27 — 2. Gefrierfleisch, für das die Zollfreiheit in Anspruch genommen wird, zu Wurst zu verarbeiten und an Fleischwarenfabriken oder Gast— und Schankwirtschaften abzusetzen. 87. Vorstände von Gemeinden, die als Inhaber eines Berechtigungsscheins Gefrierfleisch an Verkaufsstellen abgeben, haben über die im Laufe eines Monats an die Verkaufsstellen abgegebene Gefrierfleischmenge einen Buch— auszug in zwei Stücken zu fertigen und zu bestätigen, daß diese Menge den Verbrauchern entsprechend den Vorschriften des Artikel 2 des Gesetzes über zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch zugeführt ist. Andere Inhaber eines Berechtigungsscheins haben bis zum fünften Tage jedes Monats einen Buchauszug über die im Laufe des vergangenen Monats an die Verkaufsstellen abgegebene Gefrierfleischmenge in zwei Stücken an die zuständige Gemeinde zu senden. Diese prüft den Buchauszug und gibt beide Stücke mit je einer Bestätigung, daß das Gefrierfleisch den Verbrauchern entsprechend den Vorschriften des Artikel 2 des Gesetzes über zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch zugeführt ist, an den Inhaber des Be— rechtigungsscheins zurück. Jeder Inhaber eines Berechtigungsscheins hat einen Buchauszug über die im Laufe eines Monats an die Verkaufsstellen abgegebene Gefrierfleisch— menge mit der zugehörigen Bestätigung bis zum 15. des folgenden Monats an den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft einzusenden. 88. Soweit die Reichsregierung keine Bestimmungen erlassen hat, können die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen weitere Anordnungen treffen, insbesondere darüber, in welcher Weise das Gefrier— fleisch den Minderbemittelten zuzuführen isi. 89. Bei der Einfuhr von Rindergefrierfleisch ist der Zoll ohne Rücksicht darauf, ob später Zollfreiheit gewährt wird, zu zahlen oder aufzuschieben. In letzterem Falle sind die aufgeschobenen Zollbeträge im Aufschubbuche bei dem Konto des Aufschubnehmers getrennt von den übrigen Anschreibungen unter einem besonderen Abschnitt „Zahlungsaufschub für Rindergefrier— fleischzoll“ anzuschreiben. R. Der innerhalb der Gültigkeit des Berechtigungsscheins gezahlte oder im Ausschubbuch angeschriebene Zoll einschließlich etwaiger Zinsen wird inso— pest erstattet oder im Aufschubbuche wieder abgeschrieben, als durch Vor— egung eines Berechtigungsscheins und der Bestätigungen der Gemeinden 87) bei aufgeschobenen Beträgen spätestens bis zum Ablauf der Aufschub— die Berechtigung für die zollfreie Einfuhr einer bestimmten Menge indergefrierfleisches nachgewiesen wird. Dabei sind zum Ausgleich für den im Absatz von zollbegünstigtem Rindergefrierfleisch bis zur Abgabe an die erkaufsstellen entstehenden Gewichtsverluste der Berechnung des zu er— stattenden oder im Aufschubbuch abzuschreibenden Zollbetrages die in den Bestätigungen angegebenen Gefrierfleischmengen zuzüglich 2,583 v. H. zu—