VII. Umsatzsteuer. Auf Grund der Gesetzartikel XXXIX von 1921 und XXX von 1925 sowie der Finanz- ministerialverordnung Nr. 4700 vom 10. Juni 1925 ist sowohl bei der Einfuhr (neben dem Zolle) als auch bei jedem Umsatz (Phase) eine allgemeine Umsatzsteuer von zwei Prozent des Wertes zu entrichten. Bei der Einfuhr bildet die Bemessungsgrundlage der Fakturenwert zuzüglich Fracht und Zoll einschließlich aller Nebengebühren und Kosten bis zum Zollager (Zollamt). {m Post- und Reiseverkehr wird die allgemeine Umsatzsteuer nach der Finanzministerial- verordnung Nr. 159.844 vom 25 November 1924 (Ue.-Nr. 3460/681) bei Fehlen der Handels- faktura mit 25 Prozent des entfallenden .Zolles eingehoben. Die Luxusumsatzsteuer ist in der Regel in der letzten Phase, das ist bei Erwerbung des luxussteuerpflichtigen Gegenstandes, im Kleinhandel zu entrichten, Sie beträgt nach $ 9 des Gesetzartikels XVI von 1920 zehn Prozent des Verkaufspreises, Bei der Einfuhr ist im allgemeinen ‘die Luxusumsatzsteuer nur dann gleichzeitig mit dem Zoll fällig, wenn die steuerpflichtigen Gegenstände seitens Privater bezogen werden. Bei den nachstehend angeführten Waren ist die Luxusumsatzsteuer ausnahmslos bei der Einfuhr gleichzeitig mit dem Zoll von 13 Prozent zu entrichten (Artikel 71 des Gesetz- artikels XXXIX von 1921 und $ 37 der Finanzministerialverordnung Nr. 1900 vom 18. Jänner 1922). Tapeten, wenn sie nicht aus Papier verfertigt lichen oder Familienwappen auf irgendeine Art sind, ohne Rücksicht auf den Wert, falls sie aber und Weise verziert werden. aus Papier verfertigt sind, wenn der Kaufpreis Ganz oder zum überwiegenden Teile aus Por- oro Rolle 100 Kronen übersteigt, ‚ellan, Fayence, Majolika oder Terrakotta her- Optische Instrumente, und zwar: zestellte Gegenstände, und zwar: a) Galilei- und Prismafernrohre, einschließlich 3 Dekorationsgegenstände (Vasen, Jardinieren, der Armeefeldstecher, sowie der einfachen und 3onbonnieren, Zierteller usw.) und Figuren (Nip- doppelten Handfeldstecher, samt den zugehörigen ?°S USW.) ohne Ausnahme; N Futteralen; 2, Geschirre (Teller, Schüsseln, Schalen, Krüge . SW.) © und sonstige Gebrauchsge enstände „5 Graphoskope, Pantoskope, Kaleidoskope, Streichholebehäten Aschenschaten Tintenfässer, Zauberlaternen, kinematographische Apparate und ampenschirme), und zwar: dazugehörige Lampen; . . a) wenn auf denselben eine Goldverzierung <) Panoramagläser, Vergrößerungs- und Ver- ‚der eine Goldberänderung (Poliergold), selbst kleinerungsspiegel; venn sonst keine Verzierung vorhanden ist; d) Barometer und Thermometer für den Fall, b) wenn auf ihnen neben einer mit Matrizen daß ihre Fassungen ganz Oder teilweise ‚aus der durch Stahldruck vorgenommenen. Verzie- Marmor, Onyx, Bronze, Edelmetall, aus feinen ung auch eine echte (Polier-)Goldverzierung Holzarten verfertigt sind; ıder Beränderung vorhanden ist. Solche Ver- . . ; nderungen werden jedoch dann nicht berücksichtigt, ar O0 te dr El Elfenbein venn neben der durch Matrizen oder Stahldruck Derlmutter, Schildpatt verfertigt sind. )ewerkstelligten Verzierung nur eine gewöhnliche Photographische Handapparate, deren Bestand- einfache) helle Goldbordure vorhanden ist; teile und Zubehör. c) wenn auf ihnen eine durch Kobaltblau er- ; N . . ;jeugte Verzierung vorhanden ist, und zwar in Ganz oder zum überwiegenden Teile aus Olas /erbindung mit einer echten (Polier-)Göld- oder uergestellte Gegenstände, und zwar: ıellen Goldverzierung beziehungsweise in Ver- a) Dekorationsgegenstände (Vasen, Statuen, indung mit einer Bordüre; 3onbonnieren, Jardinieren usw.), Kristallglas- d) wenn sie mit Handmalerei verziert sind; schmuek und Figuren ohne Ausnahme; e) wenn sie über Auftrag mit einem persön- b) Geschirr (Tellery Schüsseln, Becher, Krüge, ichen oder Familienwappen verziert sind; GHäser) und Sonstige Gebrauchsgegenstände 3. die farbigen oder gemusterten Fayenceplatten (Aschenbecher, Streichholzbehälter, Tintenfässer), »hne Bemalung mit Ausnahme der weißen, gelben m Falle: drapen) und elfenbeinfarbigen Platten; aa) sie in der Masse gefärbt sind; 4. die Fayencewaschtische (Waschschüsseln), bb) wenn sie durch Aetzung, Schleifen, Gra- wenn sie farbig oder gemustert sind — ohne vieren oder Handmalerei verziert werden, end- Malerei — ‚mit Ausnahme der weißen und elfen- lich wenn sie über Auftrag mit einem persön- Jeinfarbigen. KIV