. Da es auf dem Gebiete der
Sandwirtjchaft aber nicht zum Ziele führen würde, wollte
man etwa jedem Grunödbejiger die rechtliche Derpflichtung
auferlegen, alle rtationellen Bodenverbefjerungen vorzunehmen,
 fo bleibt nichts anderes übrig, als daß die
Staatsgewalt felbjt die Derbefjerung des Bodens in die
Band nimmt und durchführt; nur fo kann Einheitlichkeit
und Planmäßigkeit an die Stelle von Stücmerk und Su-{älligkeit
 treten.
Zu diefem Zweck ist, ähnlih wie bei den Zufammen-(egqungen,
 folgendes notwendig:
 }. Der Staat 1äßt von feinen jachverftändigen Organen
umfaljende Erhebungen auf feinem ganzen Gebiet über
alle zur Siderung und Derbeffjerunag des Iandwirtjchaftliqdjen
 Bodens wünfdhenswerten Meliorationen durchführen,
 aljo über alle vorzunehmenden Flußregulierungen,
Dildbachverbauunaen, Uferichukgbauten, Bewälflerungen,

46
        <pb n="49" />
        Entwäfjerungen, Entjumpfungen, Urbarmachungen, Aufforitungen
 ujw.
2. Gleichzeitig wird behördlich fejtgejtellt, welche Menge
an Arbeit und Kapital für jede diefer Meliorationen erjorderlich
 it.
3. Auf Grund diejer Erhebungen und Feitjtellungen
verfajjen die ftaatliqhen Organe ein das ganze Gebiet umjajjendes
 Meliorationsprogramm, das für
jedes Jahr die durchzuführenden Arbeiten feijtjeßt, jo daß
die ganze Aktion innerhalb einer bejtimmten Zeit —
zum Beifpiel 10 Jahren — beendet ift.
4. Nach Überprüfung des Programms dur Sachverjtändige
 werden die Arbeiten ohne jede Rückfidht auf das
Einverjtändnis der Grundbefiger vom Staate oder Lande
ausgeführt.
5. Die Kojten für die Durchführung werden zunächit
aus öffentliqjen Mitteln, etwa im Wege einer jtaatliqhen
Anleihe, aufgebracht, dann aber auf die einzelnen Grundbejiger
 nad) Maßgabe des Nußens, den dieje aus der
Bodenverbefjerung ziehen, jo umgeleagt, daß das Meliorationskapital
 verzinjt und innerhalb einer bejtimmten
Seit auch) getilgt wird; dazu käme ein Zufchlag zur
Deckung der Koften, welche vorausfjichtlidh für die Erhaltung
 der Meliorationsanlagen auflaufen werden. Die
jo an den Staat zu zahlende Meliorationsrente ift derart
zu berechnen, daß das Meliorationskapital fpätejtens
dann vollkommen getilgt ijt, wenn die Meliorationsanlagen,
 die ja einer jtändigen Abnüßgung unterliegen,
aufhören, wirkjam zu fein. In die Meliorationskoften
Jind natürlid) aud) die Auslagen einzurechnen, die durch
die Aufftellung eines eigenen Beamtenoraanismus für
dielen Zwec verurfacht werden.
6. Dieje ganze Meliorationsaktion ift in den enaiten
Sujammenhang mit der oben als notwendig erkannten
Sujammenlegungsaktion zu bringen: Die Erhebungen
über die notwendigen Iujammenlegungen und die über
die wünfhenswerten Meliorationen find gleichzeitig von
den nämlichen ftaatliden Organen durchzuführen, ein
cinheitliges Programm für beide Arten von Operationen
 ift aufzujtellen; überall dort, wo die Grundjtücke
zujammenzulegen find, müffen in Derbindung damit 3uglei)
 audy die wünfichenswerten Meliorationen vor-7
        <pb n="50" />
        genommen werden. Dieje Derbindung hat aroße technijche
und wirtjdhaftlidhe Dorzüge und führt in fehr vielen
Fällen den weiteren Dorteil mit fi, daß die Meliorationskojten
 unmittelbar dadurch gedeckt werden können,
daß ein Teil des dur die Kommalflierung neu gewonnenen
 Kulturbodens verkauft wird.
Wir gelangen fjomit 3u der Forderung
einer allgemeinen, planmäßigen und
rafhen Durqführung aller wünfdgenswerten
 Bodenverbejjerungen mit gleidzeitiger
 3ujammenlegqung der Grunö®ditüce,
 undzwarvonAmtswegen, ohne jede
Rücficht auf den Milklen der Beteiliagten.

AR
        <pb n="51" />
        Dierter AbjAnitt.
Die ESinflußnahme des Staates auf die Berwendung
 des Bodens für die einzelnen
Kulturgatiungen.

Wir haben im zweiten und dritten Abfchnitt qgefjehen,
daß die Staatsgewalt mit energijden Maßregeln eingreijen
 kann und muß, um die Dorausfegungen eines
rationellen Ilandwirtjhaftlichen Betriebes, nämlich eine
zwecmäßige räumliche Gejtaltung der Befigverhältnifje und
eine Derbejjerung der Bodenbejchaffenheit, zu erzwingen.
Weit jdwerer ijt, wenigjtens in unferer heutigen Wirtjhaftsorönung,
 ein ähnliches radikales Dorgehen, wenn
es fi darum handelt, in weldher Art der Boden genußt
werden joll, ob als Wald, Alpe, Weide, Wiefje, Acker, Weingarten
 ujw. Denn bei jenen beiden erjtgenannten Öperationen
 läuft das privatwirt|cqhaftliqhe Interejje des Grundbefigers
 und Landwirtes an möglich|t hohem Reinertrag
und das öffentliche Interejje an einer möaglichit aroken
Gütererzeugung durchaus parallel.
Anders bei dem uns jeßt bejdhäftigenden Problem.
Es ijlt durchaus möglich, daß das öffentliche Interelfe
entweder die Erhaltung einer bejtimmten Kulturgattung
erfordern würde oder deren Ausdehnung auf Kosten einer
anderen oder endlich deren Einjhränkung zugunijten einer
anderen, daß dadurch aber die privaten Grundbefiger und
Fandwirte in ihrem Reinertrags- und Grundrenteninterejje
 gejdhädigt werden würden. Der Anwendung von
Zwang, um bier dem allgemeinen Interejje zum Siege zu
verhelfen, find aber praktifjdhH enge Grenzen gezogen; auch
ijt in unjerer heutigen Wirtfjdhaftsorönung das Eigeninterefje
 der privaten Wirtjdhaftsführung die treibende
Kraft, die ohne großen Nachteil nicht ausgefcdhaltet werden
kann. Überdies Iäkt Jidh die Eianuna der einzelnen Grundgt
        <pb n="52" />
        jtücke für die verfjdhiedenartigen Kulturen nicht in gleicher
Weije mit Sicherheit fejtjtellen, wie etwa das Bedürfnis
nach) SZujammenlegungen oder Bodenverbefjerungen. Es
wäre daher nicht angängig, etwa ähnlich, wie wir es oben
für dieje beiden Operationen vorgejhlagen haben, von
Amts wegen für jedes Grundfjtück fejtzuftellen, welcher
Kultur es gewidmet werden jolle, und die Einhaltung eines
jolden Kulturprogaramms zu erzwingen. Auch verurfjacht
jede Kulturänderung und die damit notwendig verbundene
Umjftelung des Betriebes Koften, die nicht, wie bei den
Sujammenleqgungen und Bodenverbejjerungen, ftets durch
eine Erböhung des Reinertrages hereingebracht werden,
die aljo der Staat auf ih nehmen müßte. Es ijt denn auch
nirgends Derartiges verjucht worden, ja man ijt bisher
nicht einmal jo weit gegangen, der Staatsgewalt das Recht
einzuräumen, in einzelnen Fällen, wo der Boden zweifel-{os
 unzwecmäßig benüßt wird, dem Beliger die CEinführung
 einer. befjeren Kultur vorzujdhreiben. So kommt
es, daß auch dort, wo Wald auf gutem Acker- oder Weideboden
 jteht, oder wo umgekehrt Boden, der fih weit beijer
für eine Forftkultur eignen würde, landwirtjhaftlich benüßt
 wird, der Staat kein rechtlidhes littel befißgt,
oefjernd einzugreijen.
Mur in negativer Richtung hat die Rechtsorönung
in mandjer Binjicht durch Zwangsvorfchriften die Art
der Bodenbenüßung zu beeinfluffen gefucht: Indem fie die
Erhaltung gewifjer Kulturarten vorfjchreibt oder deren
Umwandlung an eine behördliche Bewilligung Rnüpft. Das
ijt in Öjterreih einerjeits hinjichtlih der Wälder, anderjeits
 hinfichtliq der Alpen (zum Teil aud) der Weiden)
gejhehen, während umgekehrt die Derwandlung von
Acker oder Wieje in Alpe oder Wald und dergleichen aanz
im Belieben des Grunödbejigers jteht.
Es hat natürlid) feinen befonderen Grund, weshalb
man gerade bei dem Wald und bei den Alpen der Betätigung
 des wirtjdhaftlidhen Eqoismus, dem freien Spiel der
Kräfte, einen Rieael voraejdhoben hat.

