sine entsprechende Gestaltung des Finanzausgleichgesetzes beseitigt wird. Gleichzeitig hiermit ist auch sine scharfe Abgrenzung und zweck: mäßige Verteilung der Steuers hoheitsrechte durchzuführen, und zwar in einer Weise, die, ohne die Wirtschaft über das notwendige Maß hinaus zu belasten, doch jedem der drei öffentlichen Körperschaften lie Möglichkeit gibt, die ihr zus 'allenden Aufgaben zu erfüllen. Durch das Finanzausgleichsgesetz vom 10, August 1925 ist vom 1. April 1927 ab eine Änderung der Bez ceiligung der Länder und Gemein; den an dem Aufkommen aus der Reichseinkommen: und Körper: schaftssteuer in der Weise vor: sesehen, daß von dem erwähnten Zeitpunkt ab die Länder und Ge» neinden die Berechtigung haben, selbständig Zuschläge zu diesen beis len Steuern festzusetzen. Es wird vielfach der Standpunkt vertreten, daß die Gewährung des Zuschlags- rechtes auf die Dauer nicht entbehrt werden kann, weil erst dann, wenn Länder und Gemeinden wieder für .hre Finanzgebarung verantwortlich werden, diese den notwendigen An- reiz zur Sparsamkeit erhalten. Will man diesem Standpunkt folgen, dann müssen aber nach unserer Auf- Fassung nicht nur die schon im Ge- setz vom 10. August 1925 vor: gesehenen Voraussetzungen vor: liegen, sondern es müssen noch weis tere Sicherungen für eine gesunde Finanzwirtschaft der Gemeinden ge: troffen werden. Nach dem Finanz: ıusgleichsgesetz muß ersichtlich sein, wie sich die Einnahmen und Ausgaben der Länder und Gemeins den im Rechnungsjahr 1925 und im arstenHalbjahr des Rechnungsjahres 1926 zu denen im Rechnungsjahre 1913 verhalten. Aus dem Vorliegen des vorläufigen Ergebnisses der ersten allgemeinen Einkommen: und Körperschaftssteuerveranlagung auf 3rund der Gesetze vom 10. August 925 muß ein Überblick über die zu ırwartenden, teilweise der Über- veisung unterliegenden Einnahmen zu ersehen sein. Die erstgenannte ler beiden im Finanzausgleichsge: jetz vorgesehenen Voraussetzungen ;rmöglicht erst ein genaues Bild iber die Finanzgebarung der Länder ınd Gemeinden, Nur wenn erkennt: ich ist, daß die allseitig geforderte \parsamkeit sich in sichtbarer Weise usgewirkt hat, wird man sich zu ijier Gewährung des Zuschlags: echtes entschließen können. Die zemeinden behaupten, daß das )berweisungsverfahren die Selbst: erantwortung zurückdränge und lazu verleite, bei zu geringen Über- veisungen aus der Einkommen: und Sörperschaftssteuer die Fehlbeträge iurch eine starke Überspannung der iealsteuern und insbesondere der lie Wirtschaft außerordentlich ‚rückenden Gewerbesteuer zu iecken. Hält man aber das Zu: chlagsrecht für notwendig und will nan die Selbstverantwortung der jemeinden wirklich sicherstellen, so st unbedingt erforderlich, daß alle ;chichten der Bevölkerung, die an ler Beschlußfassung mitwirken, zu ien Einnahmen beitragen. Ein ge: ignetes Mittel zur Verwirklichung lieser Forderung ist die Ausdehnung les Zuschlagsrechtes auf die reichs: ‚inkommensteuerfreien Teile des iinkommens. Das gemäß 8 8 Abs. 2 les Finanzausgleichsgesetzes festzu- »gende Verhältnis zwischen dem ‘eil des Finanzbedarfs der Gemein- 'en, der aus Anteilen an der Ein: :ommen- und Körperschaftssteuer, ınd dem Teil des Finanzbedarfs, der ıus den Realsteuern, insbesondere len Gewerbesteuern zu decken ist, nuß so gestaltet werden, daß insbe: jondere die Gewerbesteuern eine ühlbare Senkung erfahren. Im übrigen ist eine allgemeine ; . Verpflichtung der Gemeinden zur ff chkeit etiats.