öffentlichen Wohlfahrts: pflege. Für die Berechnung kommen mit- hin nur diejenigen Belastungen in Betracht, die durch die Sozial- versicherung einschließ- lich Erwerbslosenfür-: sorge jährlich aufgebracht wer: den, also die Belastungen durch die Krankenversicherung, die Invaliden- versicherung, die Angestelltenver- sicherung, die Unfallversicherung, lie knappschaftliche Pensionsver: sicherung und die Erwerbslosenfür- sorge. 2. Um die Frage zu beantworten, welche Belastungen der Wirtschaft aus dieser Sozialversicherung ent: stehen, kann man nicht die tatsäch: lich entstandenen Ausgaben aines Jahres zugrunde legen, sondern man hat vielmehr diejenigen Beträge zusammenzustellen, die als Beiträge zus der Wirtschaft gezogen werden. Eine Betrachtung lediglich der Aus: zabenseite würde insofern ein falsches Bild ergeben, als aus der Wirtschaft mehr Beträge herausge: zogen werden, die außer den reinen Ausgaben für soziale Hilfeleistung und Verwaltung zu Rückstellungen Verwendung finden, 3. Die absolute Höhe dieser der Wirtschaft entnommenen Beträge ist zeitlich nicht konstant. Durch das gegenwärtige Beitragssystem — Erhebung der Beiträge nach Prozent: sätzen des Arbeitslohnes — muß sine Erhöhung des allgemeinen Lohn: und Gehaltsniveaus automa- tisch Rückwirkungen zeigen auf die ıbsolute Höhe der Beitragsbelastung. Ferner sind die Beiträge zu den ein: zelnen Versicherungszweigen ver: inderlich und gegenüber dem Jahre 1924 auch tatsächlich im Jahre 1925 verändert worden. Außerdem wer: den die gegenwärtig noch in Vor: bereitung befindlichen Gesetzent- vürfe im Falle ihrer Annahme: veitere Mehrlasten bringen. ; Es sind mithin den folgenden ‚iffernmäßigen Zusammenstellungen iber die Höhe der Soziallasten ver: ichiedene Zeitpunkte zugrunde zu agen, und zwar ı) die Belastung des Jahres 1924, ı) die Belastung nach dem Stande vom 1. April 1925, die Mehrbelastung durch die in der zweiten Hälfte des Jahres 1925 vom Reichstag verabschie- deten Gesetze, die in Aussicht stehende Mehr: belastung durch die gegenwärtig noch in Beratung befindlichen Gesetzentwürfe. 4. Neben der Feststellung der ab: ‚oOluten Höhe der sozialen Belastun- jen kommt deren relative Betrach- ung in Frage. Es kommt hier zu» ächst ein Vergleich zur Lohn: Jımme in Betracht. Hier läßt sich in zuverlässiger prozentualer Gez amtdurchschnitt für das ganze )jeutsche Reich schwer errechnen, veil- für den einzelnen Versiche: ungszweig die Beiträge sowohl in len einzelnen Bezirken, wie in den inzelnen Industrien völlig verschie: len sind und Schwankungen bis zu 2 v.H. aufweisen. Der Gesamt: 'urchschnitt der anteilmäßigen Be: astung des Arbeitslohnes durch die \ozialversicherung kann demnach ‚ur, wie es auch seitens des Reichs: ırbeitsministeriums erfolgt ist, roh ieschätzt werden. Das Reichsarbeits- ninisterium beziffert ihn für das 'ahr 1924 auf 10,9 v,H., und zwar uf 5,9 v.H. für den Arbeiter und 0 v.H. für den Arbeitgeber. Die Jereinigung der Deutschen Arbeit: ;eberverbände berechnet demgegen: ‘ber auf der Basis Ende 1924 die jesamtbelastung auf durchschnitt: ıch 13 v.H., und zwar auf 6,5 v.H. ür den Arbeitnehmer und 6,5 v.H. für den Arbeitgeber. ;