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        <title>Die Rohstoffversorgung der deutschen eisenerzeugenden Industrie</title>
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      <div>deutschen Werke den Einkauf. Es gehören ihr zwar nicht alle sächsi- 
schen, ost- und mitteldeutschen Werke an, jedoch stellen die ihr ange- 
schlossenen Werke den bei weitem größten Anteil am Bezug der öst- 
lichen Werke dar. Für Gußbruch besteht die Gußbruch-Einkaufs- 
G. m. b. H., Düsseldorf, beim Verein Deutscher Eisengießereien (Gieße- 
reiverband), der in einer Reihe von Städten Einkaufsstellen unterhält. 
Die Eisengießereien bedienen sich der Gußbrucheinkaufsstellen nur 
zum Teil. 
Der so zusammengeschlossenen Nachfrage steht in beiden Gebieten 
eine Organisation von Handelsfirmen, im Osten als Partner eines Ver- 
tragsverhältnisses, gegenüber. Im Osten sind die Vertragshändler ver- 
pflichtet, allen in gewissen Gebieten aufkommenden. Schrott den Ver- 
tragswerken zuzuführen. Die Vertragshandelsfirmen. beziehen nicht die 
gesamte von ihnen umgesetzte Menge unmittelbar vom ersten Schrott- 
abgeber, sondern zum Teil von einer großen Anzahl mittlerer und 
kleinerer Händler. Für ihre Einkaufsbemühungen erhalten sie eine 
Provision. Damit ergibt sich für sie bei allen Geschäften, die im 
Rahmen des Vertragsverhältnisses getätigt werden, der Wegfall der 
Natürlichen Gewinn- und Verlustrisiken, die sonst die Unternehmertätig- 
keit des Händlers kennzeichnen. Das Verhältnis wurde von den Ab- 
nehmern damit begründet, daß es zweckmäßig sei, nur mit einer geringen 
Zahl leistungsfähiger Kontrahenten Abschlüsse zu tätigen. 
Die bisherigen Erfolge der Organisationen wurden von den Sach- 
verständigen je nach der Interessenlage völlig verschieden beurteilt. 
Die von den Vertretern des freien Schrotthandels vorgetragene Auf- 
fassung führt eine Notlage des freien Handels nicht so sehr auf das 
Bestehen der Einkaufsorganisationen als auf Nachteile zurück, die der 
freie Handel gegenüber den Vertragshändlern habe. Da die Vertrags- 
händler gegen Provision für die östliche Einkaufsorganisation den Ein- 
kauf tätigen, könnten sie bei ihren Käufen den Verkäufern Preise bis zur 
vollen Höhe des Richtpreises einräumen, während die freien Händler sich 
Eine gewisse Gewinnmarge sichern müßten, also nicht ganz die Richt- 
Preise der Werke als ihre Einkaufspreise betrachten könnten. Obwohl 
Sle das volle Risiko der freien Handelstätigkeit zu tragen hätten, von 
dem der Vertragshändler unbelastet sei, erwachse noch ihrer Einkaufs- 
Möglichkeit eine Benachteiligung, die ihren Umsatz zugunsten des Ver- 
tragshandels zu mindern geeignet sei. Hierbei ist aber auch auf eine 
weitere Folge dieser Verhältnisse hinzuweisen. Der Umstand, daß dem 
Vertragshandel die Provision zugesichert ist und ihm erlaubt, den vollen 
Richtpreis dem Verkäufer einzuräumen, gibt ihm auch die Möglichkeit, 
diesen vollen Richtpreis dem freien Händler zu zahlen, der für seine 
Ware bei der Veräußerung an den Vertragshandel die gleichen Preise 
erlöst, wie bei der Veräußerung unmittelbar an das Werk. Da. anderer- 
Seits dem freien. Händler aus dem unmittelbaren Abschluß mit dem Werk 
keine. Vorteile erwachsen, so bleibt der freie Handel darauf beschränkt, 
Nur mittelbarer .Belieferer der Werke zu sein, während er sich zugleich 
beim Einkauf in Konkurrenz zu dem Handel erster Hand: befindet, sofern 
hier nicht innerhalb des Handels Verständigungen getroffen werden. 
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