deutschen Werke den Einkauf. Es gehören ihr zwar nicht alle sächsischen, ost- und mitteldeutschen Werke an, jedoch stellen die ihr angeschlossenen Werke den bei weitem größten Anteil am Bezug der östlichen Werke dar. Für Gußbruch besteht die Gußbruch-Einkaufs-G. m. b. H., Düsseldorf, beim Verein Deutscher Eisengießereien (Gießereiverband), der in einer Reihe von Städten Einkaufsstellen unterhält. Die Eisengießereien bedienen sich der Gußbrucheinkaufsstellen nur zum Teil. Der so zusammengeschlossenen Nachfrage steht in beiden Gebieten eine Organisation von Handelsfirmen, im Osten als Partner eines Vertragsverhältnisses, gegenüber. Im Osten sind die Vertragshändler verpflichtet, allen in gewissen Gebieten aufkommenden. Schrott den Vertragswerken zuzuführen. Die Vertragshandelsfirmen. beziehen nicht die gesamte von ihnen umgesetzte Menge unmittelbar vom ersten Schrottabgeber, sondern zum Teil von einer großen Anzahl mittlerer und kleinerer Händler. Für ihre Einkaufsbemühungen erhalten sie eine Provision. Damit ergibt sich für sie bei allen Geschäften, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses getätigt werden, der Wegfall der Natürlichen Gewinn- und Verlustrisiken, die sonst die Unternehmertätigkeit des Händlers kennzeichnen. Das Verhältnis wurde von den Abnehmern damit begründet, daß es zweckmäßig sei, nur mit einer geringen Zahl leistungsfähiger Kontrahenten Abschlüsse zu tätigen. Die bisherigen Erfolge der Organisationen wurden von den Sachverständigen je nach der Interessenlage völlig verschieden beurteilt. Die von den Vertretern des freien Schrotthandels vorgetragene Auffassung führt eine Notlage des freien Handels nicht so sehr auf das Bestehen der Einkaufsorganisationen als auf Nachteile zurück, die der freie Handel gegenüber den Vertragshändlern habe. Da die Vertragshändler gegen Provision für die östliche Einkaufsorganisation den Einkauf tätigen, könnten sie bei ihren Käufen den Verkäufern Preise bis zur vollen Höhe des Richtpreises einräumen, während die freien Händler sich Eine gewisse Gewinnmarge sichern müßten, also nicht ganz die Richt-Preise der Werke als ihre Einkaufspreise betrachten könnten. Obwohl Sle das volle Risiko der freien Handelstätigkeit zu tragen hätten, von dem der Vertragshändler unbelastet sei, erwachse noch ihrer Einkaufs-Möglichkeit eine Benachteiligung, die ihren Umsatz zugunsten des Vertragshandels zu mindern geeignet sei. Hierbei ist aber auch auf eine weitere Folge dieser Verhältnisse hinzuweisen. Der Umstand, daß dem Vertragshandel die Provision zugesichert ist und ihm erlaubt, den vollen Richtpreis dem Verkäufer einzuräumen, gibt ihm auch die Möglichkeit, diesen vollen Richtpreis dem freien Händler zu zahlen, der für seine Ware bei der Veräußerung an den Vertragshandel die gleichen Preise erlöst, wie bei der Veräußerung unmittelbar an das Werk. Da. anderer-Seits dem freien. Händler aus dem unmittelbaren Abschluß mit dem Werk keine. Vorteile erwachsen, so bleibt der freie Handel darauf beschränkt, Nur mittelbarer .Belieferer der Werke zu sein, während er sich zugleich beim Einkauf in Konkurrenz zu dem Handel erster Hand: befindet, sofern hier nicht innerhalb des Handels Verständigungen getroffen werden. 4