1 die Landesregierungen zu überwachen, sie haben hierüber auf Verlangen der Reichsregierung Mitteilung zu machen. Soweit bei Bearbeitung und Abwicklung der Anträge bankmäßige Arbeiten in Frage kommen, z. B. bei Zuschüssen zu Zinsverbilligungen und Darlehen, wird der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft sich nach Bedarf geeigneter Bankinstitute insbesondere der landwirtschaftlichen und gewerblichen Kreditgenossenschaften bedienen. Berlin. den 27. April 1928. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. gez. Schiele. 84:3 Zur Organisation und Förderung des Absatzes von Schlachtvieh und Fleisch sowie von Einrichtungen, die diesen Zwecken dienen, und zur Rugheze für das durch die Üüber— nahme von Reichsgarantien Juf Grund des 8 2b Buch-— stabe e der Ergünzung des Gesetzes über die Feststellung des Reichshaushalisplans für das Rechnungsjahr 1928 über⸗ nommene Risike .8000 000 RM. Begründung: Zu der Krise in der Landwirtschaft hat die man— gelnde Rentabilität der Viehhaltung, insbesondere der Schweinehaltung, wesentlich beigetragen. Die Landwirtschaft hat die Erzeugung von Vieh und Fleisch trotz großer Verluste mit allen Mitteln gesteigert. Dadurch ist eine starke Überlastung des Marktes eingetreten, die erhebliche Preis— schwankungen zur Folge gehabt hat. Es sind deshalb Maßnahmen zur Organisatson und Förderung des Absatzes von Vieh und Fleisch erforderlich. Durch übernahme einer Bürgschaft des Reiches in Höhe von 22 Millionen Reichsmart in Verbindung mit den angeforderten 8 Millionen Reichsmark, die auch zur Deckung der durch die Übernahme der Bürgschaft etwa ent— stehenden Verluste Verwendung finden sollen, sind Organisationen zu unter— stützen und Einrichtungen zu treffen, die geeignet sind, die Marktverhält— nisse zu regeln und Vreisschwankungen entgegenzuwirken. Richtlinien für die Verwendung von Reichsmitteln zur Förderung des Absatzes von Schlachtvieh und Fleisch. Die Reichsregierung hat für die Verwendung der nach Anlage X Kap. E4 Tit. 84 ves SGesetzes über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928 (Reichsgesetzbl. I1 S. 209) bereitgestellten Mittel ndir die übernahme der in s.4 Buchstabe d Kr. 2 dieses Gesetzes in Aussicht gestellten Garantieen für Darlehn mit Zustimmung des Reichsra und eines aus 28 Milgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstags fol— gende Richtlinien erlassen;