verständigen gemachten Angaben über das Preisverhältnis von Schrott und Stabeisen zu verschiedenen Zeitpunkten. [In der Nachkriegszeit haben eich die Preisunterschiede zwischen den wichtigsten Schrottsorten, die sowohl als Folge von Angebot und Nachfrage wie mit Rücksicht auf die technische Verwendbarkeit der einzelnen Sorten schwanken, erhalten, aber ebensowenig wie in der Vor- kriegszeit sind bestimmte Preisspannen festzustellen. Beim Vergleich der deutschen Schrottpreise mit den ausländischen fällt zunächst der niedrige französische Schrottpreis auf. Auch dort wirkt der billige Roheisenpreis mitbestimmend auf den Preis für Schrott. In der Nach- kriegszeit haben nach den eingereichten Gutachten die englischen Schrottpreise meist über den deutschen Preisen gestanden. Auf die Menge des Anfalls, insbesondere auf die Sammeltätigkeit, üben die Preise am Orte des Anfalls einen außerordentlich starken Ein- fAuß aus; sie allein bestimmen die Erlöse des Schrottveräußerers und des Sammelhandele. Für die Höhe dieses Preises sind die Frachtkosten von ausschlaggebender Bedeutung, die gegenüber der Vorkriegszeit erheb- liche Veränderungen erfahren haben. Vor dem Kriege wurde Schrott nach dem Spezialtarif III gefahren. Seit dem 1. Dezember 1920 fällt Eisen- und Stahlschrott unter die Klasse E der Gütereinteilung des deutschen Normaltarifs, die dem Spezialtarif III entspricht (Angabe der Reichsbahn). Die Frachtsätze der Hauptklasse stellen sich wie folgt: Entfernung Km 25 50 75 L00 2300 300 400 300 1918 Pf. je 100 kg 13 9 »9 24 56 3 100 1292 Im Juli | Ab 1. Aug. 1927 1927 mit | ohne | mit ohne Beförde- | Belörde- rungssteuer | rungssteuer Rpf. je 100 kr 21 20 | 31 29 40 37T 49 46 83 78 112 5 | 138 | 129 160 | 150 19 29 38 6Q 13 57 36 45 S ; 129 | 150 160 | Erhöhung gegenüber {9138 ab 1. August 1927 mit an ohne Beförderungssteuer in % 46 .n 39 An / 44 5 38 | 29 31 93 Für bestimmte alte eiserne Blechwaren und Gebrauchsgegenstände (sogenanntes Schmelzeisen) besteht wie in der Vorkriegszeit der Aus- nahmetarif 7 für Sendungen von mindestens 15000 kg. Für die gleichen Güter, soweit sie emailliert, verzinkt oder verzinnt und nicht paketiert an von der Eisenbahn anerkannte Entemaillierungs-, Entzin- kungs- und Entzinnungsanstalten versandt werden, tritt der Ausnahme- tarıf 7 schon bei Aufgabe von mindestens 10000 kg in Kraft, Die Frachtsätze des Ausnahmetarifs 7 betragen: