Nach dem Muster der Reichsfinanzverwaltung müssen auch die Länder und Gemeinden der Öffentlichkeit in perio- dischen Nachweisungen Rechenschaft über ihre Finanz: gebarung unter gesonderter Aufführung der Einnahmequellen und Ausgabezwecke geben. Durch eine periodische zentrale Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben von Reich, Ländern und Ge: meinden muß die Möglichkeit eines Gesamtüberblicks überdie Finanzgebarung dieser drei Körper: schaften und über die Gesamtbelastung der Steuerpflich- tigen geschaffen werden. Die Ansammlung öffentlicher Gelder zum Zwecke der Schaffung von Rücklagen muß grundsätzlich unterbleiben. Eine Überschußwirtschaft der öffentlichen Körperschaften aus Steuermehrerträgen widerspricht besonders bei einer verarmten Volkswirtschaft den natürlichen Erfordernissen einer gesunden Wirtschaftsführung. Die erforderliche Rückführung von Steuermehrerträgen an die Volkswirtschaft kann nicht dadurch erfolgen, daß sich die öffentliche Hand an privatwirtschaftlichen Unternehmun: gen beteiligt oder darüber hinaus ganze Produktionszweige, die grundsätzlich der privatwirtschaftlichen Betätigung über- lassen werden sollten, in staatliche oder kommunale Bewirt: schaftung nimmt. Neben der Überführung wesentlicher Teile dieser öffentlichen Gelder in den Realkredit sind diese Gelder langfristig zu angemessenen Zinssätzen den deutschen Kreditbanken zuzuführen. Nur in der Verwendung für die Förderung der Gesamtwirtschaft kann ein teilweiser Aus: gleich der Fehler liegen, die zu den Überschüssen geführt haben. Die Haushalte der öffentlichen Betriebe des Reichs, der Länder und Gemeinden sind von den allgemeinen öffentlichen Haushalten zu trennen. Diese Betriebe müssen in die Form selbständiger juristischer Personen überführt werden. Die noch bestehende Steuerfreiheit der öffent: lichen Betriebe muß beseitigt werden. Der alte Grundsatz, daß für werbende Anlagen und ihre Unterhaltung laufende Einnahmen nicht verwendet werden dürfen, muß wieder überall Geltung erhalten. /. Eine wesentliche Voraussetzung für eine dauernde Ein: