wird die Gewährung des Umschuldungskredits möglichst davon abhängig zu machen sein, ob einzelne Gläubiger im Interesse der Erhaltung des schuldne— tischen Betriebes gegebenenfalls auch für gewisse Teilforderungen, z. B. hin— sichtlich der Zinsrückstände, der Zinshöhe usw., Nachlaß gewähren. 7. Bei der Gewährung von Umschuldungskrediten soll auch darauf Be— dacht genommen werden, a) den Personalkreditinstituten, die die Landwirtschaft des betreffenden Bezirks mit Kredit versorgen, b) den in Geschäftsverkehr mit der Landwirtschaft stehenden Händlern und Handwerkern im Wege der Abdeckung ihrer landwirtschaftlichen Außenstände liquide Mittel zuzuführen, um sie zur weiteren Versorgung der Landwirtschaft mit Betriebskrediten und Bedarfsstoffen zu befähigen. Die Umschuldungsdarlehen sollen daher möglichst an die Gläubiger der Schuldner zur Auszahlung gelangen. 8.Bei den Umschuldungskreditinstituten wird von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ein Kreditausschuß gebildet, dem regel⸗ mäßig angehören sollen: Beauftragter der Reichsregierung, Beauftragter der Landesregierung, Vertreter der an der Treuhandstelle beteiligten Kommunalverbände, Vertreter des die Umschuldungskredite gewährenden Kreditinstituts, von der landwirtschaftlichen Berufsvertretung (Landwirtschafts— kammer) benannte Personen, möglichst den im Begirk vertretenen ver— schiedenen Besitzgrößengruppen (Klein-. Mittel- und Großgrundbesitz) zu entnehmen, nach Bedarf etwa 224 Vertreter der Kreditinstitute, die die Land— wirtschaft des Bezirks vorzugsweise mit Krediten versorgen (Genossen— schaften, Sparkassen, landschaftliche Banken, Privatbanken usw.), jen von den Handels- und Handwerkskammern zu benennender Vertreter. neb In Bezirken, in denen verschiedene genossenschaftliche Organisationen eneinander an der Finanzierung der landwirtschaftlichen Betriebe be—⸗ eiligt sind, kann ein Vertreter der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse en Beratungen des Kreditausschusses mit beratender Stimme zugezogen en. *8 Kreditausschuß setzt die Grundsätze für die Gewährung des Um— * ungskredits auf Grund dieser Richtlinien fest und stellt gleichzeitig die 3 undsätze für die Bemessung der Kredithöhe auf, wobei die unter Ziff. B19 8 11 folgenden Bestimmungen als Richtschnur dienen. Ab 9. Beleihung auf Grund hypothekarischer Sicherung. ehen von der Kreditgewährung an Kleinbauern (úZiff. BILIO) und * er (Ziff. B 111) ist der Umschuldungskredit gegen hypothetkarische *. erung zu gewähren. Die Hypothek soll einschließlich aller im Range sede bender Belastungen mit etwa 5060 v. H. des Grundstückswertes ab⸗ Weipen und in der Kegel nicht mehr als 20 v. des Grundstückswerts be—