1924 (III Ziffer 1 im Rundschreiben der Steuerstelle Nr. 11). Eine vorläufige Regelung dürfte diese Frage durch den Erlaß des Reichsfinanzministeriums vom 11. Dezember 1924 (vergl. V im Rundschreiben der Steuerstelle Nr. 15) gefunden haben, wo unter I die „Veranlagung der kurshabenden Erwerbsgesellschaften“ besonders behandelt ist. Ob für die Vermögen- steuer 1925 die. Veranlagung der Aktiengesellschaften nach dem Steuerkurs der Aktien bei: behalten wird, ist noch nicht bestimmt. Gegenüber der bisherigen Vorschrift in Art. II 8 3 Ziff. 4 der Zweiten Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923, nach der das Steuerkurs- vermögen der Mindestbetrag für die Bewertung der Aktiengesellschaften evtl. ist, haben wir jedoch den Antrag gestellt, daß es den Erwerbsgesellschaften gestattet sein muß, durch Vornahme der Einzelbewertung nachzuweisen, daß ihr Betriebsvermögen am Stich- tag cin geringeres gewesen ist und daß demgemäß auch dieses niedrige Vermögen der Be: steuerung zugrunde gelegt werden muß. Die Frage der Berücksichtigung des Schachtel: privilegs ist im November 1924 gemeinsam mit einer größeren Anzahl der be- deutendsten Schachtelgesellschaften im Reichsverband der Deutschen Industrie behandelt worden. Auf Grund der Beratungen ist die Eingabe verfaßt worden, in der zu den wichtigsten Steuerarten namentlich zur Vermögensteuer, zur Körperschaftssteuer und zur Kapitalertragsteuer formulierte Anträge gestellt sind (vgl. Novemberheift der „Mitteilungen“ S. 290). Wie aus dem Ergebnis der Besprechung im RFM. vom 11. Dezember 1924. hervor: geht (vgl. VI Ziff. 3 im Rundschreiben der Steuerstelle Nr. 16), besteht begründete Aussicht, daß für die Vermögensteuererklärung auf den 31. Dezember 1924 das Schachtel: privileg in dem früheren Umfange wieder hergestellt wird. Das Gleiche wird voraussicht: lich auch für das Körperschaftssteuergesetz geschehen. Ob dabei allerdings eine Beteili: Jung der Muttergesellschaft. an der Tochtergesellschaft in der bisherigen Höhe von 20% für ausreichend erachtet oder evtl. dieser Satz heraufgesetzt wird, kann zur Zeit noch nicht gesagt werden. Die Vermögensteuererklärung auf den 31. Dezember 1923 bildet die Grundlage für die Belastung der Unternehmungen nach dem Industriebelastungsgesetz, während nach der Erklärung des Reichsfinanzministers damit zu rechnen ist, daß die Umlegung der zur Ver: zinsung und Tilgung der Industrieobligationen erforderlichen Beträge nach dem Auf: bringungsgesetz sich auf der Vermögensteuererklärung auf den 31. Dezember 1924 auf: baut. Mit Rücksicht auf die Bedeutung, die durch diesen Zusammenhang die beiden Ver- mögensteuererklärungen erhalten, haben wir zusammenfassend nochmals unsere Anträge gestellt (vgl Abdruck im Dezemberheft der „Mitteilungen‘“). Mit Rücksicht auf den auch in $ 6 Abs. 1 Satz 2 des Industriebelastungsgesetzes vom 30. August 1924 niedergelegten Gedanken hat der Steuerausschuß des Reichsverbandes der Deutschen Industrie eine besondere Kommission mit der Führung der Frage beauftragt, ob und in welcher Weise die Leistungsfähigkeit bzw. Gewinnmöglichkeit bei der Veranlagung und Durchführung zur Vermögensteuer berücksichtigt werden könne. Die Untersuchungen der Kommission haben jedoch in dieser überaus schwierigen und komplizierten Frage zu keinem praktischen Ergebnisse geführt. Die Dritte Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 regelt im Art. III beim Geld: entwertungsausgleich zugunsten des Reichs namentlich die Obligationensteuer, die bewußt als sog. Inflationssteuer ausgestaltet ist. Diese Steuer, welche bei der Schwierigkeit des Rechts der Schuldverschreibungen und ihrer vielfach verschiedenartigen bankmäßigen und börsentechnischen Behandlung zu einer Reihe von Zweifelsfragen Anlaß gegeben hat, hat in gewissem Umfange eine Klarstellung durch den auf unsere Anträge zurückzuführen: den Erlaß des Reichsfinanzministers vom 27. September 1924 (HI im Rundschreiben Nr. 13) gebracht, wo namentlich die Frage der Tilgung eingehend behandelt ist. Zu vielfachen Verhandlungen und Eingaben hat sodann Anlaß gegeben der 8 8 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen des RFM. zur Obligationensteuer vom 29. Fehruar 19924 Rn