nada, einen Doppeltarif. Nach dem Kriege sind Belgien, Griechenland, Portugal, Australien und Neusee- land hinzugekommen, Die Maximal: tarife liegen in diesen Ländern um 50 Prozent bis 400 Prozent höher als die Mindesttarife, Es ist damit jede vertraglich zugestandene Zollermäßis gung, deren untere Grenze durchaus nicht der Minimaltarif zu sein braucht und auch nicht immer ist, im einzelnen so wertvoll geworden, daß sich mit solchem Zugeständnis ein wesentliches Entgegenkommen auch des anderen Vertragsteils er; wirken läßt. Statt der Einführung des Doppel: tarifs haben andere Länder in der Schaffung eines Verhandlungstarifs das geeignete Rüstzeug für ihre Han- delsvertragsverhandlungen erblickt, Sie haben die Zollsätze ihres auto: nomen Tarifs so hoch bemessen, daß sie die ausländische Konkurrenz fühlbar behindern würden, haben sich aber gleichzeitig bereit erklärt, diese Verhandlungssätze sehr stark herabzusetzen, wenn sich der andere Teil zu gleichwertigen Zugeständ- nissen bereit findet. Diesen Weg sind inbesondere die Schweiz, die ihren Zolltarifentwurf in der amt- lichen Begründung als Kampfzoll tarif bezeichnet, ferner die Tschecho- zlowakei und Polen gegangen. Deutschland hat bisher weder das eine noch das andere für richtig ge: halten, hat aber ebensowenig sein früheres‘ System folgerichtig beibe- halten. Der deutsche Zolltarif ent: hält nach der kleinen Zolltarif- reform eine mehr oder weniger zu: fällige Verbindung von niedrigem autonomen Zolltarif, Verhandlungs- tarif — bei einer Reihe landwirt- schaftlicher Erzeugnisse und einigen Industrieerzeugnissen — und Dop- peltarif — letzteres für einige land: wirtschaftliche Erzeugnisse. Diese Mischung von einander widerspre- shenden Zollsystemen wird für Deutschland auf die Dauer nicht nöglich sein. Deutschland wird sich ielmehr . auf längere Sicht hin vor üe Wahl zwischen einem Doppel: arifsystem. — hier käme für )jeutschland nur ein Doppeltarif mit nbegrenzt veränderlichem Minimal- arif, nicht dagegen der starre Minis naltari£f Frankreichs in Frage — ıder einem Verhandlungstarif ge: tellt sehen. Welches dieser beiden Zollsysteme für Deutschland am ge: ignetsten ist, wird nach Zweck; näßigkeitsgesichtspunkten zu ent icheiden sein und im wesentlichen ron der weiteren handelspolitischen Intwicklung Europas abhängen. Diese schwerwiegende Entscheidung iber die einheitliche Gestaltung ‚nseres künftigen Zolltarifs muß ‚ber vor allem von dem Gedanken yeherrscht sein, daß der deutsche Zolltarif nicht Selbstzweck, sondern ıur Mittel zum Zweck der Förde: ung . der deutschen Handelsbe- jehungen zum Ausland ist. Es ist ußerdem notwendig, daß Deutsch: and zu dem Brauch der Vorkriegs: seit zurückkehrt, den autonomen Zolltarif erst dann in Kraft zu etzen, wenn der größere und vesentliche Teil der Handelsver: räge abgeschlossen ist. In den Handelsverträgen muß das Jeutsche Reich zunächst den Grunds jaatz der Meistbegünstigung, die uns »is zum 10. Januar 1925 durch den Versailler Vertrag versagt worden var, allgemein wieder zur Geltung ıringen. Dieses Ziel ist — um nur lie wichtigeren Verträge zu nennen — gegenüber England, den Vereinig- ‚en Staaten von Amerika und Ita: ien und, abgesehen von einer )bergangszeit, auch gegenüber Bels jien erreicht worden. Die Verhand- ungen mit Frankreich lassen ers zennen, daß auch die französische Aegierung sich der Notwendigkeit, Jeutschland die Meistbegünstigung zu gewähren, grundsätzlich nicht Meist- begünstigung.