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        <title>Das landwirtschaftliche Notprogramm</title>
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        EIGSENTUM
DEs
7078
SCHAfI

—

8S II 148
* 7—
—
——
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        ——2
        <pb n="4" />
        deutscher Candwirtschaftsrat

veröffentlichungen
— hest 11 —

Das
landwirtschaftliche
UNotprogramm

Sesetze, verordnungen und Kichtlinien
zu seiner durchführung

Serlin, 1928
— —
de — — VVVXXVE ——————⏑,,— — V J —VV———— —⏑’&amp; 1—⏑82ü2—— — 2
utscher Schriftenverlag G. m. b. z. Swe11, Dessauer Straße 6/.
        <pb n="5" />
        <pb n="6" />
        Das
landwirtschaftliche
Notprogramm

Sesetze,
Derordnungen und Vichtlinien zu seiner
Durchführung

—

(Sonderdruck aus dem Archiv des Deutschen Landwirtschaftsrats
46. Jahrgangq 1928. II. Teil)
        <pb n="7" />
        —8 47
3817 sę

J noithek 7

. s
247
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        Inhaltsverzeichnis

Einleitung . . ..
Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rech—
nungsjahr 1928 vom 31. März 1928. ....
Gesetz betr. die Tätigkeit eines Reichstagsausschusses bei Durchführung
des landwirtschaftlichen Notprogramms vom 831. März 1928..
Richtlinien für die Hilfsmaßnahmen des Reichs für Umschuldungskredite
Anlage X, Kapitel E 4 Titel 8 a bis d des Gesetzes über die Fest—
stellung des Reichshaushaltsplans... .. . . ...
Richtlinien für die Verwendung von Reichsmitteln zur Förderung des
Absatzes landwirtschaftlichet Erzeugnissee.. . 5. . 15
Richtlinien für die Verwendung von Reichsmitteln zur Förderung des
Absatzes von Schlachtvieh und Fleisch... ..5.119*
Richtlinien für die Verwendung von Reichsmitteln zur Rationalisierung
des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens......
Gesetz über zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch vom 30. März 1928 ..
Verordnung über zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch vom 24. April 1928
Gesetz über Anderung des Zolltarifgesetzes vom 30. März 1928....
Verordnung über Anderung der Einfuhrscheinordnung vom 3. April 1928
Zweites Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über die Errichtung der
Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt vom 31. März 1928....
Schreiben des Reichsministers der Finanzen vom 10. Februar 1928 an
die Herren Präsidenten der Landesfinanzämter betr. Steuerliche Be—
rücksichtigung der schwierigen Lage der Landwirtschaft auf dem
Gebiete der Reichssteuern.

Seite
5
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        Einleitung.
Die Ernke 1927 hatte keinen Ausgleich bringen können für die
schweren Rückschläge, die seit Anfang 1927 den viehwirtschaftlichen Teil
der landwirtschaftlichen Produktion, insbesondere die Schweinezucht, ge—
troffen hatten. Die Aufbringung der letzten Rate der Renkenbank
abwicklungskredite im Herbst 1927 war nur unter den größken An—
strengungen bewerkstelligt worden, ohne daß es immer möglich gewesen
wäre, die erforderliche Rücksicht auf die landwirtschaftliche Betriebs-
führung zu nehmen. Die Agrarkrisis wies deutlich alle Merkmale einer
nahe bevorstehenden, äußerst bedrohlichen, Verschärfung auf. Größte
Unruhe bemächtigte sich aller Schichten der landwirtschaftlichen Bevöl—
kerung, die in sponktanen Kundgebungen ihren Ausdruck fand. Was
man bisher für einzelne, besonders gefährdete Gebiete als nokwendig
erachtet hatte, mußte jetzt für das Gesamtgebiet des Deutschen Reiches
gefordert werden, nämlich Sofortmaßnahmen zur Abstellung der drin—
gendsten Rotstände. Die eindringlichen Vorstellungen der großen land—
wirkschaftlichen Berufsverkretungen bei den verantworklichen amtlichen
Stellen wurden unkerstützt durch konkrete Vorschläge, welche sich mit
verschiedenen zu gleicher Zeit in Angriff genommenen Vorarbeiten im
Reichserncihrungs ministerium begegneten und sich zu einem Nothilfe
programm zusammenzufügen begannen. Am 17. Januar 1928 richteten
die damaligen Regierungsparkeien eine Inkerpellaltion an die Reichs—
regierung, welche mit der Frage schloß, bis wann sich die Reichs—
tegierung darüber schlüssig sein würde, welche sofort wirkenden und
welche für die Dauer wirkenden Maßnahmen sie zu treffen gedenke, um
den Untergang der deukschen Landwirkschaft zu verhüten und das
deutsche Volk vor dauernder Nahrungsunfreiheit zu bewahren. Am
21. Januar begannen im Haushaltsausschuß des Reichskages die Be⸗
ratungen über den Haushalt des Reichsernährungsministeriums, im
Ldaufe derer, eingeleitet durch eine Erklärung des Reichsernährungs—
ministers, die Grundlinien des landwirkschaftlichen Notprogramms fest—
gelegt wurden. Die durch das Scheitern des Schulgesetzes geschaffene
neue parlamenkarische Lage bedrohte auch die Fortführung dieser Vor—
        <pb n="11" />
        — 6 —