). Das Derbot der Umwandlung von Wald in andere
‚Kulturen.
Der Wald ijt night nur ein Produktionsmittel zur
Erzeuauna von Bolz. Dielmehr hängen von ihm, nament-30
        <pb n="53" />
        liq in Gebirgsgegenden, oft auch das Klima, die Feuchtigkeitsverhältnijje,
 die Bodenbejchaffenheit, die DoIksaejundheit
 eines ganzen CLandjtriqhes ab. Diefes öffentliche
Jnterejje an der Erhaltung vieler Wälder befindet fich
aber jehr häufig im direkten Gegenjaß zu den Interejjen
des Grundbefigers; da nämlih der Wald bei nachhaltiger
Wirt]chaft das in ihm Jteckende Kapital nur fehr niedriaq
verzinjt, jo Jährt der Befiger häufig am beften, wenn er
die Holzbejtände {Ahlägt, fie verwertet und das jo erzielte
Geldkapital in anderer Weifje anleat, alfo, wenn er den
Wald devajtiert; und das um fo mehr, je höher der übliche
Sinsfuß ijt und je höher die Holzpreife find. Außerdem
aber hat die Holzproduktion noch einige Eigentümlichkeiten,
 welche zu einer nicht nachhaltigen Bewirtfchaftung
der Forite verleiten: einerjeits dauert es viele Jahre —
bei Hochwaldbetrieb 100 und mehr Iahre —, bis die
Bäume vom wirtjhaftlidhen Standpunkt aus erntereif
jind, daß fie alfo gejdhlagen werden können, ohne das vorhandene
 Kapital zu vermindern; underjeits kann aber
aud), wenn die Bäume früher gefällt werden, das Holz
verkauft und konjumiert werden. Sollen alfo die Forfte
aud) nur vom Standpunkt eines möglichjt hohen da uernden
 Holzertrages bewirtjdhaftet werden, fo muß der
Betriebsinhaber einen außerordentlidh weiten wirt|dhaftliqen
 Blik und Atem haben und immer der Derisckung
widerjtehen, durch vorzeitiges Schlagen das BHolzkapital
aufzuzehren und einen großen Gewinn in der Gegenwart
auf Koften der Zukunft zu machen.
Wenn troßdem weite Forfjte erhalten geblieben find, jo
verdankt man das mehreren Umjtänden: daß ein Großteil
 der Waldbejiger fih nicht vom Streben nach dem
höchjten Reinertrag Ieiten läßt, daß dem die Tradition,
aber auch die Jagdluft entgegenwirken, daß befonders der
Staat bei der Derwaltung feines Foritbejiges den öffentlien
 Interefjen in weitgehendem Maße Rechnung trägt.
Endlich ijt aber auch die Gejeßgebung der kapitalifti-I®en
 Derwertung der Wälder entgegengetreten:
An der Spige des Forftgefjeges vom Jahre 1853 {teht:
„O&amp;lt;Ohne Bewilligung darf kein Waldarund der Holzzucht
entzogen und zu anderen Iwecken verwendet werden.“ Zur
Erteilung diejer Bewilligung ijt bei Staatsforjten das
IMinifterium, bei fonftiaen Forften die politiihe Behörde

a

7
        <pb n="54" />
        berujen. Diefe hat jfidH dabei von „Öffentlighen Interejjen“
leiten zu Iafjen. „Die eiqgenmächtige Derwendung des
Maldarundes zu anderen Zwecken“ ijt mit — allerdinas
viel zu niedrigen — Geldjtrajen bedroht; au muß der
der Waldkultur entzogene Boden binnen einer angemejfenen
 Frijt wieder aufgeforjtet werden, eine Derpflichtung,
die unter die gleiche Strafjanktion gejtellt ijt. Es ijt nur
eine Konjequenz jenes Rechtsjakes, wenn das Forftagejeß
weiter bejtimmt: „Kein Wald darf verwüftet, das ijt [0
behandelt werden, . daß die fernere Holzzucht gefährdet
oder gänzliqh unmöglidhh gemacht wird.“
Dieje Dorjchriften muß man arundfäßglih jicherlich
billigen.
Doch find die Strafen viel zu niedrig, um durchgreifend
 wirkjam zu jein; betragen fie doch häufig nur
einen geringen Bruchteil des Gewinnes, der aus einer
Üübertretung des gefeßglidhen Derbotes zu erzielen ijt!
Ferner gibt das Gejeß dem Ermeljjen der Behörden
einen viel zu weiten Spielraum; es müßte doc gejagt
werden, welche „Ööffentliqhen Rückfichten“ bei der Bewilligung
 oder Michtbewilligung einer angefuchten Umwanöd-{ung
 entfqeidend fein jollen.
Das Forftgefeß Ieidet endlidh daran, daß es 3u einjeitia
 nach dem forjtlichen Intereffje orientiert ijt. In vielen
Fällen ijt die Derminderung der. Waldflächen wünfjchenswert,
 um eine Ausdehnung der Alpen- und Weidegebiete
und damit eine Steigerung der bäuerlidhen Diehzucht zu
ermögliqhen. Don diejem Gefichtspunkt weiß aber unfer
Forjtgefeß nichts und er könnte nur ziemliqh gewaltjam
dem Forjtgefeß unterlegt werden.
Über die Betriebsvorfchriften des Forjtgefjeges Yiche
unten. (Seite 56.)
2. Die Dflicht zur Erhaltung der Alpen.
Das im Forftgefeß enthaltene Prinzip ijt in Landesgefegen
 aus den Jahren 1907 und 1908 auf die Alpen ausgedehnt
 worden. Es wird in diejen Gefegen unter Strafe
verboten, „Alpen ihres alpenwirtjhajtlidhen Charakters
zu entkleiden“, fie dem alpenwirtjchaftlidhen Betrieb zu
entziehen, Alpenboden in eine andere Kultur umzuwandeln,
Bandlungen oder Unterlaffungen zu begehen, die den
künftigen Bejtand der Alpen gefährden oder unmöglich
machen, und deraleidhen. Nur in zwinaenden Fällen oder

