— 835 — finanzämter) zu niedrig gewesen sind, so daß eine gleichmäßigere Festsetzung geboten war. Dem Ausmaß nach sind diese Erhöhungen verhältnismäßig gering gewesen. Wenn hier und da behauptet worden ist, daß die Durch— schnittssätze zweimal oder dreimal so hoch gewesen seien wie für 1925/26, so ist das völlig unzutreffend. Wo überhaupt Erhöhungen vorgenommen worden sind, handelt es sich um solche von etwa 10 bis 20, ganz vereinzelt von 30 bis 40 v. H. Daraus ergibt sich aber noch keineswegs eine allgemeine Erhöhung des der Leistung zugrunde gelegten Reineinkommens und der Steuern im Ausmaß der genannten Prozentsätze; denn von den aufgestellten Sätzen sind zunächst noch zur Gewinnung des Reineinkommens die Schuld— zinsen, die den Durchschnitt übersteigenden Gemeindesteuern und dergleichen Ausgaben abgesetzt, ferner sind die Familienermäßigungen abzuziehen. Außerdem handelt es sich auch nur um Durchschnittssätze, von denen nach Lage der Verhältnisse abgewichen werden kann, und das ist bei der Veran— lagung in den Steuerausschüssen auch weitgehend geschehen, und zwar in zahlreichen Fällen nach unten. Daher ist dann auch das Gesamtveran— lagungssoll für 1926/27 nicht nur nicht höher als für 1925/26, sondern es ist im Gegenteil in vielen Bezirken — und zwar gerade auch in solchen, in denen die Durchschnittssätze die des vorigen Jahres übersteigen — infolge der Anpassung der Steuer an die Verhältnisse des einzelnen Steuerpflichtigen niedriger als im Vorjahr. Es sind eben bei Festsetzung der Einkommen— steuerschuld für das Wirtschaftsjahr 1926/27 und demgemäß auch bei der Höhe der Abschlußzahlung die ungünstigen Verhältnisse beim einzelnen schon weitgehend berücksichtigt worden. Eine allgemeine Senkung der Durch— schnittssätze selbst kommt hiernach, wie ich bereits in meinem Erlaß vom 21. Oktober 1927 — III e 4500 — ausgeführt habe, nicht in Frage. Nicht berücksichtigt werden konnten allerdings bei der Festsetzung der Einkommensteuerschuld für das Wirtschaftsjahr 1926/27 die Umstände, die erst nach dem 30. Juni 1927 eingetreten sind (Witterungsschäden, fallende Viehpreise usw.). Wie ich bereits in meinem Runderlaß vom 4. Oktober 1927 — III à 4000 — betont habe, muß in solchen Fällen durch Stundung oder, wo sich schon jetzt übersehen läßt, daß neben den laufenden Steuern die Rückstände doch nicht werden bezahlt werden können, durch Ermäßigung oder Erlaß der Abschlußzahlungen geholfen werden. 2. Vorauszahlungen für 1027/28. Nach 8 95 des Einkommensteuergesetzes richten sich die Vorauszahlungen für das laufende Wirtschaftsjahr an sich nach der zuletzt festgesetzten Steuer— schuld. Da aber, soweit es sich bis jetzt übersehen läßt, das Einkommen im Jahre 1927 vielfach niedriger sein wird als im Wirtschaftsjahr 1926/27, ist, wie ich bereits im Runderlaß vom 21. Oktober 1927 — IIi e 4500 — aus— elührt habe, darauf Bedacht zu nehmen, daß die Vorauszahlungen der Einkommensteuer angepaßt werden, die voraussichtlich für das Wirtschafts— lahr 1927/28 veranlagt werden wird. Denn es kann den Steuüerpflichtigen nicht zugemutet werden, jetzt Beträge zu entrichten, um sie später ganz oder zum Teil wieder zurückzuerhalten. Es ist daher so zu verfahren, daß Über— zahlungen nach Möglichkeit vermieden werden. Die Vorauszahlungen wer—