arbeiten. Dank dem Eintreten des Herrn Reichspräsidenten kam aber
eine Einigung zwischen der Reichsregierung und den bisherigen Koa—
lilionsparteien über ein nunmehr zu konkreken Gesetzesvorschlägen zu—
sammengefaßtes landwirtschaflliches Notprogramm zustande, welches in
der Regierungserklärung vom 27. 2. verkündet und durch eine Rede
des Reichsernährungsministers vom 20. 2. ausführlich begründet wurde.
Die für die Durchführung des Notprogrammes erforderlichen Gesetze
wurden in den letzten Sitzungen des Reichskages (in der Zeit vom 21.
bis 81. März) angenommen.

Vachfolgend werden die unker den Sammelbegriff des Not—
programms fallenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, soweit sie
bis zum 9. Mai 1928 vorlagen, im Worklaut wiedergegeben.
        <pb n="12" />
        Gesetz über die Feststellung des
Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928
vom 31. März 1928.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung
des Reichsrats hiermit verkündet wird:
88 18 .. ...
84.
er Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt:

4) .....

b) auf Grund von Richtlinien, die die Reichsregierung mit Zustimmung
des Reichsrats und eines aus 28 Mitgliedern bestehenden Ausschusses
des Reichstags erläßt,

l. sich zusammen mit Ländern und Gemeindeverbänden oder mit den
von den Landesregierungen bezeichneten Stellen an einer Organi—
sation zu beteiligen, die die Aufgabe hat, inländische Kreditinstitute
bei der Durchführung der Umschuldung drückender landwirtschaft—
licher Schulden durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen, und
dazu erforderlichenfalls Grundstücke in der Zwangsversteigerung
mittelbar oder unmittelbar zu erwerben,
zur Organisation des Absatzes von Schlachtvieh und Fleisch sowie
von Einrichtungen, die diesem Zwecke dienen, sowie auch zur
Organisation und Förderung des direkten Absatzes von Schlachtvieh
und Fleisch zwischen Erzeuger- und Verbrauchergenossenschaften
Garantien bis zum Betrage von 22 Millionen Reichsmark zu über—
nehmen,
kurzfristige Vorschüsse bis zur Höhe von 200 Millionen Reichsmark
an Institute zu geben, welche Kredite zur Umschuldung drückender
Schulden an landwirtschaftliche Betriebe gewähren wollen, deren
rationelle Fortführung bei Gewährung des Kredits zu erwarten
ist; die Vorschüsse dürfen erst gegeben werden, wenn die Aufnahme
entsprechender Anleihen durch die Institute als gesichert gelten kann
Darüber hat die Reichsregierung auf Verlangen dem Reichsrat

9 wie dem Ausschuß des Reichstags Bericht zu erstatten;

ch!.

88 6—23....
Berlin, den 31. März 1028.

4

Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Köhler.
        <pb n="13" />
        Gesetz betr. die Tütigkeit eines Reichstagsaus⸗
schusses bei Durchführung des landwirtschaftlichen
Notprogramms vom 31. März 1928.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung
des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Er—
sordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:

Artikell1.

Der gemäß den Vorschriften im 84 und in Anlage X Kapitel EA Titel 8a
bis d des Gesetzes über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das
Rechnungsjahr 1928 zu bildende Ausschuß des Reichstags erhält die Er—
mächtigung, auch nach der Auflösung des Reichstags bis zum Zusammen—
tritte des neuen Reichstags tätig zu werden.

Artikel 40a Abs. 1. 3. 4 der Reichsverfassung findet Anwendung.

Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in
Kraft.
Berlin, den 31. März 1928.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister des Innern
von Keudell
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
Schiele.

Richtlinien für die Hilfemaßnahmen des Reiches
für Umschuldungskredite.

