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        <title>Die Rohstoffversorgung der deutschen eisenerzeugenden Industrie</title>
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      <div>Verkaufsbedingungen. 
Fingereicht: Juli 1927. 
Für die Beschaffenheit des Materials sind die 
Bedingungen der Empfangswerke maßgebend. 
Werksbefund bezüglich Qualität und Gewicht 
zur Verrechnung ist beiderseitig maßgebend. Bei 
Qualitätsbeanstandungen ist das Werk berechtigt, auch teilweise ent- 
ladene Waggons zur Verfügung zu stellen. 
Lieferungen anderer Herkünfte.als in dieser Bestätigung vermerkt, 
sind nicht zulässig. 
Bei Versand an Lagerplätze der Schrotteinkaufsgesellschaft ist der 
dort festgestellte Befund maßgebend, bei Umschlag derjenige des be- 
treffenden Empfangswerkes. 
Ausgeschlossen vom Verkauf ist grundsätzlich jeder 
Schrott, welcher auch nur vermuten 1äßt, daß sich in 
ihm Explosivstoffe befinden könnten. Handelt der Lieferant gegen diese 
Vorschrift, so ist. dieser für jeden Schaden, der dadurch entsteht, ver- 
antwortlich. Ferner sind von der Lieferung ausgeschlossen: Abfälle 
von Preßmuttereisen und daraus hergestellte Gegenstände wegen des in 
der Regel zu hohen Phosphorgehaltes. 
Unter einem Waggon wird, wenn nichts anderes vereinbart, 15 t 
verstanden. 
Versendungen können nur auf Grund meiner Verfügung vorgenom- 
men werden, die ich jeweils rechtzeitig einzufordern bitte und 
welche restlos, insbesondere bezüglich aller von mir angegebenen 
Frachtbriefvermerke usw. zu befolgen sind. Durch verfügungswidrige 
Sendungen entstehende Weiterungen gehen zu Lasten des Lieferanten. 
Der Versand hat unter Berücksichtigung der bestehenden "Tarif. 
bestimmungen zu erfolgen. Durch Nichtbeachtung entstehende Fehl- 
frachten gehen zu Lasten des Lieferanten. 
Im Frachtbrief muß die Materialsorte, als welche der 
Waggon zum Versand gebracht wird, genau deklariert 
Sein. Nur dann ist das Empfangswerk zu eventuellen Beanstandungen 
in der Lage; andernfalls ist es berechtigt, den Wagen ohne weiteres 
nach Befund zu übernehmen. Bei Versand an einen Spediteur kann eine 
entsprechende Weiterleitung an das Werk nur bei genauer Material- 
deklaration gewährleistet werden. Die Lieferanten werden in ihrem In- 
teresse darauf hingewiesen, daß die Einhaltung dieser Vorschrift un- 
erläßlich ist. Bei Nichtbeachtung ist der Lieferant der Befundsaufgabe 
des Empfangswerkes unterworfen. 
27 Eng.-Aussch., 11. Rohstoffvers. d. deutsch. eisenerzeug. Ind. 
115</div>
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