V. Bank: und Kreditwesen. } )_ Die Politik einer planmäßigen Einschränkung der Kredite durch die Reichsbank aus Gründen der Währungs- politik wird grundsätzlich gebilligt. An ihr ist so lange festzu- halten, als der Kapitalmarkt den Übergang zur freien Regelung der Kreditwirtschaft durch den Reichsbankdiskont noch nicht 3rmöglicht. Die Krediteinschränkung darf jedoch nicht so starr sein, Jaß die natürliche Entwicklung der Wirtschaft beeinträchtigt wird. Wir halten daher eine elastische Anpassung an die Steigerung der Produktion und den Umfang des Waren: umsatzes für geboten. Während der Dauer der planmäßigen Einschränkung der Kredite kommt dem Reichsbankdiskont eine wesent: liche Bedeutung für das Ausmaß der Entwicklung der Kredit- 'nanspruchnahme bei der Reichsbank nicht zu. Von weit- gehender Bedeutung ist seine Höhe aber für die Entwicklung ler innerdeutschen Kreditkosten und für die Bedingungen des Auslandes bei der Anlage von Geldern in Deutschland. Eine Herabsetzung des Reichsbankdiskontsatzes ist das her geboten, weil sie eine Verbilligung der Gütererzeugung und „Verteilung fördert. Um eine gesunde Entwicklung des Bankwesens zu ermög- lichen, sind die Sollzinsen aller öffentlichen und kommunalen Anstalten im Aufsichtswege und im Benehmen mit der Reichsbank zu regeln, und das Werben dieser Stellen um *remde Gelder unter Anbietung höherer Zinsen und sonstiger Vorteile ist zu verbieten. Die Kreditbanken müssen im Anschluß an die Herab- setzung des Reichsbankdiskontsatzes zu einer Verbilligung ihrer Sollzinssätze und darüber hinaus der Kreditprovisionen und sonstiger die Kreditinanspruchnahme belastenden Un: kostenkategorien schreiten. Sie werden dazu um so eher in der Lage sein, je schneller und gründlicher die Übersetzung des staatlichen, kommunalen und privaten Bankwesens bes seitigt wird. Die bestimmungswidrige Ausdehnung der bankmäßigen Tätigkeit der Sparkassen muß aufhören. Zu erstreben ist ferner die Ermäßigung der Zinsen für die Kredite der öffentlichen und privaten Ver- sicherungsunternehmungen.