Die Reichsregierung hat für die Durchführung der Hilfsmaßnahmen des
Reichs zur Umschuldung drückender landwirtschaftlicher Schulden gemäß 84
Buchstabe b Nr. 1 und 3 des Gesetzes über die Feststellung des Reichshaus—
haltsplans für das Rechnungsjahr 1928 (Reichsgesetzblatt I S. 209) mit Zu—
stimmung des Reichsrats und eines aus 28 Mitgliedern bestehenden Aus—
schusses des Reichstags folgende Richtlinien erlassen:

A. Leistungen des Reichs.
1. Die Reichsregierung ist bereit, für Kreditinstitute, welche Um—
schuldungskredite nach den unter B. aufgestellten Richtlinen gewähren,
folgende Hilfsleistungen zu übernehmen:
        <pb n="14" />
        — 9—
Das Reich beteiligt sich zu einem Drittel an einer Organisation (Treu⸗

handstelle), der folgende Aufgaben obliegen:

l. Soweit Schuldner mit Zinsen, Tilgungsbeiträgen oder Abzahlungs⸗
raten für die von dem Umschuldungskreditinstitut ausgegebenen
Umschuldungsdarlehen in Verzug geraten, und das Umschuldungs⸗
kreditinstitut sich wegen seines Ausfalles an die Treuhandstelle
wendet, wird die Treuhandstelle entweder das Umschuldungskredit⸗
institut wegen seiner fälligen Ansprüche gegen Abtretung dieser
Forderungen befriedigen oder, falls dies nicht geschieht, dem Um—
schuldungskreditinstitut anheimstellen, die Zwangsvollstreckung zu
betreiben. Betreibt das Umschuldungskreditinstitut daraufhin die
Zwangsvollstreckung, so wird die Treuhandstelle zinslose Vorschüsse
in SHöhe der fälligen Beträge bis zur Durchführung des Zwangs⸗
oollstreckungsverfahrens gewähren.

Wird das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet, so bleibt es
der Entschließung der Treuhandstelle überlassen, zur Vermeidung
von Ausfällen bei Umschuldungsdarlehen in der Zwangsversteige—
rung mitzubieten und das Grundstück des Schuldners im Zwangs—
versteigerungsverfahren nötigenfalls zu erwerben.

Soweit infolge des Zwangsvollstreckungsverfahrens Verluste ent—
stehen, wird die Treuhandstelle das Umschuldungskreditinstitut schad⸗
los halten für Ausfälle an Kapital, rückständigen Zinsen und Kosten.

Die Treuhandstelle soll tunlichst an dem Orte errichtet werden, an

dem das Umschuldungskreditinstitut seinen Sitz hat.

Das Reich wird im Verhältnis seiner Beteiligung an der Treuhand—

stelle (also zu einem Drittel) die Treuhandstelle zur Erfüllung der vor—

stehenden Aufgaben leistungsfähig erhalten.

Die Voraussetzung dieser Hilfsleistung des Reichs ist, daß die restlichen

Zweidrittel der Beteiligung und der Leistungen an die Treuhandstelle

(oben unter a und b) von dem beteiligten Land, den beteiligten Ge—

meindeverbänden oder den von der Landesregierung bezeichneten

Stellen getragen werden (vgl. 84 Abs. 16 Nr. 1 des Gesetzes über die

Feststellung des Reichshaushaltsplans für 1928).

Bei der für Ostpreußen gebildeten Treuhandstelle wird die Quote des

Reichs an der Beteiligung bei der Treuhandstelle von 331 8 auf 374

unter der Voraussetzung erhöht, daß die Preußische Staatsregierung

gleichfalls ihre Quote auf 37750 8 erhöht.

—— der Beratung des Gesetzes über die Feststellung des Reichs⸗
— ans für das Rechnungsjahr 1928 vorgesehene Gesamtbetrag der
—* ungskredite, für die das Reich diese Hilfe leisten wird, ist auf
23 illionen Goldmark bemessen. Die Reichsregierung wird durch Umfrage
— Landesregierungen und nach Anhörung der Landesbankenzentrale
—* en, welche Kreditinstitute zur Gewährung von Umschuldungskrediten
84 rund der Richtlinien und in welcher Höhe sie dazu bereit und in der
sind, ferner in welchem Umfang sie die dazu benötigten Leihkapitalien
Ani gemeinsame unter Führung der Landesbankenzentrale aufzunehmende

eihen beschaffen wollen. Ubersteigt der Gesamtbetrag der für diese An—

d
        <pb n="15" />
        leihen angemeldeten Beträge den für die jeweilige Tranche in Aussicht ge—
nommenen Betrag (zunächst etwa 100 Millionen Goldmark für die erste
Tranche), so entscheidet die Reichsregierung nach Verhandlungen mit den
Landesregierungen über die Kürzung der einzelnen Quoten unter Berück—
sichtigung der Wünsche der beteiligten Landesregierungen, der Landesbauken—
zentrale sowie des Maßes der in den einzelnen Bezirken umschuldungs—
bedürftigen Kredite und ihrer Dringlichkeit.

