kreditinstitute” müssen. sich ‚an den unter Führung der Landesbankenzentrale aufzunehmenden Anleihen (Amerika- Anleihe!) beteiligen und erhalten ihre Quoten zugemessen. Zur Hilfeleistung an diese Umschuldungskreditinstitute, beileibe nicht zur Hilfeleistung an die Landwirte selbst, isı die Gründung ziner „Treuhandstelle” durch Reich, Länder und Gemeinden vorgesehen. Diese Treuhandstelle wird im Falle von Zahlungs- schwierigkeiten der umgeschuldeten Betriebe „entweder das Um- schuldungskreditinstitut wegen seiner fälligen Ansprüche gegen Ab- tretung dieser Forderungen befriedigen oder, falls dies nicht ge- schieht, dem Umschuldungsinstitut anheimstellen, die Zwangsvoll- streckung zu betreiben.“ Im Falle, daß das .Umschuldungskredit- institut daraufhin die Zwangsvollstreckung betreibt, wird die Treu- handstelle nicht etwa dem Schuldner beispringen, sondern dem Kre- ditinstitut „zinslose Vorschüsse in Höhe der fälligen Beträge bis zur Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens gewähren‘, Die Treuhandstelle kann beim Versteigerungstermim mitbieten und das Grundstück nötigenfalls erwerben. (Zur Stützung der Güterpreise!) „Soweit infolge des Zwangsvollstreckungsverfahrens Verluste ent- stehen, wird die Treuhandstelle das Umschuldungskreditinstitut schadlos halten für Ausfälle an Kapital, rückständige Zinsen und Kosten". Also nicht den Bauern vor der Zwangsversteigerung retten, ist der Zweck des Gesetzes, sondern die Ansprüche des Gläubigers befriedigen. Ist ein Bauer bankerott, so kommt eben ein anderer an seine Stelle, bis auch dieser wieder bankerott ist. Der um ein Darlehen bei den zugelassenen Umschuldungskredit- Instituten nachsuchende Landwirt ist vollkommen von dem Wohl- wollen und Gutdünken des Finanzkapitals abhängig. In den Richt- linien heißt es: „Umschuldungskredite dürfen nur an die Inhaber solcher landwirtschaftlicher Betriebe gewährt werden, die zu ihrer rationellen Fortführung dieses Kredits bedürfen und deren rationelle. Fortführung bei Gewährung des Umschuldungs- kredits zu erwarten ist,‘ Die Kreditinstitute sind es, die prüfen, ob diese Voraussetzungen zutreifen, Die Gewährung des Umschuldungs- kredits wird „möglichst“ davon abhängig gemacht, ob „einzelne Gläubiger im Interesse der Erhaltung des schuldnerischen Betriebes gegebenenfalls auch für gewisse Teilforderungen z. zZ. hinsichtlich der Zinsrückstände, der Zinshöhe usw. Nachlaß gewähren‘, Auch die privaten Geldverleiher kommen also unter die Kontrolle der Banken. Ferner sollen die Umschuldungsdarlehen möglichst an die Gläubiger der Schuldner, nicht an den Landwirt selber, zur Auszahlung gelangen Bei den Umschuldungskreditinstituten wird von den Landes- regierungen ein Kreditaussc huß gebildet, dem angehören sollen: ein Beauftragter der Reichsregierung, ein Beauftragter der Landesregierung, ein Beauftragter der Kommunalverbände, ein Ver- treter des Umschuldungskreditinstituts, zwei bis drei von der Land- wirtschaftskammer benannte Personen, darunter nur ein oder gar kein Kleinbauer! — nach Bedarf zwei bis vier Vertreter der im Be-