Regierungen oder Völkern ist die Reederei nicht verantwortlich, ebenso nicht, wenn sie durch Explo- 3ionen, Platzen der Kessel, Bruch von Wellen oder Rohrleitungen, verborgene oder irgendwelche Fehler an Schiff, Kesseln, Maschinen, Gerätschaften oder sonstigem Zubehör, Seeuntüchtigkeit des Schiffes, selbst wenn solche Mängel bei Beginn der Reise vorhanden waren, verursacht sind, ebenso nicht für alle Schäden, Einbußen und Verluste, die durch irgendeine Handlung, durch Nachlässigkeit, Versehen oder Irrtum in der Beurteilung ab seiten des Kapitäns, der Offiziere, Maschinisten oder der Mannschaft, Lotsen, Stauer, Besatzung von Schleppdampfern oder anderer Angestellten, Beauftragten oder Agenten der Reederei in der Navigierung, Herrichtung, Stauung oder Leitung des Schiffes oder anderweitig verursacht sind, vorausgesetzt, daß nicht Mangel an gehöriger Sorgfalt seitens der Reederei vorliegt, das Schiff vor Antritt der Reise seetüchtig zu machen. ) 5. Weder die Reederei noch die Befrachter sind verantwortlich für die Folgen von Streiks und Aussperrungen, die die Erfüllung dieses Frachtvertrages verzögern oder verhindern. 6. Der Dampfer hat die Freiheit, andere Häfen in beliebiger Reihenfolge für Bunkerkohlen oder andere Zwecke anzulaufen, mit oder ohne Lotsen zu fahren, zu schleppen oder sich schleppen zu lassen, vom Kurse abzuwelchen, Schiffen Hilfe zu leisten und Leben oder Eigentum, auch Dritter, zu retten. Laden 7. Die Beladung des Dampfers geschieht Löschen und die Entlöschung des Dampfers geschieht laufenden Tagen, Sonntage und gesetzliche Feiertage ausgeschlossen. ; Liegetage 8, Die Lade- und Löschzeit beginnt zu zählen, sobald der Kapitän oder sein Schiffsagent die Lade- bzw. die Löschbereitschaft des Dampfers gemeldet hat, einerlei, ob der Dampfer einen Lade- bzw. Löschplatz hat oder nicht und unge- achtet etwaiger Platzgebräuche. Über- 9. Wird der Dampfer länger als die gbengenannte Zeit aufgehalten, so soll ihm jegegeld für jeden Überliegetag Mk. die Tonne von 1000 kg auf die ganze geladene Erzmenge für jeden laufenden Tag, und zwar Tag für Tag bar bezahlt werden, wobei für angebrochene Tage im Verhältnis zu zahlen ist; jedoch soll der Dampfer nicht verpflichtet sein, länger als 12 Überliegetage zu liegen. 10. Der Befrachter hat die Erlaubnis, auch nachts, an Sonn- und Feiertagen und außerhalb der Tagesschicht zu laden und zu löschen; die dadurch entstehenden Extrakosten einschlienlich Überstunden der Schiffsleute gehen für seine Rechnung. Die benutzte Zeit an Sonn- und Feiertagen zählt als halbe Liegezeit, vorausgesetzt, daß der Dampfer nicht bereits auf Überliegegeld ist. Anbringen 11. Die Ladung ist für Rechnung und Gefahr des Befrachters frei in die Räume und Ab- des Dampfers zu bringen und wieder frei aus dem Dampfer zu nehmen. Der dr Kapitän muß den Dam Ser so weit nach dem angewiesenen Lade- bzw. Löschplatze hinlegen, wie die Tiele des Wassers es erlaubt, der Dampfer muß jedoch immer sicher und flott liegen. 12. Für das Trimmen der Ladung im Ladehafen zahlt der Dampfer Öre für 1000 kg. Winden 13. Der Dampfer hat seine Winden mit Dampf sowie Ladebäume einschließlich des Tauwerks zum Laden und Löschen, falls erforderlich, zur Verfügung des Be- frachters zu stellen. Die Windenleute sind von dem Befrachter für seine Rechnung zu stellen. Erfolgt aber die Entlöschung der ganzen Ladung ohne Mitbenutzung des Geschirrs des Dampfers durch Landkrähne, wird dem Befrachter Mk. —,25 für lie Tonne aus der Fracht vergütet. 14. Der Kapitän hat die Konnossemente mit der darin ausgefüllten Fracht zu zeichnen, ohne daß dieser Frachtvertrag dadurch berührt wind. Falls die Fracht in den Konnossementen weniger beträgt, als in diesem Frachtvertrage festgesetzt, ist der Frachtunterschied vor Unterzeichnung der Konnossemente dem Kapitän bar. ıhne Abzug zu bezahlen. 15. Der Kapitän hat das Recht, sich zur Dekan der Fracht, Fehlfracht, Über- liegegeld, Grosse Haverei-Beiträgen usw. an die Ladung zu halten. 16. Grosse Haverei ist nach den York-Antwerpener Regeln mit den neuesten Zusätzen und Abänderungen zu ordnen und in Hamburg, Bremen oder Stettin in Wahl der Reederei aufzumachen. Für die Dispache ist der in einem deutschen Hafen festzustellende Schiffswert maßgebend, Feiertage Konnosse- mente Pfandrecht ZEIL: