Agrarkapitals durch Abwanderung in die Industrie zu entziehen, der sogenannten Landflucht, wird mit den Mitteln der Aus- nahmegesetzgebung und Ausnahmeverordnungen entgegengewirkt, Es ist kein Zufall, daß im Frühjahr 1928 — trotz der nahe bevor- stehenden Wahlen — der Reichsarbeitsminister Brauns sich be- wogen fühlte, in einem Erlaß an die Landbehörden und ebenso in einem Schreiben an die Arbeitgeberverbände zu „geeigneten Schritten” zur Behebung des Arbeitermangels auf dem Lande aufforderte. Er verwies dabei auf eine Anweisung des Präsi- denten der Reichsanstalt {für Arbeitslosenversicherung und auf das Vorgehen der bayerischen Regierung, Die An- weisunsg der Reichsanstalt lautete wie folgt: „Alle Arbeitsuchenden, bei denen es sich nach sorgfältiger Prüfung ergibt, daß sie für Jandwirtschaftliche Arbeiten. geeignet sind, sind den landwirtschaftlichen Betrieben zuzuführen, Die Arbeitsämter werden be- sonders darauf aufmerksam gemacht, Arbeitslosen, die landwirtschaftliche Arbeit ohne genügenden Grund ablehnen, die Unterstützung zu entziehen. Diejenigen Berufsgruppen der Unterstützungsempfänger, unter denen sich erfahrungsgemäß ehemalige Landarbeiter befinden, sollen besonders über- prüft werden,” Die bayerische Regierung ging in ihrer Anweisung noch weiter, Sie verfügte, „daß in den öffentlichen Betrieben Arbeitskräfte, die die nach ihrer Ausbildung und früheren Tätigkeit für die Landwirt- schaft geeignet erscheinen, entlassen werden, und zwar Ledige ohne weiteres, Verheiratete auf Anfordern der Arbeitsämter und wenigstens für die Dauer der landwirtschaftlichen Bestellungs- und Erntezeiten‘. Den Gemeinden wurde ein gleiches Vorgehen dringend empfohlen. Und auf diese brutalen Scharfmacherverordnungen, die das verfassungsmäßige Recht der Freizügigkeit für alle Arbeiter, die „für landwirtschaftliche Arbeit geeignet erscheinen“, aufhebt, berief sich der Zentrums-Arbeitsminister Brauns, derselbe, den wenige Wochen später Hermann Müller himmelhoch anflehte, doch das Ressort in seinem neuen Kabinett zu behalten. VII. Schlukfolgerungen Welche Schlußfolgerungen muß die KPD. aus der Erkenntnis dieser Entwicklungstatsachen ziehen? 1 In bezug auf das Landoroletariat Der Rationalisierungsprozeß in der Landwirtschaft bedeutet, daß das Agrarkapital in zunehmendem Maße seine halbfeudale Eigen- art einbüßt, mit dem Industriekapital und dem Bankkapital ver- wächst und immer vollkommener im monopolistischen Finanzkapital aufgeht. Aus dem patriarchalischen Großbauern, aus ‚dem feudal- despotischen Krautjunker von ehedem wird der moderne industrie- kapitalistische Agrarunternehmer. landwirtschaftliche Kaufmann,