6. Kapitel Die schweizerischen Grossbanken im Verhältnis zur Schweizerischen Nationalbank In der langen Zeit des Kampfes vom Verfassungsartikel der Noten- monopolbank von 1891 bis zum Ausführungsgesetz von 1905 ist seitens der Grossbanken in ihren Vernehmlassungen kaum eine andere Stimme als die entschiedene Befürwortung einer Zentrali- sation der Notenemission bei einem Institut laut geworden. Diese Stellungnahme ist verständlich, wenn man bedenkt, dass keine der Grossbanken zu jener Zeit das Notenemissionsgeschäft betrieben hat, dass aber alle Grossbanken die Notenemissions- banken als Geldquellen durch Diskontierungen und Lombar- dierungen mehr oder weniger stark beanspruchten. Und wenn diese Einstellung zur Notenmonopolbank weiterhin gegen die staatliche Bundesbank von 1897 und für die private Aktienbank von 1905 gerichtet war, so findet sie vor allem auch darin ihre Erklärung, dass von der Aktienbank in der heutigen Gestalt erwartet wurde, dass sie in erster Linie die Währungsinteressen wahren werde und sodann vor allem Handel und Industrie, also der Privatwirtschaft, und nicht der Wirtschaft der öffentlichen Körperschaften des Bundes und allenfalls auch der Kantone dienst- bar sein werde. Eine zentrale Notenbank, die in ihrem Geschäfts- betrieb auf Noten-, Giro- und Diskontogeschäft beschränkt ist, die aber ihre Hauptaufgaben, die Regelung des Geldumlaufs und Erleichterung des Zahlungsverkehrs ständig vor Augen hat, das war das Institut, das der Aktionsfähigkeit der Grossbanken erst recht Raum geben würde. Eine aussergewöhnliche Bankenvielheit und gleichzeitig eine Uni- versalität des Geschäftsbetriebes sind von jeher eine Eigentüm- lichkeit der Bankverfassung unseres Landes gewesen!). Die Zer- 5 (L andmann), Volkswirtschaft, Arbeitsrecht und Sozialversicherung der Schweiz, 1925, I. Teil, 5.323 * fF.; Stamp fli, Arbeitsteilung, Arbeitsvereinigung und Arbeitsgemeinschaft im schweizerischen Bankwesen. Schweiz, Zeitschrift für Volks- wirtschaft und Sozialpolitik, 1920, S. 161 ff, und S. 193 ff. Z X 79