Maler Die vorstehende Aufstellung berücksichtigt, daß das Malergewerbe ein Saisongewerbe ist Cal. die Stundenzahl Spalte 2, 3° und 4). Zu beachten ist, daß die in Spalte 8b eingesetzten Zahlen (Entgelt für unproduktiven Zeitaufwand des Meisters) in den Geschäftsunkosten (Spalte 8) enthalten sind. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob der in Spalte 8 und 8a angegebene Geschäfts- unkostenaufschlag tatsächlich in die Unkostenberechnung eingesetzt ist. u Umsatz eines gutgeleiteten Malerbetriebes kann das Dreifache der gezählten Löhne erreichen. . (Vgl. hierzu das am Schluß des Heftes wiedergegebene Rundschreiben des Landesfinanzamtes Hannover vom 9. März 1927.) 9. Landesfinanzamt Karlsruhe (Bezirk der Hwk. F.- reiburg, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim). Schätzung nach Brutto- und Nettoverdienst, sowie nach Kalkulationssätzen: Richtsatz für den Anstreicher, Gipser und Maler: Nettogewinn in °% a) Meister allein oder mit 1 Lehrling .....50 mit 1 Gehilfen ..... 40 2 „ 35 + ” 30 4 25 2, 7 ”„ 5—6 » = oder b) Meisterlohn + 8—10% vom Umsatz 10. Landesfinanzamt Köln (Bezirk der Hwk. Aachen, Koblenz, Köln, Trier). a) Landesfinanzamt Köln: Maler und Anstreicher: Bis zu 3000.— AM Umsatz . »„ 5000.— , 7 000.— 9000.— * 000.- ‚2090.- 25 000.- 30 000.-- 40000.— 50000.— 100000. — 7 IL Berechnung der Nutzensätze: Den Berechnungen wurden in jeder Branche Betriebe zugrunde gelegt, in der Art und dem Umfange, wie sie am häufigsten in Köln vorkommen. Die prozentualen Sätze für Bruttonutzen, Geschäftsunkosten und steuerpflichtigen Reingewinn sind berechnet vom steuerpflichtigen Umsatz. (Steuerpflichtiger Umsatz = Gesamtverkaufserlös oder ‚einnahmen, zuzüglich evtl. Eigenverbrauch.) . Der Bruttoverdienst bei Malern und Anstreichern ist ermittelt worden durch Kürzung der Ausgaben für Materialien und der Löhne vom Umsatz. Bei Anwendung des Bruttonutzensatzes dürfen deshalb zur Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens nur noch die sogenannten un- produktiven Unkosten zum Abzug zugelassen werden. Die Unkosten sind auf Grund von Belegen über tatsächliche Unkostenbeträge so angesetzt worden, wie sie in einem Betriebe mit dem zugrunde gelegten Umsatz unter Ausschluß aller Sonderverhältnisse vorhanden sind. Miete für Geschäftsräume wurde nicht berücksichtigt, sondern es wurde in allen Fällen an- zenommen, daß eigene gewerbliche Räume vorhanden sind. Eventuell ermäßigt sich deshalb der Reingewinn um die Miete für die gewerblichen Räume.