5 1. Wirtschaftsgrundsätze der Deutschen Reichsbahn- Gesellschaft Die Deutsche Reichsbahn ist auch in der ihr durch das Reichsbahngesetz vom 30. August 1924 gegebenen Form ein Reichsunternehmen geblieben. Alle eingehenden. Mittel haben lediglich der Förderung der Interessen der deutschen Volkswirtschaft zu dienen. Wenn $ 2 des Gesetzes von der Reichsbahn eine Geschäftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen verlangt, so bedeutet das die Forderung höchster Wirtschaftlichkeit, um die Reparationsverpflichtungen neben der Förderung der Volkswirtschaft erfüllen zu können; es bedeutet aber auch, daß das Unternehmen sich stark und leistungsfähig er- halten muß, um seinen Aufgaben gewachsen zu sein. Dieser im $ 2 enthaltene Gedanke findet seinen besonderen Ausdruck im $9 des Gesetzes, wonach der Betrieb der Reichs: eisenbahnen sicher zu führen und Anlagen und Betriebsmittel nach den Bedürfnisser des Verkehrs und nach dem jeweiligen Stande der Technik gut zu unterhalten und weiterzuentwickeln sind. Die Mittel, deren die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft zu diesem Zweck bedarf, stammen teils aus den laufenden Einnahmen, teils aus Neukapital. Die laufenden Ein- nahmen sind zur Deckung der ständig sich wiederholenden Jahresausgaben an Gehältern, Löhnen, Stoffen, Arbeiten und Beschaffungen, das Neukapital zur Herstellung neuer An: lagen oder zur Erweiterung und Verbesserung der vorhandenen Anlagen bestimmt. So scharf sich dem Wesen nach die stets wiederkehrenden Jahresausgaben von den einmaligen Kapitalaufwendungen unterscheiden, so flüssig ist die Grenze in der Praxis. Denn die vom Gesetz geforderte Unterhaltung, die durch die ständige Abnutzung im Be- triebe bedingt wird, verlangt nicht nur Beseitigung von Schäden, sondern auch Erneuerung einzelner Teile, wenn sie durch den Verschleiß geboten oder betriebswirtschaftlich billiger ist als bloße Unterhaltung. Und beides, Unterhaltung und Erneuerung, ist »nach dem jeweiligen Stande der Technik« ($ 9) durchzuführen, ist daher regelmäßig verbunden mit Verbesserungen und Ergänzungen. Arbeiten, z. B. wie sie auf Seite 21 als Sonder- programme für Fahrzeugverbesserungen aufgeführt sind, bedeuten gleichzeitig Erneuerung und Verbesserung. Oder wenn an Stelle abgängiger Anlagen, z. B. einer Drehscheibe oder einer Brücke, der notwendige Ersatz beschafft und dieser Ersatz vorausschauend der Leistungsfähigkeit für größere Ausmaße oder Lasten ängepaßt wird, so steckt in der Arbeit neben dem bloßen Ersatz zugleich eine Wertvermehrung. Die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft hat es sich angelegen sein lassen, für ihre Mittel- verwendung kaufmännisch klare Grundsätze durchzuführen, die übereinstimmen mit der Praxis in- und ausländischer Eisenbahnen und die sich im Ergebnis auch den bei der preußischen Staatsbahnverwaltung üblich gewesenen Wirtschaftsgrundsätzen nähern. Es ist erforderlich, auf diese Grundsätze einzugehen, weil die Öffentlichkeit wiederholt bemängelt hat, daß zu viel Ausgaben auf Betriebsrechnung genommen würden statt auf Anleihen. Allerdings ist auch gelegentlich der entgegengesetzte Standpunkt ver- breten. Nach den Grundsätzen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft gehen zu Lasten der Betriebsrechnung, sind also aus laufenden Einnahmen zu decken: U. alle Kosten zur Durchführung des eigentlichen Beförderungsdienstes (Betriebs- personal, Geräte, Kohlen, Öle, Stromverbrauch und dergl.) ; 2. die Kosten der laufenden Unterhaltung in unbegrenzter Höhe: Die neue Gesetzgebung Betriebsrechnung und außerordentliche Ausgaben für Anlagezuwachs