Sattler, Tapezierer, Dekorateure, Polsterer A.“ uß n b) Landesausschuß des sächsischen Handwerks und Sächs. Sattler-Innungs-Bund bezw. Landesverband für das sächs. Tapezierergewerbe. Sattler: Allein- und Lehrlingsbetriebe . .... . .25—35% Betriebe mit 1 Gehilfen . . „+0. 25—30 ” 2 » 20—25 »” ”„ 3 ” 15—20 ” » ” 4 » 10—15 ” Tapezierer: Allein- und Lehrlingsbetriebe. Betriebe mit 1 Gehilfen . bad 2 »”» > 5 »” ” 4 ” » „5 . (Vgl. Schreiben des Landesaus- schusses und der Landesfach- verbände des sächs. Handwerks vom Mai 1927 am Schluß des Heftes). 7. Landesfinanzamt Düsseldorf (Bezirk d. Hwk. Düsseldorf). Bruttoverdienstsatz Nettoverdienstsatz Sattler, Polsterer. . 25—50% 20—30% 8. Landesfinanzamt Hannover (Bezirk der Hwk. Aurich, Braunschweig, Hannover, Harburg, Hildesheim, Osnabrück, Stadthagen). "a Ss ZZ Von Sp. 5 "aktive ukLiıve | Arbeit des| Meisters RM. LL 6_ Meister allein... . . 110007400! — jo 480 | — 41500] 4476| 447 Meister mit 1 Gesellen 11800114401 192011720] 480 1 — }2500] 7580] 758 Meister mit 1 Gesellen ' uud | Lehrling... 1700| 1360192012045] 560 | 250 [3000] 8575| 857 ı 9482|2777 Meister mit 2 Gesellen | | und 1 Lehrling . 1600| 1280 | 384013000 640 | 250 5000 113370 1887 hu47o7l 8257 % DT, 9: 3 A © S a © RM. ' 0 -. | Ma- Selbet- | amauf. terial- kosten” 3chlag auf) Umsatz | ver- ‚Sp. 3 4.1 Selbstkos- . eg U brauch! 5, 7,8 1 Sp RM. | RM. RM. 8 9. Der Tapezierermeister ist meistens auch mit Polstern, Dekorieren und Linoleumlegen oeschäftigt. Diese Tatsache ist bei der Aufstellung der Richtlinien berücksichtigt. _ _ Hinsichtlich der Spalte 1 der Richtlinien ist zu beachten, daß lediglich Meister berücksichtigt Sind, die auch Material liefern. Unter den Tapezierermeistern gibt es jedoch auch — besonders in den Städten — Meister, die nur Tapetenkleber sind. Diese erhalten ihre Aufträge von Maurermeistern oder Tapetenhäusern und bekommen für das Ankleben einen bestimmten Satz für die Rolle. Als Materialverbrauch kommt bei diesen Meistern lediglich die Lieferung von Kleister in Betracht. Diese Meister werden im allgemeinen nur das Einkommen eines Gesellen haben. „Die Richtlinien gehen von einem Gesellenlohn von 80 Pfg. aus. Im Bezirk sind noch an Tariflöhnen in Geltung: ı 0.95 AM, 0.69 RM und 0.57 AM, . _ Der Materialverbrauch (Sp. 8) kann, insbesondere beim Verwenden von teurem Material bei Polsterarbeiten, ein ganz erheblich höherer sein als in der Aufstellung eingesetzt ist. (Vgl. hierzu das am Schluß des Heftes wiedergegebene Rundschreiben des Landesfinanzamtes Hannover vom 9. März 1927).