Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928 vom 31. März 1928. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: 88 18 .. ... 84. er Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt: 4) ..... b) auf Grund von Richtlinien, die die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und eines aus 28 Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstags erläßt, l. sich zusammen mit Ländern und Gemeindeverbänden oder mit den von den Landesregierungen bezeichneten Stellen an einer Organi— sation zu beteiligen, die die Aufgabe hat, inländische Kreditinstitute bei der Durchführung der Umschuldung drückender landwirtschaft— licher Schulden durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen, und dazu erforderlichenfalls Grundstücke in der Zwangsversteigerung mittelbar oder unmittelbar zu erwerben, zur Organisation des Absatzes von Schlachtvieh und Fleisch sowie von Einrichtungen, die diesem Zwecke dienen, sowie auch zur Organisation und Förderung des direkten Absatzes von Schlachtvieh und Fleisch zwischen Erzeuger- und Verbrauchergenossenschaften Garantien bis zum Betrage von 22 Millionen Reichsmark zu über— nehmen, kurzfristige Vorschüsse bis zur Höhe von 200 Millionen Reichsmark an Institute zu geben, welche Kredite zur Umschuldung drückender Schulden an landwirtschaftliche Betriebe gewähren wollen, deren rationelle Fortführung bei Gewährung des Kredits zu erwarten ist; die Vorschüsse dürfen erst gegeben werden, wenn die Aufnahme entsprechender Anleihen durch die Institute als gesichert gelten kann Darüber hat die Reichsregierung auf Verlangen dem Reichsrat 9 wie dem Ausschuß des Reichstags Bericht zu erstatten; ch!. 88 6—23.... Berlin, den 31. März 1028. 4 Der Reichspräsident von Hindenburg Der Reichsminister der Finanzen Dr. Köhler.