Im Benehmen mit den beteiligten Landesregierungen entscheidet die
Reichsregierung über Gewährung von entsprechenden Hilfsleistungen des
Reichs für solche Umschuldungskredite, für welche die Leihgelder nicht durch
die vorbezeichnete Sammelanleihe der Landesbankenzentrale beschafft werden.

Die Hilfsleistungen dürfen nur für solche Umschuldungskredite gewährt
werden, die nach ihren Zins- und Rückzahlungsbedingungen eine angemessene
Erleichterung der Kreditlage des Schuldners versprechen und bei denen eine
angemessene Tilgung vorgesehen ist.

3. Soweit die Aufnahme von Anleihen zur Gewährung von Umschul—
dungskrediten nach den unter B aufgestellten Richtlinien durch Umschuldungs⸗
kreditinstitute als gesichert gelten kann, können von der Reichsregierung
an diese Kreditinstitute auf deren Antrag kurzfristige Vorschüfse gegeben
werden, sofern die sofortige Gewährung von Umschuldungskrediten einem
dringenden wirtschaftlichen Bedürfnis entspricht. Die Vorschüsse sind von den
Umschuldungskreditinstituten aus dem Erlös der Anleihe unmittelbar nach
Eingang zurückzuzahlen. Der Zinssatz für die Vorschüsse ist von der Reichs⸗
regierung unter Berücksichtigung des für die Anleihe des Umschuldungskredit—
instituts zu erwartenden Zinssatzes zu bemessen. Der Gesamtbetrag der Vor—⸗
schüsse darf 200 Millionen Reichsmark nicht übersteigen (vgl. 8 4 Abs. 1b
Nr. 3 des Gesetzes über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für 1928).

B. Grundsätze und Verfahren für die Gewährung der Umschuldungskredite.
4. Umschuldungskredite werden an Landwirte gewährt, um drückende
schwebende Schulden Darlehnsschulden, Schulden bei Händlern, Hand—
werkern, rückständige Löhne, Abgaben usw.), welche durch Inanspruchnahme
von erststelligem Hypothekarkredit innerhalb der von den Realkredit—
instituten gegenwärtig eingehaltenen Beleihungsgrenzen nicht abgedeckt
werden können, in niedriger verzinsliche langfristige Kredite umzuwandeln.
Roggenschulden sind schwebenden Schulden gleichgestellt.

5. Umschuldungskredite dürfen nur an die Inhaber solcher landwirt—
schaftlichen Betriebe gewährt werden, die zu ihrer rationellen Fortführung
dieses Kredites bedürfen und deren rationelle Fortführung bei Gewährung
des Umschuldungskredits zu erwarten ist. Ob diese Voraussetzungen vor⸗
liegen, ist nach den Verhältnissen der Wirtschaft, nach der Betriebsleitung
und nach dem Maß der vor und nach der Umschuldung zu tragenden Schulden⸗
last zu prüfen.

6. Da hiernach bei der Gewährung der Umschuldungskredite eine
Prüfung und Ordnung der gesamten Schuldverhältnisse vorzunehmen ist,

