Verwaltungs- kosten. Streit der Meinungen auf die Dauer für verhängnisvoll, Es ist notwendig, daß man auch auf dem Gebiete der sozialen Belastung mit allgemein an erkannten Zahlen rechnen kann. Der Streit um das Ausmaß der Be: lastung nutzt weder der einen, noch der anderen Seite. Daraus ergibt sich ohne weiteres die Notwendig: seit der jährlichen Aufstellung eines Gesamtetats, aus dem der Stand der Belastung im Ausmaße ler zu erwartenden jährlichen Aus: virkungen ersehen werden kann. Die Verwaltungskosten der sozi- ılen Versicherungen sollten schon im Interesse der Versicherten auf ein Mindestmaß beschränkt wer: jen und jede unnötige Ausgabe ‚ermieden werden. Der Verwaltungs: ıpparat sollte nach den modernsten Grundsätzen unter weitgehender Benutzung aller mechanischen Hilfs- nittel eingerichtet sein. Die Ver: waltungskosten dürfen unter keinen Umständen ein bestimmtes Aus- maß überschreiten, und die soziale Fürsorge darf niemals zu einer Ver: zorgungsanstalt für eine Vielheit von Beamten und Angestellten wer: den. Zur Zeit fehlen der Allgemein- heit jegliche Unterlagen über die Kosten des Verwaltungsapparates ler einzelnen Versicherungen. Aber das Reichsarbeitsministerium hat selbst darauf hingewiesen, daß ler Verwaltungsaufwand zum Teil ınberechtigt hoch ist. Die sozialen Versicherungen sind öffentlichsrecht: iche Organisationen, gestützt auf die 3eiträge von Millionen. Die Öffent: ichkeit hat daher ein Recht darauf, iber die Verwaltungskosten dieser Versicherungen unterrichtet zu wer: jen. Und sie hat weiter das Recht, zu verlangen, daß eine ernsthafte Nachprüfung, ob und inwieweit die Verwaltungskosten ermäßigt wer: den können. stattfindet. Bei den —Sozialversicherungs- Jnternehmungen sammeln sich in egelmäßigen Zeitabschnitten grö: jere Geldbeträge an, die möglichst sünstig und möglichst sicher ange: egt werden müssen. Wir halten es ür erforderlich, daß bei der Anlage lieser Gelder von einer Zentral: ;telle nach allgemein festzusetzen: len Richtlinien verfahren wird, und laß diese Beträge im wesentlichen ür den Realkredit der Landwirt: schaft und des Baugewerbes ver: vandt werden. Die gegenwärtige Belastung mit Sozialabgaben ist für unsere ge: ichwächte, schwer ringende Wirtz ichaft nicht tragbar. Es bedarf seiner besonderen Begründung, daß än Betrag von 2,7 ‚Milliarden jähr- icher Soziallasten in krassem Gegen: jatz zu dem Wert unserer Produk: ion steht. Nachstehend geben wir eine Bez ‚echnung über die gegenwärtige jozialbelastung nebst einer Begrün- lung: l. Unter der Soziallast sollen in liesem Zusammenhange lediglich lie Mittel verstanden werden, deren \ufbringung aus kiner öffentlich: ‚echtlichen Pflicht entspringt. Es ı1aben also zunächst auszuscheiden lie Aufwendungen der privaten Wohlfahrtspflege. Es sollen ferner von den Belastun: jen, die auf Grund einer bestehen: len Öffentlichsrechtlichen Pflicht ufgebracht werden, diejenigen Bez räge außer Ansatz bleiben, die ediglich aus Mitteln der Allge- neinheit, d.h. durch Steuern oder ındere öffentliche Abgaben ge: vonnen und für die Zwecke der Jurchführung der allgemeinen ffentlichsrechtlichen Fürsorgepflicht les Staates gegenüber bedürftigen ?ersonenkreisen verwendet werden, l. h. insbesondere die Mittel der Höhe der Sozialabgaben.