E77
        <pb n="55" />
        wenn volkswirtjdqhaftlidhe Derhältnijje es erheijdhen, kann
die Behörde Ausnahmen bewilligen.
Wach einigen diefer Gefjekge hat, wenn eine Alpe troß
wiederholter Strafen dem alpenwirtjhafjtlidhen Betrieb
dauernd entzogen wird, die Alpkommijflion das Recht, auf
Gefahr und Koften des Eigentümers alle Arbeiten vorzunehmen,
 die zur Erhaltung der Alpe cls foldher, befonders
 zur Einführung eines ordnungsmäßigen AIlpbetriebes,
 erforderligh find, ferner die unerläßlidhen Einrichtungen
 herzuftellen, einen Derwalter zu beftellen oder
die Alpe, aber in der Reael nur für ein Jahr, zu verpachten.

Zur Durchführung diejer Dorfchriften müjen alle
Alpen in amtliqhen „Alpenbücdhern“ verzeichnet fein, die
itändig in Evidenz zu halten find. Ferner werden dafür
eigene Organe gejchaffen: Alvausichüffe, Alpräte, AlvinlpekRtoren.

Diejen Gefeßgen liegen ganz andere Erwägungen 3Ugrunde,
 als den analogen Beitimmungen des Forjtgejeses.
In unjeren Alpenländern waren in den legten Jahrzehnten
 zahlreihe Alpen aufgelafjen worden; Taqdliebhaber
 und Waldbefiger hatten fie aufgekauft, fperrten fie
jür die Diehweide ab und verwendeten fie, oft nadhdem jie
jie aufgeforjtet hatten, für die Wildgehege, die Jagd oder
die Holzproduktion. Das bedeutete aber den Rückgang der
Diehzucht, die Gefährdung der Erijtenz der Bauernaüter,
N jür ihre Wirtidhaft der Alpenmeiden nicht entbehren
önnen.

Eine ganze Reihe von Umftänden hat diefe für unfere
ganze Dolkswirtjdhaft verhängnisvolle Entwicklung verurfacht.
 Namentliq hat auch die Gefegagebung viel dazu
beigetragen.
Sunächjt haben, troß der „Regulierung“ der Waldund
 Weidejervituten, die Befiger des belafteten Bodens
eine ganze Reihe von BHandhaben, um die nußgungsberechtigten
 Bauern an der Ausübung der für ihren wirtjchaftlidhen
 Betrieb unentbehrlichen Weide- und Holzunasrechte
 zu hindern oder ihnen dieje Ausübung unleidlich zu
machen. Überall, wo die Bauern und die Grundherren
gleichzeitig an demfelben Boden Nußgungsrechte beligen,
entitebht ein wirtichaftliher Kampf, in welchem Ddie

83
        <pb n="56" />
        [egteren die Stärkeren find; denn auf ihrer Seite {teht die
größere ökonomijche, joziale und politijdhe Macht; ihnen
gibt aber das geltende Recht au genug Waffen, um auf
legalem Wege eine Einjhränkung der Nußungen durchzujegen
 — von ungejeglidhen Mitteln ganz abgefehen. Wo
aber den Gebirgsbauern das Weideland verringert wird,
dort muß der Diehjtand finken, die ökonomijch wertlos
gewordenen ANußgungsrechte werden häufig aufgegeben;
jeließlih ijt der Bauer auch noch froh, wenn ihm der
Grundbejiger fein Alprecht, jeine Waldweide um ein aeringes
 abkauft. Die Alpenhütten verfallen oder werden
niedergerifjen, der fette Boden wird bewaldet. Nicht felten
erwirbt [qließliqh der Waldeigentümer durch freihändigen
Kauf oder bei der Erekution aud) das Talgut des zugrunde
gerichteten Bauern. Dann werden die Kulturen zeritört,
die Gebäude befjeitigt und an die Stelle des weidenden
Diehs tritt das äfende Wild.
Diejer durch) die Servitutgejege beaünftigate Proze®
wurde noch dur) die Taqdgefeßgebung fehr gefördert. Diefe
orientierte fig in immer {fteigendem Maße einfeitig
nad) den Interejjen der Jagd auf Koften der entagegengejegten
 Interejjen der Landwirtjqhaft. Sie erleichterte
namentlid) die Bildung aroßer Eigenjagqdreviere und damit
 die Umwandlung von Alpen und die Auffaugung der
Bauerngüter ungemein. In diefer Richtung wirkten bejonders:
 die rechtliche Erfjhwerung der Taqdausübung
durch die Kändliqhe Bevölkerung felbjt; die einengenden
Dorjchriften über die Derpactung der Gemeindejagden;
die Einführung und jtändige Ausdehnung von Schonzeiten
jür das Wild; die fukzefjive Einjdränkung des Rechtes
der Landwirte, Erjag für Wildjhaden zu verlangen; das
Dorpactrecht, das den Eigenjagdöbefigern in teigendem
Maße auf die benachbarten Gemeindejaaqden eingeräumt
murde, ulm.

So hat die für die Bauern unglinjtige Servitutengejekggebung
 in Derbindung mit der für Jie ebenjo ungünjitigen
 Jaqdgejekgebung es dem hohen und höchften Adel,
aber aucd) der Geldarijtokratie ermöglicht, jeit den fiebziger
Jahren des vorigen Jahrhunderts auf dem ganzen Nordabhang
 der Alpen, in MNiederöfterreih, Oberöfjterreich,
Salzburg und Tirol, aber au) in Steiermark und Kärnten
weite Flächen der bäuerlihen Wirticdhaft zu entzieben;

A
        <pb n="57" />
        viele Aipen find hier verfhwunden, viele Bauernwirtjhaften
 zugrunde gegangen, qanze Täler verödet.
Diejer höchjt bedenkliqhen Entwicklung hatte man durch
viele Jahrzehnte qanz untätig zugefehen, ja fie war, wie
wir gejehen haben, noch durch die Gefjeggebung jehr gefördert
 worden.
Aun follen die erwähnten Alpenjchukßgejekge diejen
äußer|t {qhädlidhen Dorgängen durch das Derbot der Umwandlung
 und Auflajfjung von Alpen Einhalt gebieten;
eine Tendenz, die man jiqherlidh billigen muß.
HNur darf man fi nicht darüber täufchen, daß die
wirtjcdhaftlidhen Derhältnifjje meijt [tärker find als derartige
 gejegliqhe Dorfchriften. Dieje müßten zum mindefiten
 dur andere Maßnahmen unterjtüßt werden. Dor
allem müßte man die Eigenjagdreviere Überhaupt bejeitigen;
 ferner die Jaqdgejege in bauernfreundlidhem
Sinne ändern, was in gewifjem Umfang fjeit Beginn unjeres
 Jahrhunderts fjhon in einigen Öfterreidhijhen Kronländern
 begonnen hat. Ähnliches ailt von der Reform der
Servitutsgefeggebung.

