Die Hilfemaßnahmen begannen im Juni 1926 und finden ihr Ende mit September 1927. Die Hilfe belief sich zunächst auf 2 RM. je Tonne gefördertes, fertig aufbereitetes und abgesetztes Roherz und wurde zur Hälfte vom Reiche, zur anderen Hälfte von Preußen geleistet. Entsprechend der sich von Monat zu Monat steigernden Förderung wurde, beginnend vom 1. November 1926 ab, die Unterstützung nur noch für eine Höchstfördermenge von 250 000 Tonnen, und zwar für 220 000 Tonnen im preußischen Gebiet und 30 000 Tonnen im hessischen Gebiet vewährt. Der eigentliche Abbau begann mit April 1927 und erfolgte in der Weise, daß bei einer Kontingentierung von 160 000 Tonnen für das Siegerland, von 65 000 Tonnen für das preußische Dill- und Lahngebiet und von 25 000 Tonnen für Oberhessen für April 1927 „ Mai 1927 „ Juni 1927 Juli 1927 August 1927 September 1927 zur Auszahlung gelangten. Für Dill-Lahn-Oberhessen wurden die vorstehend erwähnten Beschlüsse des Reiches und des Staates Preußen ergänzt durch einen Beschluß der hessischen Landesregierung, der den im Gebiete des Freistaates Hessen gelegenen Gruben die gleichen Leistungen gewährt, die Preußen für die preußischen Gebiete bewilligt hat. Sachverständiger Einecke: Die Verträge sind nicht formuliert. Die Hilfsmaßnahmen gründen sich auf Beschlüsse des Reichskabinetts, des preußischen Staatsministeriums und der hessischen Landesregierung. Nach dem ersten grundlegenden Beschlusse obiger Behörden gewährte Preußen vom 1. Juli 1926 ab bis auf weiteres dem Erzbergbau des Sieg-Lahn-Dillgebietes eine Absatzprämie bis zu einer Höhe von 1 RM. die Tonne abgesetztes Erz. Das Reich gewährte für das Sieg-Lahn-Dillgebiet und für Oberhessen den gleichen Betrag. Der Freistaat Hessen bewilligte gleichzeitig für den Erzbergbau Oberhessens 1 RM. pro Tonne. Zwischen den beteiligten Reichs- und preußischen Ressorts wurde im Dezember 1926 vereinbart, die Hilfsaktion für die bisher betroffenen Gebiete bis zum Ende des Rechnungsijahres 1926 — d. i. der 31. März 1927 — fortzusetzen, und zwar mit der Einschränkung, daß die Beihilfen vom 1. November 1926 ab unter Zugrundelegung einer Höchstförderung von monatlich 250 000 Tonnen gewährt werden soll, von denen 220 000 Tonnen auf Preußen und 30 000 Tonnen auf Hessen entfallen. Durch Überschreitung des Kontingentes von 220 000 Tonnen im preußischen Gebiet reduzierte sich automatisch die vorgesehene Abbauprämie. Der Abbau der Subvention begann am 1. April 1927 und erfolgte in folgender. Weise: April... Mai. . 2. Juni Juli... August . . . Jentember . . 1,90 RM 1,30 ” 170 1,60 1.40» '90 A ZR