— 15 — Richtlinien für die Verwendung von Reichsmitteln zur Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Reichsregierung hat für die Verwendung des nach Anlage X Kap. E4 Tit. 86 des Gesetzes über die Feststellung des Reichshaushalts— planes für das Rechnungsjahr 1928 (Reichsgesetzbl. I1 6. 209) bereit— gestellten Betrages von 30 Millionen RM. zur Behebung der gegenwärtigen außerordentlichen Notstände in der Landwirtschaft und des in Tit. 8d da— selbst bereitgestellten Betrages von J Million RM. zur Förderung der Ge— flügelzucht und des Absatzes ihrer Erzeugnisse mit Zustimmung des Reichs— rats und eines aus 28 Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichs— tages folgende Richtlinien erlassen: „J. Zweckbestimmung des Fonds von 30 Millionen RM. (Tit. 8 b). Die Mittel sollen verwendet werden: zur planmäßigen Beeinflussung des Absatzes landwirtschaftlicher Er— zeugnisse mit dem Ziele des zeitlichen und örtlichen Ausgleichs zwischen Erzeugung und Verbrauch und der Abkürzung des Weges zwischen Erzeuger und Verbraucher, sowie zur Unterstützung von Einrichtungen und Maßnahmen, die geeignet sind, diesen Zwecken zu dienen; zur Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ins— besondere durch Schaffung guter, einheitlicher und gleichmäßiger Handelsware (Standard- und Markenware); für sonstige Maßnahmen, die geeignet sind, die Schwierigkeiten im Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu beheben. —. stell Hierbei sind die Mittel insbesondere für folgende Iwecke bereitzu—⸗ en: . Auf dem Gebiete der Milch und Molkereiprodukte: 1. aꝑ zum Ausbau und zur Neuerrichtung von Sammellagern, Kühl— und Verpackungsräumen für Butter und Käse und Reifehäusern für Käse oder zur Angliederung solcher bestehender Einrichtungen an Absatzorganisationen; b) zur Beschaffung von Betriebsmitteln für die Hebung des Ab— satzes; 2 zur Förderung der Marktbeobachtung, der Konjunkturstatistik und des Marktnachrichtenwesens, insbesondere auch im Zusammenwirken mit den gesetzlichen Berufsvertretungen; dur Schaffung von Mustereinrichtungen für die Verwertung von Magermilch und Molken; de Verbesserung der Qualität der Milch durch Ausbildung von elkpersonal, Gewährung von Prämien und ähnliche Maßnahmen; gee Verbesserung der Qualität der deutschen Molkereierzeugnisse durch usbau des Milch-, Butter- und Käsemarkenkontrollsystems, Anstel- ung von Molkereiinstruktoren, Ausbildung von Molkereipersonal;