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        <title>Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927</title>
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      <div>Schlosser 
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N 
5+ 
L- 
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i. Bauschlosserei, 
2. Kunstschlosserei, 
3. Maschinenschlosserei. - 
Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer braucht bei unseren Berechnungen im allgemeinen 
ıicht berücksichtigt zu werden, da eine erhöhte Arbeitnehmerzahl sich in einer Erhöhung des 
Umsatzes auswirken wird, ohne allzugroße Wirkung auf die prozentualen Reinverdienstsätze aus- 
zuüben. Selbstverständlich muß es dem einzelnen Betriebsinhaber unbenommen bleiben, Ab- 
weichungen von den errechneten Durchschnittsverdienstsätzen innerhalb seines Betriebes durch 
genaue Nachweisungen belegen zu können. 
H. Möglichkeit der Umsatzerrechnung. 
‚. Obwohl die vorliegenden Richtlinien nur für nichtbuchführende, kleine Gewerbetreibende 
gedacht sind, so ist doch anzunehmen, daß auch in diesen Betrieben immerhin gewisse Aufzeich- 
nungen über den Einkauf von Rohmaterialien, gelieferte Arbeit und vereinnahmte Gelder geführt 
werden, ohne daß dieselben den Charakter einer ordnungsmäßigen Buchführung angenommen haben. 
Für eine Berechnung des Umsatzes werden daher zunächst die auf Grund dieser kleinen 
Aufzeichnungen gemachten Angaben des Betriebsinhabers maßgebend sein. Sollten diese Angaben 
dem einzelnen Finanzamt unwahrscheinlich erscheinen, so wäre es zu empfehlen, daß das Gut- 
achten von Sachverständigen durch das Finanzamt eingeholt wird. Allerdings dürfte diese Heran- 
ziehung von Sachverständigen dann ihren Zweck verfehlen, wenn sie in der bisher häufig üblichen 
Form erfolgen würde, indem zum Teil völlig ungeeignete Personen dazu ausgewählt wurden. Es 
dürfte nicht schwer sein, unter Heranziehung der Berufsvertretungen sachverständige Vertrauens- 
leute zu finden, die sowohl dem einzelnen Finanzamt, als auch dem Beruf als solchen, als Gut- 
achter genehm wären. Eine oberflächliche Nachprüfung der Angaben des Steuerzensiten wäre auch 
mit folgender Rechnung möglich. 
In Kleinbetrieben, d. h. in Betrieben mit nicht mehr als 2 Gesellen und 4 Lehrlingen besteht 
zwischen den Ausgaben für Rohstoffe, für Löhne und für Generalunkosten + Verdienst etwa 
folgendes Verhältnis: 
Li. Ausgaben. für Rohstoffe ........ . .40% vom Umsatz 
2, ” „ Löhne 2. Y.000000.0...30% „ 
3, ” „ Generalunkosten + Verdienst 30% ” 
In einem kleinen Betriebe also, in dem sich die Ausgaben für Rohstoffe in ihrer Gesamt- 
höhe feststellen lassen. läßt sich nach dieser Formel auch ganz roh der Umsatz errechnen. 
HL Roheinnahmen. 
Aus der obigen Formel geht gleichzeitig hervor, daß das Bruttoeinkommen mit 60%, des 
Umsatzes in einem Schlossereibetriebe anzusetzen sein wird, 
IV: Preisrichtlinien. 
Diese sind weder von einzelnen Innungen noch von dem Innungsverbande herausgegeben 
worden. 
V. Tarifverträge. 
Den für Breslau geltenden Tarifvertrag fügen wir in der Anlage*) bei. In der Provinz 
vestehen Tarifverträge nicht; es werden 40—70 Pfg. pro Stunde gezahlt. 
VI. Reingewinn. 
„. Prozentual nach dem Umsatz ausgedrückt dürften die durchschnittlichen Reinverdienstsätze 
Olgendermaßen anzunehmen sein: 
„. Bauschlossereien . . +. 2.4.0000... 12—17% 
7, Kunstschlossereien . +... . +... .20—25% 
3. Maschinenschlossereien . ...... .20—25% 
Es ist uns bekannt geworden, daß in Sachsen und Westdeutschland z. T, höhere Sätze 
rechnet worden sind. Wir halten es jedoch nicht für angängig, diese Sätze ohne weiteres auf 
Mseren Osten zu übertragen, da infolge der wirtschaftlichen Lage des Ostens, die als bedeutend 
‚chlechter als die des Westens zu bezeichnen ist. eine Anwendung dieser Sätze zu großen Un- 
Ulligkeiten führen würde. 
*) Iet hier nicht veröffentlicht.</div>
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