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        <title>Das landwirtschaftliche Notprogramm</title>
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Standards und ihre Kontrolle) und zur Anleitung für Propagie— 
rung heimischer Erzeugnisse. 
D. Auf dem Gebiete der Kartoffelverwertung: 
. zur Schaffung und zum Ausbau von Einkaufsorganisationen sowie 
gemeinsamen Verkaufsorganisationen der kartoffelverarbeitenden Ge— 
werbe; 
zur Förderung der Einrichtung und des Ausbaues von kartoffelver— 
arbeitenden Fabriken in oder in der Nähe von Verbrauchszentren zum 
Zwecke einer sofortigen Aufnahme und Verarbeitung überzähliger 
und minderwertiger Kartoffeln; 
3. als Bauzuschüsse für Einsäuerungsanlagen; 
1 zur Züchtung hochwertiger einheitlicher, krebsfester deutscher Speise— 
kartoffeln und zur Förderung ihres Absatzes zur Versorgung von In— 
dustriegebieten; 
*. zur Marktbeobachtung durch Nachrichtenstellen insbesondere im Zu— 
sammenwirken mit den gesetzlichen Berufsvertretungen. 
Il. Zweckbestimmung des Fonds von 1 Million RM. zur Förderung der 
Geflügelzucht und des Absatzes ihrer Erzeugnisse (Tit. 8 d). 
Die Mittel sollen insbesondere verwendet werden: 
— Förderung von Leistungszuchten und Mustergeflügelhaltungen; 
2. zur genossenschaftlichen und sonstigen Beschaffung von Brutapparaten 
und Junghennen; 
zur Förderung von Geflügelmastbetrieben, die ausschließlich deutsches 
Magergeflügel mästen; 
zur Unterstützung der Versuchs- und Lehranstalten für die Wirt— 
schaftsgeflügelzucht und der Geflügelzuchtberatung; 
zur Bekämpfung der Geflügelkrankheiten. 
III. Art der Unterstützung. 
Die Mittel können Verwendung finden: 
als Zuschüsse zur Verbilligung des Zinssatzes von Darlehen, die durch 
Unternehmungen aufgenommen werden, ausnahmsweise als Dar⸗ 
e n; 
als fonstige Beihilfen; 
*. in besonderen Fällen als Garantiefonds zur Erleichterung der Auf— 
nahme von Darlehen und in Form von Beteiligung an Unter— 
nehmungen. 
* Die Art der Unterstützung im einzelnen soll den besonderen Er— 
dunas⸗ und Absatzbedingungen der einzelnen Warengrupen mit dem 
e wirtschaftlichster Verwendung der gesamten Mittel aͤngepaßt werden. 
IV. Zinsverbilligungen. 
derenhsperbilligungen (III, i) sollen nur für Darlehen gewährt werden, 
hei Bedingungen der Lage des Geldmarktes und den gegebenen Sicher— 
en entsprechen.</div>
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