i. Kapitel Die schweizerischen Grossbanken als Sondergruppe ım schweizerischen Bankwesen Wer von schweizerischen Grossbanken spricht, ist in erster Linie geneigt, darunter Kreditinstitute zu verstehen, die sich durch die Grösse der eigenen und fremden Mittel und dementsprechend durch den Umfang und die Bedeutung ihrer Geschäftstätigkeit auszeichnen. Und in der Tat sind die acht Banken, welche die Bank- statistik der Schweizerischen Nationalbank als Grossbanken zu- sammenfasst, mit einem Gesellschaftskapital ausgestattet, das nur bei zweien hinter dem höchsten Kantonalbank-Kapital zweier Kan- tonalbanken zurücksteht, bei den übrigen dagegen dieses höchste Kantonalbank-Kapital weit, zum Teil um das Doppelte, übertrifft. Gleichwohl wäre es unrichtig, das Charakteristikum der Gross- banken lediglich im äusseren Merkmal der Kapitalgrösse finden zu wollen und nicht vielmehr auf den sachlichen und örtlichen Ge- schäftskreis abzustellen!). Zu der bestimmt umrissenen Kategorie der Kantonalbanken wie auch zur Notenmonopolbank ist die Ab- grenzung für die Grossbanken leicht zu finden. Die Kantonal- banken sind staatlich dotierte oder wenigstens unter staatlicher Mitwirkung stehende Institute, die in ihrer Betätigung in der Hauptsache auf das Gebiet ihres Kantons begrenzt sind und inner- halb dieses Gebietes die Hälfte ihrer Gelder in Hypotheken an- legen, insoweit nicht in Kantonen, wie in Bern und Waadt, für das Hypothekargeschäft besondere staatliche Bodenkreditinstitute bestehen. Die Nationalbank wiederum ist ein unter staatlicher Mitwirkung stehendes schweizerisches Institut, dessen Geschäfts- kreis als Noten-, Giro- und Diskontobank durch Bundesgesetz ab- schliessend umschrieben ist. Im Gegensatz dazu stellen sich die Grossbanken als die eigentlichen Handelsbanken dar, und es bleibt lediglich die Schwierigkeit der Abgrenzung gegenüber der grossen ‘) Landmann, Artikel „Die Banken der Schweiz‘ im Handw. d. Staatsw.. 2. Bd.. z_ 9230 £.