2. Die zukünftigen Haushalte von Reich, Ländern und Ge» meinden bedürfen einer durchgreifenden Bereinigung mit dem Ziel, die Gesamt-Ausgaben gegenüber den Ist-Ausgaben von 1924um mindestens 20% zu kürzen. Das Steuersystem als solches und in seiner Verwaltung muß wesentlich vereinfacht werden und so aufgebaut sein, daß die Steuern unter Einhaltung eines angemessenen Verhält- nisses zwischen Besitz: und Verkehrssteuern einerseits und Verbrauchsteuern andererseits aus dem Ertrag bezahlt werden können. Die zu erhebenden Steuern dürfen insge- samt die Erzielung einer Rente nicht vereiteln. Sie müssen darüber hinaus einen Betrag zur Kapitalneubildung freilassen. Der endgültige, durch ein neues Gesetz zu regelnde Finanz - ausgleich zwischen Reich, Ländernund Ge- meinden muß nicht allein eine genaue Abgrenzung und zweckmäßige Verteilung der Steuerhoheitsrechte festlegen, sondern auch dazu führen, das notwendige Verantwortungs- bewußtsein der Länder und der kommunalen Körperschaften bei der Ausgabenbewilligung zu schärfen. Das in Verfolg des 8 8 des Finanzausgleichsgesetzes vom 10. August 1925 den Ländern und Gemeinden vom 1. April 1927 ab zu gewährende Recht, selbständig Anteile an der Einkommen: und Körperschaftssteuer festzusetzen, hat zur unerläßlichen Voraussetzung, daß nicht nur das Ergebnis der ersten Veranlagung zur Einkommen: und Körperschafts- steuer vorliegt, sondern daß auch die, vorgeschriebenen ver- gleichenden Übersichten über Einnahmen und Ausgaben der Länder und Gemeinden für 1925 und 1926 und für 1913 eine wesentliche Verminderung der Ausgaben dieser Körper- schaften erkennen lassen. Die Gewährung des Rechtes zur selbständigen Fest» setzung von Anteilen muß ferner davon abhängig gemacht werden, daß alle Schichten der Bevölkerung, die mittelbar oder unmittelbar an der Beschlußfassung mitwirken. zu den Einnahmen beitragen. Außerdem muß das gemäß 8 8 Abs. 2 des Finanzaus- sleichsgesetzes festzulegende Verhältnis zwischen den aus den Zuschlägen zur Einkommen: und Körperschaftssteuer fHießenden Einnahmen der Länder und Gemeinden, und den £Zinnahmen aus den Realsteuern so gestaltet werden, daß eine Ermäßigung der Gewerbesteuerlasten eintritt. X