5x
        <pb n="58" />
        Fünfter Abfqnitt.
DBorfehHrifien Über die Betriebsführung.
Wie fon erwähnt, widerjtrebt im allgemeinen die
Fandwirtjdhaft einer einheitlidhen MNormierung der Betriebsführung
 dur rechtlidhe Dorfjchriften. Mur ausnahmsweije
 ift es mögliq, in diefer Art von außen mit
Erfolg einzugreifen. Dies gefhiecht in Öfterreih in einem
wenn au bejhränäten Umfang hinfichtlidh der Wälder,
der Alpen und der Diehzucht; endlich hinfichtlih der Landwirtfhaft
 im engeren Sinne auf dem Gebiete der Bekämp-Jung
 gewijjer Schädlinge. Fajlt in allen diejen Fällen
handelt es ih aber nicht darum, den Betrieb in delfen
Eigeninterejje zu beeinfluffen, vielmehr find dafür außer-Halb
 diejes Eigeninterejjes Iiegende Rückjichten maßgebend;
 entweder öffentlihe Interejjen der Landkultur
oder die Interejjen der benachbarten Diehzlichter oder
Ackerbauer.

1. Betriebsvorfchriften für die Forjtwirtjghaft.
Es hängt mit den oben jhon erwähnten Befonderheiten
des forjtwirtjdhaftlidhen Betriebes fowie mit der eigentümlicqhen
 Bedeutung der Wälder für die CLandeskultur 31-jammen,
 daß dem Grundeigentümer nicht volle Freiheit
gelajjen wird, den forjtwirtjdhaftlihen Betrieb nad
eigenem Ermejjen zu führen. |
1. Schon das Foritgefeßs enthält darüber einige
obligatorijdhe Dorfjchriften, von denen das Derbot der
Waldvermüfjtung oben bereits angeführt worden it.
Derboten ijt ferner eine Waldbehandlung, durch weiche
der ‚nacdhbarlihe Wald offenbar der Gefahr einer Windbejhädigung
 ausgejeßt wird.
Eine poljitive Dorjcqrift beiteht jür Servitutswälder;
diefe müllen im Intereffie der Servitutsberechtiaten „nicht

SA
        <pb n="59" />
        © Ka
bloß erhalten, jondern auch in angemeffene Betrichsweilt
nachhaltig bewirtjdhaftet“ werden. (ee 2%
Eigene Bejtimmungen betreffen die für den Boden ges
jährliqhe Bringung des gefchlagenen Holzes. FE! ijtr Ens-Z
bejondere dem Forjtbefiger ohne behördlihe Bewilligung:
unterjJagt, Holz in ungebundenem Zujtakö-zu Wafjer zu
bringen, gebundenes oder ungebundenes Holz mit RITIS
eigener Flößereigebäude zu flößen oder Ceiseauin A
errichten; jeder Triftunternehmer ijt verpflichtet, die Uferjtrecken,
 Gebäude, Wajjerwerke, die durch die Trift bedroht
Jind, in dem von der Behörde für notwendig erachteten
Umfang dur Schußbauten zu fichern.
2. YMeben diejen für alle Forftwirtjhaften geltenden
Bejltimmungen enthält das Forjtgejeß no jpezielle Dorjqriften
 für Wohlfahrtswälder. Befiger von
Forjten, deren Erhaltung in bejonderem öffentlichen Interejje
 gelegen ijt, find in der Freiheit der Bewirtfjhaftung
noch viel jtärker eingejdhränkt. Die Wohlfahrtswälder find
entweder Schußwälder oder Bannwüälder.
Su den Shugwäldern gehören zunächft alle
Forjte auf Boden, der bei gänzliqher Bloßlegunag in breiten
Flächen leicht fliegend wird, und die Wälder in fhroffer
Höhenlage. Für dieje Schußgwälder ijt angeordnet, daß fie
nur in einzelnen Streifen oder mittels allmähliqher Durchhauung
 abgeholzt werden dürfen und daß fie foaleich
wieder mit Jungholz gehörig in Beftand zu bringen find.
Ferner dürjen die Hochwälder an der oberen Grenze der
Waldvegetation überhaupt nur im Plenterbetrieb bewirthaftet
 werden. Endlich ijt bei Foriten an den Ufern aewijjer
 großer Gewäller und an Gebirasabhängen, wo Abrut/dhungen
 zu befürchten Jind, der Betrieb der Holzzucht
nur mit RückJicht auf Hintanhaltung der Bodengefährdung,
das Stocroden und Wurzelgraben nur infofern geftattet,
als der dadurch verurfachte Aufrif gegen jede weitere
Ausdehnung Jogleich verfidhert wird.
Bei den Bannwäldern gehen die rechtlidhen Bejöränkungen
 der Eigentümer nod) weiter. Es find das
Forjte, die durch eine ausdrückliche Derfügung der Behörde
 „in Bann gelegt“ worden find; das foll immer
gefchehen, wenn die Sicherung von Perfonen, von Staatsoder
 Privataut eine bejondere Behandlungsweije der
Wälder, als: Schuß gegen Lawinen. Felsitürze, Steinichlaa,

