Gesetz betr. die Tütigkeit eines Reichstagsaus⸗ schusses bei Durchführung des landwirtschaftlichen Notprogramms vom 31. März 1928. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Er— sordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind: Artikell1. Der gemäß den Vorschriften im 84 und in Anlage X Kapitel EA Titel 8a bis d des Gesetzes über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928 zu bildende Ausschuß des Reichstags erhält die Er— mächtigung, auch nach der Auflösung des Reichstags bis zum Zusammen— tritte des neuen Reichstags tätig zu werden. Artikel 40a Abs. 1. 3. 4 der Reichsverfassung findet Anwendung. Artikel 2. Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Berlin, den 31. März 1928. Der Reichspräsident von Hindenburg Der Reichsminister des Innern von Keudell Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft Schiele. Richtlinien für die Hilfemaßnahmen des Reiches für Umschuldungskredite. Die Reichsregierung hat für die Durchführung der Hilfsmaßnahmen des Reichs zur Umschuldung drückender landwirtschaftlicher Schulden gemäß 84 Buchstabe b Nr. 1 und 3 des Gesetzes über die Feststellung des Reichshaus— haltsplans für das Rechnungsjahr 1928 (Reichsgesetzblatt I S. 209) mit Zu— stimmung des Reichsrats und eines aus 28 Mitgliedern bestehenden Aus— schusses des Reichstags folgende Richtlinien erlassen: A. Leistungen des Reichs. 1. Die Reichsregierung ist bereit, für Kreditinstitute, welche Um— schuldungskredite nach den unter B. aufgestellten Richtlinen gewähren, folgende Hilfsleistungen zu übernehmen: