X. Fleischer. 1. Landesfinanzamt Berlin (Bezirk der Hwk. Berlin). Aufgestellt von der Handwerkskammer Berlin. Aohgewinn an einem a) Rind on 10 Zentner Durchschnittsgewicht 70—100 A, b) Rind von 7 Zentner Durchschnittsgewicht 50—70 A, c) Rind von 4—5Zentner Durchschnittszewicht 30—50 A, d) Kalb 12—20 A, e) Schwein von 140—300 Pfd, Lebendgewicht 25—955 AM, f) Hammel 5—8 PM. 2. Landesfinanzamt Brandenburg (Bezirk der Hwk. Berlin, Frankfurt/O.). Aufgestellt von der Handwerkskammer Berlin. Rohverdienst vom Umsatz Reinverdienst vom Umsatz 20—25% 10—15% Mit Umsatz bis 50000.— RM, „ 100000.— „ 38 über 100 000.— P Reinverdienst in % vom Umsatz 9—10 7—8 5-—6 3% Rohgewinn an einem a) Rind 55 - 110%, b) Kalb 17-252, c) Schwein 30—80.A%, d) Schaf 10-— 14. AM 3, Landesfinanzamt Breslau (Bezirk der Hwk. Breslau, Liegnitz). a) Aufgestellt vom Landesfinanzamt Breslau. Rohverdienst vom Umsatz 20—30% b) Aufgestellt von der Handwerkskammer Breslau. ; I. Einteilung der Betriebe. Eine Einteilung der Betriebe nach der Menge des verarbeiteten Materials wäre deswegen anzweckmäßig, weil allzu verschiedene Qualitäten verarbeitet werden und deswegen eine sichere Einteilung nicht gemacht werden könnte. Auch eine Einteilung nach der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist nicht zu empfehlen. Es ist unseres Ermessens nur richtig, die Betriebe nach der Höhe ihres tatsächlichen Umsatzes (in Geld ausgedrückt) einzuteilen und zwar: a) in Kleinbetriebe bis zu einem Umsatz von 60000.— A, b) in Mittelbetriebe mit einem Umsatz von 60000—100000,— AM, c) in größere Betriebe mit einem Umsatz über 100000.— AM, . Diese Einteilung halten wir in Anbetracht der Kalkulationsberechnung, die weiter unten folgt, "ür nötige. N. Möglichkeiten der Umsatzerrechnung. Das Handwerk muß und kann ganz allgemein die Forderung aufstellen, daß zunächst zur Errechnung des Umsatzes die eigenen Angaben des Steuerschuldners, auch wenn derselbe nicht Buch führt, sondern nur Aufzeichnungen einfachster Art macht, zugrunde zn legen sind. Obwohl wir durchaus nicht leugnen, daß stellenweise gegen die bestehenden Steuerbestimmungen pecciert wurde, wäre es doch eine Härte gegen die ihre steuerlichen Pflichten erfüllenwollenden Fleischer, jede Angabe über die Höhe des Umsatzes von vornherein als versuchte Steuerhinterziehung anzusehen und ganz geringfügige, infolge Mangels korrekter Buchhaltungen nicht zu vermeidende Ungenauigkeiten oder Irrtümer zum Anlaß zu nehmen, die gesamte Buchführung des Betriebes nicht anzuerkennen und dann eine Schätzung des Umsatzes für den einzig möglichen Weg zu seiner Errechnung zu halten. Die nichtbuchführenden Fleischer werden meistenteils doch wenigstens sogenannte Viechainkaufsbücher führen. Sollte also das einzelne Finanzamt Bedenken gegen die Angaben des Betriebsinhabers bezüglich seines Umsatzes haben. so bestünde die Möglichkeit, durch Stich-