7
        <pb n="60" />
        Gebirasjhutt oder Abrutjdhung und dergleichen, dringend
erfordert. Dieje bejondere Behandlungsweije wird in jedem
einzelnen Falle von der Behörde genau vorgejchrieben
und möglichjt geficdhert.
Es ijt klar, daß die meilten der angeführten Dor-JOriften
 des Forjtgejekes nicht [jo fehr produktionspolitijden
 Charakter befigen, als den Standpunkt zum Aus-Öruc
  bringen,. daß große öffentlidhe Interejjen an den
Bejtand des Waldes überhaupt und dann fpezieller Kategorien
 von Wäldern . geknüpft find, vor welchen Ööffentlien
 Interejjen die rein wirtfdhaftlidhen Interejjen der
Grundeigentümer zurücktreten müljfen.
Die angeführten Bejtimmungen des Forjtgejeges find
überwiegend negativer Natur und überdies recht dürftig.
Sie trejfen eine Reihe von forjtiqädlihen Handlungen
überhaupt nicht; außerdem find fie nur fehr unvollkommen
durchgeführt worden und es fehlt an der erforderlichen
Anzahl von Forftoraganen für die vielen, ihnen durch das
Gejeg übertragenen Aufgaben. Die Rechtsfolgen, welche
an die Übertragung der forjtpolizeilihen Normen ageknüpft
 werden, find jerner zu milde — geringfügige Geldjitzajen
 —, als daß fie auf den Waldbefiger abjchreckend
wirken könnten.
Endlich beanügt fih das Forftgefeß überwiegend damit,
gewijfe als [Mädlich erachtete Handlungen zu verbieten; es
jehreibt aber keine Handlungen pojitiv vor und trifft auch
keine Dorkehrungen, um au nur die Befolaung jener
Derbote zu fighern. .
3. Mach beiden Richtungen ijt das Forjtgejeß in gewijjem
 Umfang dur [pezielle Candesgejeße ergänzt
 worden.
Die meiften Cänder haben angeordnet, daß in gewifjen,
[änderweije verfchieden beitimmten Grenzen jede KHolzfälung
 vorher bei der Behörde angemeldet werden muß.
Diefe hat zu prüfen, ob nicht durch die beabfichtigte Holzfällung
 eine gefjeklidhe Dorfchrift übertreten würde und fie
in diejem Falle zu verbieten. Ferner enthalten dieje Gefeße
 zumeifjt das Derbot, das Krummholz, das für die Bindung
 des Bodens in höheren Gebiraslaaen befonders
wichtig ijt, abzubrennen.
Weitergehende Normen enthalten die in Rede jtehenden
Sandesaejeke für die Wildbachaebiete, „in denen eine be-5X
        <pb n="61" />
        jJondere Dorjicht bei der Fällung, Bringung und Lagerung
des Holzes zur Hintanhaltung von Wajljergefahr erforderlic
 ijt“. Ferner wird hier auch) die Benüßung fhon bejtehender
 Bringungsanlagen von der Bewilligung der politijdjen
 Behörde abhängig gemacht und es wird die Derpflihtung
 ausgejprochen, die dur) die Bringung des
Holzes verurjachten Bodenrifje zu befejtigen und die bejhädigte
 Rafendecke zur jAhnelleren Dernarbung zu
bringen.
Da ferner jede Anräumung der Wildbacharäben die
Hochhwafjjergefahr fteigert, ijt es verboten, ohne behördliche
Bewilligung Holz im Überjhwemmungsgebiet zu lagern;
die in das Wildbachgebiet einhängenden Schlagflächen
müljjen fofort von Holz und dergleichen gereinigt werden;
gelangen Stämme oder Abfälle in das Bachbett, fo müllen
fie ohne Derzug wegge[chafft werden.
In Miederölterreidhh [Müßgt ein Gefeß vom Jahre 1911
den Grundbefiger gegen eine ihm fHhädlihe Aufforftung
eines Nachbarn, indem es ihm das Recht gibt, die Freilafjung
 eines entjpredjend breiten Grenzitreifens von
Bäumen 3u verlangen, wenn font fein Grunditück durch
Befchattung oder dur Wurzelung Schaden leiden könnte.
4. Endlich enthält das Forftgefeß zwingende Doriehriften
 zum Schuße der Wälder gegen Infekten-1qäden.
 Die Injekten bilden eine außerordentlich aroße
Gefahr für die Forfte; mande Gattungen find imftande,
große Wälder gänzlich zu devajtieren. Deshalb ftatuiert
das Forjtgefeß nicht nur eine allgemeine Anzeigepflicht des
Waldbefigers und feines Perfonals für Infektenjhäden,
jJondern gibt aud) den politijdjen Behörden die weiteltgehende
 Dollmact zur Erareifung aller nüßlichen Bekämpfunasmaßregeln.
 Alle gefährdeten Waldeigentümer
ind zur Beihilfe und zur Traauna der Koliten verpflichtet.

2. Betriebsvorjchriften für Alpen.
Die [don oben erwähnten Alpenjdhußgefeße enthalten
aud) gewifje Dorfchriften, welche eine behördlidhe Einflußnahme
 auf den Betrieb ermöglichen. Sie gelten aber nicht
für Jämtliqe Alpen, fondern nur für die Gemeinde- und
die gemeinjdhaftlidgen Alpen und weiter für foldhe im
Einzeleigentum ftebende Alpen, auf denen Meliorationen

ve
        <pb n="62" />
        mit Beihilje von Öfjfentliden Mitteln vorgenommen
wurden.
Jene Einflugnahme joll dadurch gefchehen, daß die
Eigentümer der angeführten Alpen verpflichtet find, einen
Wirtjdhajtsplan aufzujtellen und der Behörde zur Genehmigung
 vorzulegen; diejer Wirtjhaftsplan ijt auf Grund der
nachhaltigen . Ertragsjähigkeit zu verfajjen und es muß
darin die zuläfjige Gejamtnugung, ferner Umfang, Ort
und Art der Benügung der Weide fejtgefegt fein. Immer
nach zehn Jahren find die Wirtjhajtspläne von Amts
wegen zu revidieren. Speziell in Steiermark ijt dieje Derpflictung
 zur Aufftelung au auf verpachtete und auf
joldhe Privatalpen ausgedehnt, die vorwiegend mit Sinspieh
 befahren werden. ;
Sehr bedeutjam find gewifjje Dorfchriften für Salzburg
und Tirol, die eine volle Ausnüßung der Alpen jichern
jollen: Wird eine Alpe night voll ausgenüßt, jo kann die
Behörde fie an PDerjonen oder Gemeinfjcdhaften verpachten,
welche die volle Ausnügung gewährleiften, oder einen Derwalter
 auf Koften des Eigentümers beitellen. Aud kann
die Behörde die Wiederherftellung von Alpengebäuden und
fonjtigen wirtidhaftlidhen Dorkehrungen auf Koften des
Eigentümers verfügen, wenn diefer nicht jelbjt die Wiederheritelung
 innerhalb einer angemejjenen Frijt vornimmt.
Ähnlidhe Beftimmungen gelten nach einem Landesgefjeß
jür Tirol vom Jahre 1920 und nach einem Landesgeje$
vom Jahre 1923 in Niederöfterreidh für Almen und Weiden.
3. Betriebsvorfchriften für die Diehzucht.
In keinem anderen Zweige der Iandwirtfhaftlichen
Produktion hat die Staatsgewalt nad) jo vielen Richtungen
 und fo energijh eingeariffen als in die Diehzucht:
durch Befchränkungen hinfichtlidy der männlichen Tiere,
mit denen weiblidhe Tiere belegt werden dürfen, dur Dorjhriften
 über die Durchführung der NMachzucht, durch einen
rechtlihen Zwang zur Baltung von männlidhen Suchttieren,
 dur Maknahmen aeaen anfteckende Tierkrankheiten.


a) £izenzierungszwang.
Während es dem Landwirt vollkommen üÜberlajjen
bleibt, auf feinem Boden jeden ihm pajjend jcheinenden
Samen anzubauen, find die Diehzüchter in diefjfer Hinlicht

