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        <title>Die Rohstoffversorgung der deutschen eisenerzeugenden Industrie</title>
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      <div>Die Fracht ist sofort nach beendeter Entlöschung bar zu bezahlen, bei fremder 
Währung zum Berliner Börsen-Geldkurs des letzten Entlöschungstages. 
Auf Verlangen haben die Empfänger während der Entlöschung Fracht auf 
Abschlag zu zahlen. 
Fracht- 
zahlung 
8. Die zur Deckung der gewöhnlichen Schiffsunkosten am‘ Ladeplatz nötigen 
Gelder für diese Reise werden vom Befrachter verauslagt, falls der Kapitän dieselben 
nicht selbst bezahlt und werden als Frachtvorschuß zum Tageskurse (Berliner Börsen- 
Briefkurse am letzten Tage der Entlöschung) zuzüglich 8%, für Versicherung, 
Kommissionen und Kosten von der Fracht gekürzt. 
4. Der Beirachter hat alle Abgaben für die Ladung zu tragen, die Reederei 
alle Abgaben für den Dampfer. 
Fracht- 
vorschuß 
Abgaben 
5. Für die Folgen von Verlusten und Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, Feindeshandlungen, Haftungs- 
Yerfügungen von hoher Hand, Streiks der Seeleute, Gefahren oder Zufälle der See und anderer Gewässer, be- 
Zusammenstöße, Strandungen und alle sonstigen Unfälle der Schiffahrt, Dampf, Hitze, Feuer, . rechts- schränkung 
Widrige oder unehrliche Handlungen des Kapitäns oder der Mannschaft, Maßnahmen von Feinden, durch 
Seeräuber, Räuber oder Diebstahl, Beschlagnahme oder Zurückhalten von Machthabern, Regierungen 
oder Völkern ist die Reederei nicht verantwortlich, ebenso nicht, wenn sie durch Explosionen, Platzen 
der Kessel, Bruch von Wellen oder Rohrleitungen, verborgene oder irgendwelche Fehler an Schiff, 
Kesseln, Maschinen, Gerätschaften oder sonstigem Zubehör, Seeuntüchtigkeit des Schiffes, selbst 
wenn solche Mängel bei Beginn der Reise vorhanden waren, verursacht sind; ebenso nicht für alle 
Schäden, Einbußen und Verluste, die durch irgendeine Handlung, durch Nachlässigkeit, Versehen oder 
Irrtum In der Beurteilung ab seiten des Kapitäns, der Offiziere, Maschinisten oder der Mannschaft, Lotsen, 
Stauer, Besatzung von Schleppdampfern oder anderer Angestellten, Beauftragten oder Agenten der 
Reederei in der Navigierung, Herrichtung, Stauung oder Leitung des Schiffes oder anderweitig verursacht 
Sind, vorausgesetzt, daß nicht Mangel an gehöriger Sorgfalt seitens der Reederei und/oder deren 
Inspektoren vorliegt, das Schiff vor Antritt der Beise seetüchtig zu machen. ; 
8 Der Befrachter ist nicht verantwortlich (auch nicht hinsichtlich Liegezeit) für Fälle von höherer 
ewalt, Feindeshandlungen, Verfügungen von hoher Hand, Streiks, der Hafen- und/oder Gruben- und/oder 
Transportarbeiter und für die Folgen dieser Ereignisse, wodurch die Erfüllung dieses Frachtvertrages 
Lerzögert oder verhindert wird. Indessen soll die Reederei für diejenige Zeit, die der Dampfer im Lade- 
am durch Streiks der Gruben- und/oder Transportarbeiter und/oder im Löschhafen durch Streiks in 
der Binnenschiffahrt und/oder Kahnmangel und/oder Leichtermangel und/oder Eisenbahnwagenmangel 
Yber die vereinbarte Liegezeit hinaus verliert, eine Entschädigung in Höhe des halben in diesem Fracht- 
als Tage vereinbarten Liegegeldes vom Beifrachter oder Empfänger erhalten, Diejenige Zeit, für welche 
6 vorstehend vereinbarte Entschädigung in Höhe des halben Liegegeldes bezahlt wird, rechnet ebenfalls 
Nicht als Liegezeit. 
a Reederei und Befrachter haben das Recht, von diesem Vertrage zurückzutreten, falls vor Antritt 
kn Reise nach dem Ladehafen Streik oder Ereignisse höherer Gewalt eingetreten sind, welche die Ein- 
i ahme der Ladung voraussichtlich verhindern. Besteht bei Ankunft des Dampfers oder tritt nach Ankunft 
in Ladehafen, aber vor Beginn der Beladung eines dieser Ereignisse ein, sind Reederei und Befrachter 
Bor chtigt, nach Ablauf von 5 laufenden Tagen von diesem Vertrage zurückzutreten, Macht der 
an achter von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch, hat er gegebenenfalls der Reederei eine Entschädigung, 
Ge wie oben vorgesehen zu berechnen ist, zu bezahlen. Macht die Reederei von dem Rücktrittsrecht 
Engrauch, hat sie keinerlei Ansprüche gegen den Befrachter. Tritt während der Beladung eines dieser 
Lie rnlsse ein, ist die Reederei berechtigt, das Schiff mit der eingenommenen Teilladung ohne Anspruch auf 
X 6gegeld oder Fehlfracht abgehen zu lassen und anderswo Ladung zu Nutzen der Reederel, jedoch Erze 
ie mit Befrachters Zustimmung, für den Löschplatz oder einen anderen auf dem Wege zum Löschplatz 
egenden Hafen einzunehmen. Separierungskosten treffen in diesem Falle die Reederei, 
Teilstreik, Aussperrung, Obstruktion, Sabotage und Boykott soll einem Streik gleichgeachtet werden, 
and, 6. Der Dampfer hat die Freiheit, andere Häfen in beliebiger Reihenfolge für Bunkerkohlen oder 
vo ere Zwecke anzulaufen, mit oder ohne Lotsen zu fahren, zu schleppen oder sich schleppen zu lassen, 
M Kurse abzuweichen, Schiffen Hilfe zu leisten und Leben oder Eigentum, auch Dritter, zu retten. 
7. Die Beladung des Dampfers geschieht 
Laden 
und die Entlöschung des Dampfers geschieht 
Löschen 
laufenden Tagen, Sonntage und gesetzliche ea sowie Tage, an denen wegen 
der Witterungsverhältnisse nicht geladen oder gelöscht werden kann, ausgeschlossen 
Lade- und Löschzeit ist gegeneinander zu verrechnen. 
8. Die Lade- und Löschzeit ‚beginnt zu zählen (abgesehen von der Bestimmung 
der Klausel Nr. 1), nachdem der Kapitän oder sein. Schiffsagent den a ein- 
klariert und die Lade- bzw. Löschbereitschaft des Dampfers zwischen 9 Uhr vor- 
Mittags und 5 Uhr nachmittags, an Tagen vor einem Sonntag oder sehen 
Feiertag zwischen 9 Uhr vormittags und 2 Uhr nachmittags, schriftlich gemeldet 
hat, von 6 Uhr morgens des dem Andienungstage folgenden Werktages, einerlei ob 
Liegetage 
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