Ausgeschlossen ist jede Verwendung von Mitteln für eine finanzielle Sanierung von einzelnen Genossenschaften, Genossenschaftsverbänden oder Genossenschaftszentralen. III. Die Durchführung der Rationalisierung, insbesondere die Fassung und Durchführung der erforderlichen Beschlüsse, ist Angelegenheit der Ge— nossenschaften sowie der genossenschaftlichen Organisationen. V. Zur Herbeiführung eines möglichst weitgehenden Zusammenschlusses sind Bewilligungen aus den Mitteln erst zulässig, wenn gegenseitig bindende inye über die Schaffung eines einheitlichen Zusammenschlusses ge— aßt sind. V. Die Mittel werden den Genossenschaften, wenn die in diesen Richt— linien aufgestellten Voraussetzungen vorliegen, in dem Maße zur Verfügung gestellt, als die Durchführung der Maßnahmen es erfordert und eine zweck— entsprechende Verwendung sichergestellt ist. Bei Gewährung von Mitteln an genössenschaftliche Geschäftsanstalten ist auch zu prüfen, inwieweit die beabfichtigte Kationalisierung durch finanzielle Maßnahmen der unter VI2 und Z3 genannten Kreditinstitute gefördert werden kann. Die Verteilung der Mittel liegt dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ob, dem der Empfänger auf Anfordern die bestimmungs— gemäße Verwendung nachzuweisen hat. Vor Bewilligung von Mitteln aus dem Fonds sind die in VI bezeich— neten Ausschüsse zu hören. Die Bewilligung von Mitteln aus diesem Fonds darf nur mit Zuftimmung des in VI bezeichneten Länderausschusses erfolgen VI. Zur Beratung des Reichsministeriums für Ernährung und Land— wirtschaft und zur Sicherung einer fortlaufenden Fühlungnahme mit den Landesregierungen bei Verwendung der Mittel wird nach näherer Verein— barung mit den Landesregierungen ein Länderausschuß gebildet: Ferner wird zur Beratung des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und zur Fühlungnahme mit den beteiligten Stellen ein Aus schuß gebildet, in dem vertreten sein sollen: je ein Vertreter der beiden größten zentralen Genossenschaftsver hände und je ein Vertreter der übrigen ieweils beteiligten Ge nossenschaftsverbände, 2. ein Vertreter der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse, 3. ein Vertreter der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt, 1. ein Vertreter der Reichsbank, 5. ein Vertreter des Deutschen Landwirtschaftsrats. Die Ausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Berlin, den 3. Mai 1928. J. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. gez. Schiele.