60
        <pb n="63" />
        durch gefeßlidhe Dorjchriften bejhränkt: es dürfen nur als
tauglidy anerkannte männliche Zuchttiere zur Nachzucht
mit fremden weibliqhen Tieren verwendet werden. Warum
diele verfchiedene Behandlung?
Sicqherliq wäre es auch im Ackerbau fehr wünjchenswert,
 daß nur gutes, reines Saataut verwendet wird;
aber einen Swang in diejfer Richtung auszulüben, ift, von
allem anderen abagejehen, praktijd fjhon deshalb kaum
möglich, weil jid) die tatfächliche Befolgunag einer foldhen
Dorjchrift nicht überwachen ließe; auf dem Gebiet der
Diehzucht ijt das dagegen relativ leicht durchführbar, da
die Tauglichkeit eines männlichen Zucttieres von Sachverftändigen
 geprüft und fejtgejtellt und weil die Haltung
von Stieren, BHenajten ujw. amtliq kontrolliert werden
kann. Fällt damit einerfeits ein Hindernis für eine Beeinfiujjung
 des Betriebes von außen weg, fo ijft anderfeits
eine joldhe Beeinjlufjung hier aus mehreren Gründen aanz
belonders wichtig.
Sunächft ijt der Zuchterfolg von gewifjen phofilchen
Qualitäten der männlichen Tiere abhängig, Aualitäien,
die meijt nur Fachleute, felten die Landwirte, namentlich
die kleinen, richtig zu beurteilen vermögen. Soll ferner
die Diechzucht, die in unferen Alpenländern immer mehr
den wichtigjten Zweig der Landwirtjchaft bildet, gehoben,
jollen die Diehraffen verbefjert werden, fo ijt es notwendig,
daß dur) mehrere Generationen konfequent das nämliche
Suchtziel verfolgt wird, das heißt, daß die Nachzucht
immer wieder mit männliqen Zuchttieren des nämlichen
Schlages gejchieht, was aber ohne einen gewifjfen Zwang
von außen in der Regel nicht zu erreichen ijt. Ein Örittes
Moment ijt die Tatjache, daß die meifjften kleinen Diehzüchter
 Jelbjt keine männliqen ZIuchttiere befigen, weil
ein Jjoldjes Tier für eine große Anzahl von weiblichen
Tieren ausreicht. Es fehlt daher in den meijten Diehwirtjhaften
 ein unentbehrliqjes Produktionsmittel und die
Betriebsinhaber Jind dann zumeift hinfichtliqH der Nachzuct
 von den benachbarten Befigern von Stieren, Benaflten
ufw. in Abhängigkeit. Sie find daher zwar rechtlich frei
in der Auswahl des Zuchtmaterials, praktijdh find fie dagegen
 darauf angewiefen, ihre weiblidhen Tiere von den
männligqen Tieren belegen zu Iajfjen, die fi im Befige der
Nachbarn befinden und auf deren Aualitäten fie keinerlei

5}
        <pb n="64" />
        Einfluß haben; die Diehzüchter aber, weldhe männliche
Suchttiere halten, um fie anderen gegen Entgelt zur Derfügung
 zu jtellen, wollen daraus möglichjt hohe Gewinne
ziehen und pflegen dafür nicht gerade bejonders hochwertiges
 Zuchtmaterial bereitzujtellen.
Aus all dem müßte man die Konfequenz ziehen, daß
man jede Machzucht von der vorherigen behördlichen
Unterfuchung der männlidhen Zuchttiere abhängig machen
muß, daß aljo ganz allgemein die Nacdhzucht nur mit taugliqen
 Suchttieren gejtattet wird. Doch gehen die Gejete
meijt nicht Jo weit, fondern begnügen {ich damit, eine UnterjJugungspflichht
 nur jür jene Tiere auszujprechen, die zum
Belegen von jremden weibliqhen Tieren verwendet werden
jollen, während die Nacdhzucht mit eigenem Dieh dem Be-[lieben
 des Eigentümers überlajjen bleibt.
‚ In jämtlicgen öfterreichijdhen Ländern jind zur Hebung
der Diehzucht Gefjese erlafjen worden, welde für die Nachzucht
 mit jremdem Dieh einen CLizenzierunaszwang 3Unächit
 für Stiere ausjprechen. CLizenziert dürfen nur jolche
Stiere werden, weiche volljtändig gefund find, einen kräftigen
 Körperbau befigen, ein gewijjes Minimalalter erreicht
 haben und die für die in der betreffenden Gegend
hHerrihenden Raffen und Schläge tauglich find. Zur Unteriudhung
 der Stiere beftehen eigene Unterfuchungskommijfionen,
 denen jedes Tier vorgeführt werden muß, das
zum Belegen fremder Kühe verwendet werden foll. Die
Kommijlion bezeichnet die für gut bejundenen Stiere. Die
Lizenzierung ailt in der Regel nur jür ein Jahr. Wer mit
ginem nicht Iizenzierten Stier fremde Kühe belegen läßt,
ift {trajbar.
Ähnlidhe Bejtimmungen gelten für Henajte, in einigen
Fändern auch für Widder, Eber und Böcke.

b) Dorfjmriften über das Halten von
männligben 3ucttieren.

Die meiften Candesgefjege beanügen fih nicht mit dem
bejprocdhenen CLizenzierungszwang, jondern fchränken die
individuelle wirtjqhaftlidhe Freiheit des Stierbejigers noch
weiter ein, um einen möglichft auten Zuchterfolg zu bewirken.

So verbieten CLandesgejege das agemeinjame Weiden
von männlichen und weiblichen Zuchttieren, den unmittel-9)
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        baren Nachfprung und das vorzeitige Decken der Külber.
Sie jtellen ferner eine Höchftzahl von Sprüngen feit. Übertretunaen
 merden mit Strafe bedroht.

°) Dorkehrungen für die Baltuna
qenügqender Zuchttiere.

Die wichtigjte Dorausjegung für eine rationelle Diehzucht
 ijt das Dorhandenfjein einer genügenden Anzahl von
zuchttaugliden männlichen Tieren; fehlt es an foldhen,
muß die Diehzucht, namentlich die der bäuerlidhen Bevölkerung,
 zurückgehen. Gerade die Cizenzierungspflicht
kann aber die Zahl der für die NMachzucht vorhandenen
Tiere vermindern, wenn die Körung unterlaffen wird. Da
nun die kleineren Landwirte in der Regel keine eigenen
Stiere zu halten vermögen, da anderjeits aber keinerlei
Sicherheit dafür befteht, daß „das freie Spiel der wirtjhaftliden
 Kräfte“ dazu führt, daß überall genügend viele
männliqe Suchttiere für fremde weiblidhe Tiere gehalten
werden, jo muß hier das gemeinwirtjhaftliqhe Prinzip
eingreifen und entweder die Gemeinde oder die Gefjfamtheit
 der Diehzüchter verpflichtet werden, auf gemeinfame
Kolten männliqe Zuchttiere zu halten.
Das ijt dur Landesgefeße gefchehen. Dieje [hreiben
entweder felbjt die höchjte Zahl weiblicher Tiere vor, auf
die in jeder Gemeinde mindejtens ein zuchttaugliches
männliqes Tier kommen muß, oder fie tragen dieje Feftjegung
 dem Gemeindeausfhuß auf. Wenn in einer Gemeinde
 die fo berechnete Zahl von männlicghen Zuchttieren
 nicht erreicht wird, fo muß die Gemeinde (oder eine
Swangsgenoffenfchaft der Diechbefiger) die fehlenden Tiere
anjdhaffen und erhalten. Die Auslagen werden entweder
durch Sprungtaren hereingebracht oder fie werden auf alle
Diehbejiger, die kein männlicqhes Zuchttier haben, nach der
Sahl ihrer weibliden Tiere umgeleat. Die Gemeinde muß
für geräumige und gefunde Ställe, hinreidhendes und autes
Futter und Auslaufpläge forgen. In der Regel jtellen die
Landesgejege das Minimum von einem Stier auf 100
tafelbare meiblidhe Rinder auf.

ad) Die Bekämpfung der Tierfeuchen.
Unfere Haustiere unterliegen verfdhiedenen anfteckenden
 Krankheiten, die ih außerordentlich rafdh verbreiten

