— 34 — von denen wenigstens zwei Bestandteile je für sich nicht mehr als 2 v. H. des Gemenges ausmachen, so ist der mit dem niedrigsten Zolle belegte Be— standteil dem mit dem nächsthöheren Zolle belegten Bestandteil so lange hin— zuzurechnen, bis mehr als 2 v. H. erreicht sind. Bei der Ausfuhr eines Gemenges von Hafer mit mehr als 2 v. H. aber nicht mehr als 4 v. H anderer Fruchtarten, die einem niedrigeren Zolle als Hafer unterliegen, wird auf Antrag der Wert des Einfuhrscheins nach dem Zollsatz für Hafer bestimmt, jedoch mit der Maßgabe, daß der Einfuhrschein nur über 95 v. H des Gewichts des ausgeführten Gemenges erteilt wird. 5.8 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Jeder Inhaber des Einfuhrscheins ist berechtigt, diesen innerhalb einer Frist von neun Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, bei der Begleichung von Zollgefällen für die im 81 bezeichneten Fruchtarten sowie für Mais und Dari bei jeder Zollstelle des Zollgebiets statt barer Zahlung in Anrechnung zu bringen. Einfuhrscheine, die bei der Ausfuhr von Gersten— malz sowie von Graupen, Grieß und Grütze aus Gerste erteilt worden sind, dürfen nicht zur Bezahlung des Zolles für Gerste, Mais und Dari, die zur Viehfütterung bestimmt sind, benutzt werden. 6. Im 8 23 Abs. 1 ist an Stelle von („Fruchtart“) zu setzen: EFruchtart; Waren des 8 8a, getrennt nach den Wertbestimmungs— sätzen des 817 Abs. 1.) 7. Im 8 23 ist hinter „Fruchtarten“ einzufügen: bei Waren des 8 8a getrennt nach den Wertbestimmungssätzen des 817 Abs. 1. 8. An die Stelle der bisherigen Muster A bis G treten die nachstehend abgedruckten neuen Muster. 82. Diese Verordnung tritt am 15. April 1928 in Kraft. Berlin. den 3. April 1928. Der Reichsminister der Finanzen. Im Auftrag Ernst. Zweites Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über die Errichtung der Deutschen Rentenbank— Kreditanstalt. Vom 31. März 1928. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: Artikell. Das Gesetz über die Tyrliung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt — wird dahin abgeändert: 1. Im 8 3 Abs. 1 Ziffer 1 wird hinter Abschnittc eingefügt: Als Tauschwaren für den Einfuhrschein für Schweine und Schweinefleisch sind also zugelassen: Roggen, Weizen, Spelz, Gerste, Buchweizen, Hafer, Speise— ohnen. Erbfen, Linsen. Pferdebohnen, Lupinen Wicken. Mais. Dari.