Die Fracht ist sofort nach beendeter Entlöschung bar zu bezahlen, bei fremder Währung zum Berliner Börsen-Geldkurs des letzten Entlöschungstages. Auf Verlangen haben die Empfänger während der Entlöschung Fracht auf Abschlag zu zahlen. Fracht- zahlung 8. Die zur Deckung der gewöhnlichen Schiffsunkosten am‘ Ladeplatz nötigen Gelder für diese Reise werden vom Befrachter verauslagt, falls der Kapitän dieselben nicht selbst bezahlt und werden als Frachtvorschuß zum Tageskurse (Berliner Börsen- Briefkurse am letzten Tage der Entlöschung) zuzüglich 8%, für Versicherung, Kommissionen und Kosten von der Fracht gekürzt. 4. Der Beirachter hat alle Abgaben für die Ladung zu tragen, die Reederei alle Abgaben für den Dampfer. Fracht- vorschuß Abgaben 5. Für die Folgen von Verlusten und Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, Feindeshandlungen, Haftungs- Yerfügungen von hoher Hand, Streiks der Seeleute, Gefahren oder Zufälle der See und anderer Gewässer, be- Zusammenstöße, Strandungen und alle sonstigen Unfälle der Schiffahrt, Dampf, Hitze, Feuer, . rechts- schränkung Widrige oder unehrliche Handlungen des Kapitäns oder der Mannschaft, Maßnahmen von Feinden, durch Seeräuber, Räuber oder Diebstahl, Beschlagnahme oder Zurückhalten von Machthabern, Regierungen oder Völkern ist die Reederei nicht verantwortlich, ebenso nicht, wenn sie durch Explosionen, Platzen der Kessel, Bruch von Wellen oder Rohrleitungen, verborgene oder irgendwelche Fehler an Schiff, Kesseln, Maschinen, Gerätschaften oder sonstigem Zubehör, Seeuntüchtigkeit des Schiffes, selbst wenn solche Mängel bei Beginn der Reise vorhanden waren, verursacht sind; ebenso nicht für alle Schäden, Einbußen und Verluste, die durch irgendeine Handlung, durch Nachlässigkeit, Versehen oder Irrtum In der Beurteilung ab seiten des Kapitäns, der Offiziere, Maschinisten oder der Mannschaft, Lotsen, Stauer, Besatzung von Schleppdampfern oder anderer Angestellten, Beauftragten oder Agenten der Reederei in der Navigierung, Herrichtung, Stauung oder Leitung des Schiffes oder anderweitig verursacht Sind, vorausgesetzt, daß nicht Mangel an gehöriger Sorgfalt seitens der Reederei und/oder deren Inspektoren vorliegt, das Schiff vor Antritt der Beise seetüchtig zu machen. ; 8 Der Befrachter ist nicht verantwortlich (auch nicht hinsichtlich Liegezeit) für Fälle von höherer ewalt, Feindeshandlungen, Verfügungen von hoher Hand, Streiks, der Hafen- und/oder Gruben- und/oder Transportarbeiter und für die Folgen dieser Ereignisse, wodurch die Erfüllung dieses Frachtvertrages Lerzögert oder verhindert wird. Indessen soll die Reederei für diejenige Zeit, die der Dampfer im Lade- am durch Streiks der Gruben- und/oder Transportarbeiter und/oder im Löschhafen durch Streiks in der Binnenschiffahrt und/oder Kahnmangel und/oder Leichtermangel und/oder Eisenbahnwagenmangel Yber die vereinbarte Liegezeit hinaus verliert, eine Entschädigung in Höhe des halben in diesem Fracht- als Tage vereinbarten Liegegeldes vom Beifrachter oder Empfänger erhalten, Diejenige Zeit, für welche 6 vorstehend vereinbarte Entschädigung in Höhe des halben Liegegeldes bezahlt wird, rechnet ebenfalls Nicht als Liegezeit. a Reederei und Befrachter haben das Recht, von diesem Vertrage zurückzutreten, falls vor Antritt kn Reise nach dem Ladehafen Streik oder Ereignisse höherer Gewalt eingetreten sind, welche die Ein- i ahme der Ladung voraussichtlich verhindern. Besteht bei Ankunft des Dampfers oder tritt nach Ankunft in Ladehafen, aber vor Beginn der Beladung eines dieser Ereignisse ein, sind Reederei und Befrachter Bor chtigt, nach Ablauf von 5 laufenden Tagen von diesem Vertrage zurückzutreten, Macht der an achter von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch, hat er gegebenenfalls der Reederei eine Entschädigung, Ge wie oben vorgesehen zu berechnen ist, zu bezahlen. Macht die Reederei von dem Rücktrittsrecht Engrauch, hat sie keinerlei Ansprüche gegen den Befrachter. Tritt während der Beladung eines dieser Lie rnlsse ein, ist die Reederei berechtigt, das Schiff mit der eingenommenen Teilladung ohne Anspruch auf X 6gegeld oder Fehlfracht abgehen zu lassen und anderswo Ladung zu Nutzen der Reederel, jedoch Erze ie mit Befrachters Zustimmung, für den Löschplatz oder einen anderen auf dem Wege zum Löschplatz egenden Hafen einzunehmen. Separierungskosten treffen in diesem Falle die Reederei, Teilstreik, Aussperrung, Obstruktion, Sabotage und Boykott soll einem Streik gleichgeachtet werden, and, 6. Der Dampfer hat die Freiheit, andere Häfen in beliebiger Reihenfolge für Bunkerkohlen oder vo ere Zwecke anzulaufen, mit oder ohne Lotsen zu fahren, zu schleppen oder sich schleppen zu lassen, M Kurse abzuweichen, Schiffen Hilfe zu leisten und Leben oder Eigentum, auch Dritter, zu retten. 7. Die Beladung des Dampfers geschieht Laden und die Entlöschung des Dampfers geschieht Löschen laufenden Tagen, Sonntage und gesetzliche ea sowie Tage, an denen wegen der Witterungsverhältnisse nicht geladen oder gelöscht werden kann, ausgeschlossen Lade- und Löschzeit ist gegeneinander zu verrechnen. 8. Die Lade- und Löschzeit ‚beginnt zu zählen (abgesehen von der Bestimmung der Klausel Nr. 1), nachdem der Kapitän oder sein. Schiffsagent den a ein- klariert und die Lade- bzw. Löschbereitschaft des Dampfers zwischen 9 Uhr vor- Mittags und 5 Uhr nachmittags, an Tagen vor einem Sonntag oder sehen Feiertag zwischen 9 Uhr vormittags und 2 Uhr nachmittags, schriftlich gemeldet hat, von 6 Uhr morgens des dem Andienungstage folgenden Werktages, einerlei ob Liegetage 253