3
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        können; da fih der einzelne gegen die Gefahr der Anteckung
 jeines Diehes nicht wirkjam jqhlüßen kann, {fo
belteht eine Art von Gefahrengemeinjdhaft zwijdhen allen
Dichbefigern einer Gegend, eines Candjtriches, ja Jogar
des ganzen Staates. Schon dadurch ift es, felbjft vom rein
(iberalen Standpunkt aus, gerechtfertigt, ja notwendig,
mit Swangsmaßregeln einzugreifen und dem einzelnen
Bejdhränkungen in feiner wirt{dhaftlidhen Freiheit im Interefje
 der anderen aufzuerlegen. Dazu kommt aber noch
das fanitätspolitijdje Moment: Die Derbraucher müjjen
dagegen gefchlügt werden, daß gejundheitsgefährliches
Fleijd oder Milch in den Derkehr kommt.
Die öjterreichi[dhe Gejekggebung hat denn auch jchon feit
[anger Zeit Dorjcdhriften erlajjen, um den Ausbruch von
Tierjeudhen zu verhüten, um Tierfeucdhen, wenn jolche ausgebrochen
 find, zu erfticken oder wenigjtens ihre Weiterverbreitung
 hintanzuhalten.
ı. Baustiere, weldhe anjteckenden Krankheiten unterworfen
 find, dürfen nur eingeführt werden, wenn durd)
einen Diehpaß ihre Gefundheit beftätigt wird; kranke oder
verdächtige Tiere find von der Einfuhr ausgejdhlofjen; auch
jür gefundes und unverdächtiges Dieh kann die Einfuhr
verboten werden, wenn es aus einer verjeuchten Gegend
itammt.
In ähnliqher Weije müffen auch für den Derkehr im
Inland hinfichtlid) der wichtigjten Diehaattungen Düäjje
beigebracht werden, befonders bei der Beförderung mit
Eifjenbahnen und Schiffen; jolde Transporte müfjen tierärztliq)
 unterfucht werden. Kranke oder verdächtige Tiere
dürfen nicht in Derkehr gebracht werden.
2. Jeder Diechbefiger oder Diehhüter ijt verpflichtet,
wenn er Symptome einer anjteckenden Krankheit wahrnimmt,
 davon die Anzeige an die Behörde zu machen; diefe
ordnet die Abjonderung und Stalljperre an, veranlaßt die
Unterfuchung durch eine Kommiffion; eventuell ijt das
verdächtige Tier zur Fejtjtellung der Krankheit zu töten.
Weitere Maßregeln, um die Cokalifierung der Seuche und
ihre Tilaung zu bewirken, find: Bewachung, polizeiliche
Beobachtung der Tiere, Weidejperre, Ortsjperre, Flurjperre,
 Derbot von Märkten, Bejeitigung oder Desinfektion
 der Objekte, welche die Anfteckung verbreiten können,
zwanasweife Behandlung dur den Tierarzt ulw. Diele

EA
        <pb n="67" />
        Maßregeln find bei den verfdhiedenen Tierkrankheiten in
verfhiedenem Umfang anzuwenden. Überdies können
Rranke oder verdächtige Tiere behördlich getötet und es
können die der Anfteckungsgefahr unterlieaenden Tiere
zwanasweifje geimpft werden.
3. Ein weiteres Mittel zur Bekämpfung der Tierjeucen
 beiteht darin, daß dem Befiger eines erkrankten
oder verdächtigen Tieres das Recht gegeben wird, falls
das Tier behördlich getötet wird, vom Staate Schadenerjag
 zu verlangen. Urfprüngliqh beftand ein folder LAnjpruc
 nur, wenn die Tötung erfolgt ift, um das Dorhandenjein
 der Seuche feltzujtellen, nicht aber, wenn fie
gejhah, weil das Tier krank war; das führte aber dazu,
daß die Diehbefiger, um ih vor Schaden zu kewahren, die
Krankheit möglichjt lange verheimlichten. Deshalb hat
das Gefeg, wenigjtens für die gefährlichften Krankheiten,
dem Diehbejiger einen Erjakganfpruch für jedes gekeulte
Tier eingeräumt, alfo aud) dann, wenn die Tötung wegen
Krankheit oder gerechtfertigtem Derdacht erfolate; nur
muß die Anzeige rechtzeitig erjtattet jein und kein Der-Ihulden
 des Befigers vorliegen.
Durch alle dieje Maßregeln ijt es in hohem Maße ae-Iunaen,
 die Tierleuchen einzudümmen.

4. Betriebsvorjchriften für die Candwirtjhaft im engeren
Sinne.
Diel weniger weit als hinfichtliqH der Forftwirt{chaft,
der Alpenwirtjhaft und der Diehzucht ijt die Gefeggebung
gegangen, um aud den landwirtichaftlichen Betrieb im
engeren Sinne durd) Zwangsvorfchriften zu beeinfiujfen.
Bier jpredjen gegen folde Eingriffe alle jene Momente,
die jhon oben gegen die Mormierung der Iandwirtjchaftlichen
 Betriebsführung von außen angeführt wurden. So
hat fid die Rechtsordnung hier auf diejenigen Fälle bejOränkt,
 wo das wirt{qhaftswidrige Derhalten eines Landwirtes
 nicht nur diejen, fondern auch) andere Iandwirtjchaftliqe
 Betriebe gefährdet, weil eine dur die Natur
gegebene wirtjqhaftlidhe Gemeinfchaft vorliegt. Dies trifft,
ähnlich wie bei der Diehzucht, hinfichtlid) der Schädigung
der Kulturpflanzen durch tierifiche oder pflanzliche Dara-TYiten
 zu.

AS
        <pb n="68" />
        Die Kulturpflanzen find während ihrer ganzen Degetationsperiode
 außerordentliqg vielen Angriffen von
Schmarogern und jonjitigen Schädlingen — Injekten,
Pilzen, Feldmäufen ufjfw. — ausgefjekt, die fih meifjt jehr
rafch und energijd Jortpflanzen und fich, gleich anftecrenden
 Krankheiten, teils durch Eigenbewegung, teils infolge
von Übertragung durch Menfchen, Tiere‘ oder Gerütjchaften,
 ungemein leicht weiterverbreiten; treten fie auf
einem Grundjtück auf, fo können fie verderblih für die
Machbarjchaft, ja für einen ganzen Candjtridh werden; bejonders
 da eine jHnelle Tilaung der Schädlinge durch ihre
Kleinheit und Derborgenheit jehr erfhwert ijt, die Mittel
zur Bekämpfung der Schädlinge überdies oft kompliziert,
koftjpielig oder doch zeitraubend find. Eine erfolgreiche
Abwehr jener Feinde der Bodenkultur kann man daher
von dem freien Willen, vom Selbitinterejje der Landwirte
nidgt erwarten.
So hat au hier die Staatsgewalt — zumeijt im Wege
der Landesgefekgebung — in verjhiedenem Umfang eingegriffen;
 zumeijt in der Art, daß. der Landwirt jtrafbar
wird, wenn er gewiffe Handlungen begeht, welche zur Derbreitung
 der Schädlinge beitragen, oder wenn er gewilje
andere Dorkehrungen unterläßt, welche die Gefahr der
Derbreitung jteigern. Gewöhnlich find aud die Behörden
ermächtigt, die Dorjchriften durch Öffentlidhe Organe auf
Koften der Säumigen durchführen zu Iajjen.
Die Durchführung diefer Polizeigefeße ijt allerdings
zumeift den Gemeindebehörden übertragen, die dafür oft
nicht die nötige Sachkenntnis und Autorität be]igen; die
Wirkjamkeit der Gejeße ijt daher keine durchgreifende.
Die Gejekggebung der einzelnen Länder aeht in diefer Hinlicht
 ungleiQ weit.
). Dertilgung von Kkulturfqädlicdhen
Dflanzen. In Niederöfterreich ijt die Ausrottung gemiljer
 Rulturfhädlidher Pflanzen, wie Kleefeide, Dijteln
ujw., jedem Landwirt zur Pflicht gemacht. Der Gemeindevorfteher
 hat die Befolgung diefer Dorjchriften 3U überwachen,
 wenn nötig die Dernichtung der {Hädlichen
Pflanzen auf Koften des fäumiaen £andwirtes vornehmen
zu Iaflen.
2. Bekämpfung der Infekten. Ähnliche
Maßnahmen beitebhen in den meilten Ländern zur Der-66
        <pb n="69" />
        tilqaung der [Hhädliqghen Infektenarten. Die Landwirte
müjjen innerhalb einer agewijfjen Frijt die Raupen, Injekteneier
 und Duppen von ihren Kulturen, Zäunen ufw.
entfernen und vertilgen. Weitergehende energijhe Dorihriften
 find gegen die Reblaus erlafjen worden.
3. Bekämpfung der Feldmäufe. In Niederölterreid)
 können Dorkehrungen gegen die Feldmäufe
unter Beihilfe und Intervention des CLandesausfchuffes
auf Kojften der Landwirte durchgeführt werden.
4. Bekämpfung des Wildes. In diejfen ZujJammenhang
 gehören eigentlid) auch die Dorfchriften zur
Dermeidung eines für die Candeskultur zu hohen Wilditandes.
 Doch tritt diejer Gefichtspunkt in der öfterreichiihen
 Jagdgejeggebung {tark in den Hintergrund; diefje betrachtet
 das Wild in erfter Linie nicht als Schädling der
tandwirtjhaft, fondern als Objekt der Jagd. Daher ift
zumeijt die Dertilgung des Wildes au) dort nicht voraejhrieben,
 wo diejes für die Landwirtjchaft {Hädlich it,
jondern fie ijt dur) eigene Schonvorfchriften für agewijje
Seiten des Jahres fogar verboten. Immerhin kann in den
meijten Ländern die politijHe Behörde gegen ein allzu
jtarkes Anwachfjen des Wilditandes Geaenmakreaeln anordnen.

5. SOuß der infektenfrefjfenden Tiere.
Die Singvögel und einige andere Tiere, die ich aus]cließlid
 oder vornehmlich von Infjekten oder Mäufen nähren,
jind wertvolle Bundesgenofjen im Kampfe geaen die Shädlinge
 der Pflanzen. Darum fucht die Gefjeßgebung fie gegen
Derfolgung und Dernichtung 3u fchligen. Die diesbezügliqhen
 Landesagefege gehen verfchieden weit und haben 3umeijft
 keinen großen praktijdhen Erfolg gehabt.
Alle dieje Dorfchriften follten allgemeiner, vollitändiaer
 und wirkfjamer geftaltet werden.

Öruyck: „Normärts‘‘ IMien V
        <pb n="70" />
        Agrarfjozialijtifche
Bücherei.

In diejer Sammlung erfjchien
Dereits:
Dr. Otto Bauer: &amp;gt;
‚Der Kampf um Wald u. Weide.“
Ztudien. zur Öfterreichtjchen Agrargejchichte
 und Agrarpolitik.
244 Seiten. Geh. S5’—, geb. S 6°50.

Dr. Hermann Hein dl:
‚Das Arbeitsrecht in der Land:
und Forjtwirtjhaft,“
306 Seiten. Geh. S 10° —, geb. S11°50

Wdolt Schärf:
‚Bachtrecht und Pächterjchuß in
Öfterreich.“
18 Seiten. Geh. S1°80; geb. S 3'—

Dr. Vito Bauer:
„Sozialdemokratijche
MYgrarpolitik.“

Erläuterung des AWgrarprogramms
der Deutfchöfterr. Sozialdemokratie.
191 Seiten. Geh. S 5—, aeb. S 550

Brot. Dr. Walter Schiff:
‚L2andwirtjhaftlihe Produk:
tionspolitik in Ölterreich.“
68 Geiten. Geh. S 3‘50, geb. S 5'—
Brof. Dr. Walter S Oiff:
„Die großen Agrarreformen jeit
dem Kriege.“
40 Seiten. Geh. S 2'—, geb. S 3'50

Berlag der Wiener Boltsbuchandlung
9Mien VI. Gumpendorijeritrake 18
        <pb n="71" />
        }

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d) wenn fonjt öffentlidhe Interefjen, befonders weaen
gleichzeitiger Durchführung anderer agrarijher Maßnahmen
 eine Regelung der Flurverhältnifje erheijdhen.
Es iljt Jicher jhon ein Fortjchritt, daß nunmehr doch
die rechtlidhe Möglichkeit befteht, unter gewilfen Dorausjegungen
 vom Amts wegen vorzugehen. Aber das ijt nod
zu wenig. Die Behörden müßten die Derpfligtung
haben, die Zujammenlegungen überall dort vorzunehmen,
wo davon ein fiqherer Dorteil zu erwarten ift.
HNimmt man die Infjtitution des Privateigentums an
Grund und Boden überhaupt als gegeben an und will man
aud) an der bejtehenden Grundbefigverteilung nichts
ändern, jo muß man doch wenigftens verlangen, daß die
räumliche Befigkonfiguration in eine Form gebracht wird,
die es ermöglicht, daß der begrenzt vorhandene Boden mit
den geringjten Koften und auf die zweckmäßiagjte Art bewirtjqhaftet
 werden kann und daß von diejfem Boden nicht
überflüjfigerweife nocd) ein aroker Teil für die Droduktion
verlorenaebt.

Su diefem Swecke wäre folgendes notwendia:
1. Die Jofortige amtliqhe Fejtjtelung aller Gemeinden,
in weldjen eine ungünftige Flureinteilung befteht und
dur Sufjammenleqgung behoben werden kann; ferner die
Schäßung der dafür in jeder folden Gemeinde erforderliqjen
 Arbeiten, ihrer Dauer, der Zahl der dafür nötigen
Arbeitskräfte und der vorausfichtlidhen Kolten;
2. die Aufjtellung eines umfafjenden Zujammen-[egungsprogramms,
 derart, daß die ganze Aktion auf eine
Reihe von Jahren aufgeteilt wird, zum Beifpiel 10;
3. die Durchführung diefes Programms von Amts
Degen ohne Rücklicht auf eine Zuitimmung der Grundeliker:


4. die Indienftjtellung einer dafür ausreichenden Anzahl
 von jachverftändigen Perfonen;
5. die Aufteilung der Koften auf die Grundbeliker;
6. die enajte Derbindung diefer Aktion mit der Durchführung
 aller wünidhenswerten Bodenverbefjerungen (fiehe
unten).

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