J. Allgemeine Bestimmungen.
        <pb n="16" />
        wird die Gewährung des Umschuldungskredits möglichst davon abhängig zu
machen sein, ob einzelne Gläubiger im Interesse der Erhaltung des schuldne—
tischen Betriebes gegebenenfalls auch für gewisse Teilforderungen, z. B. hin—
sichtlich der Zinsrückstände, der Zinshöhe usw., Nachlaß gewähren.
7. Bei der Gewährung von Umschuldungskrediten soll auch darauf Be—
dacht genommen werden,
a) den Personalkreditinstituten, die die Landwirtschaft des betreffenden
Bezirks mit Kredit versorgen,
b) den in Geschäftsverkehr mit der Landwirtschaft stehenden Händlern
und Handwerkern
im Wege der Abdeckung ihrer landwirtschaftlichen Außenstände liquide
Mittel zuzuführen, um sie zur weiteren Versorgung der Landwirtschaft mit
Betriebskrediten und Bedarfsstoffen zu befähigen.
Die Umschuldungsdarlehen sollen daher möglichst an die Gläubiger der
Schuldner zur Auszahlung gelangen.
8.Bei den Umschuldungskreditinstituten wird von der Landesregierung
oder der von ihr bestimmten Stelle ein Kreditausschuß gebildet, dem regel⸗
mäßig angehören sollen:
Beauftragter der Reichsregierung,
Beauftragter der Landesregierung,
Vertreter der an der Treuhandstelle beteiligten Kommunalverbände,
Vertreter des die Umschuldungskredite gewährenden Kreditinstituts,
von der landwirtschaftlichen Berufsvertretung (Landwirtschafts—
kammer) benannte Personen, möglichst den im Begirk vertretenen ver—
schiedenen Besitzgrößengruppen (Klein-. Mittel- und Großgrundbesitz)
zu entnehmen,
nach Bedarf etwa 224 Vertreter der Kreditinstitute, die die Land—
wirtschaft des Bezirks vorzugsweise mit Krediten versorgen (Genossen—
schaften, Sparkassen, landschaftliche Banken, Privatbanken usw.),
jen von den Handels- und Handwerkskammern zu benennender Vertreter.
neb In Bezirken, in denen verschiedene genossenschaftliche Organisationen
eneinander an der Finanzierung der landwirtschaftlichen Betriebe be—⸗
eiligt sind, kann ein Vertreter der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse
en Beratungen des Kreditausschusses mit beratender Stimme zugezogen
en.
*8 Kreditausschuß setzt die Grundsätze für die Gewährung des Um—
* ungskredits auf Grund dieser Richtlinien fest und stellt gleichzeitig die
3 undsätze für die Bemessung der Kredithöhe auf, wobei die unter Ziff. B19
8 11 folgenden Bestimmungen als Richtschnur dienen.
Ab 9. Beleihung auf Grund hypothekarischer Sicherung.
ehen von der Kreditgewährung an Kleinbauern (úZiff. BILIO) und
* er (Ziff. B 111) ist der Umschuldungskredit gegen hypothetkarische
*. erung zu gewähren. Die Hypothek soll einschließlich aller im Range
sede bender Belastungen mit etwa 5060 v. H. des Grundstückswertes ab⸗
Weipen und in der Kegel nicht mehr als 20 v. des Grundstückswerts be—
        <pb n="17" />
        Die Höhe des Umschuldungsdarlehns darf bei Altsiedlern und Renten—
gutsbefitzern 20 v. H. des Grundstückswertes übersteigen, so daß auch bei
diesen der Umschuldungskredit einschließlich der im Rang vorgehenden
Rentenbelastung ebenfalls mit der Grenze von 50 bis 60 v. H. des Grund—
tückswertes abschneidet.

Dem Grundstückswert sind im allgemeinen die Taren öffentlich-recht—
licher oder unter Staatsaufsicht stehender Realkreditinstitute zugrundezu—
legen.

10. Kleinbauerukredite. An Kleinbauern können Umschul⸗
dungskredite ohne die in Ziff. BIS bezeichnete hypothekarische Sicherung ge⸗
geben werden, wenn hinreichende andere Sicherheiten, insbesondere durch
persönliche Leistungsfähigkeit, geleistet werden. Dabei ist eine Verpflichtung
zur Abtragung der Schuld in bestimmten Jahresraten vorzusehen.

Als Kleinbauern gelten Inhaber solcher landwirtschaftlicher Betriebe
die wegen ihres geringen Umfanges und Wertes oder der Zersplitterung
ihrer Teilstücke eine hypothekarische Beleihung nicht oder nur unter unver⸗
hältnismäßigen Schwierigkeiten und Kosten möglich machen; Voraussetzung
ist, daß der Betrieb die wesentliche Daseinsgrundlage des Besitzers bildet.
Die näheren Bestimmungen trifft die Landesregierung nach Anhörung der
landwirtschaftlichen Berufsvertretung.

11. An landwirtschaftliche Pächter können Umschuldungs⸗
kredite ohne die in Ziff. BId bezeichnete hypothekarische Sicherung gegeben
werden, wenn hinreichende andere Sicherheiten, insbesondere durch persön—
iche Leistungsfähigkeit, geleistet werden.

Die näheren Bestimmungen trifft der Kreditausschuß.

12. Unterausschüsse. Soweit es nach der Größe des territorialen
Bereichs des Umschuldungskreditinstituts oder aus sonstigen Gründen not—⸗
wendig erscheint, bilden die Landesregierungen nach Anhören des Kredit—⸗
ausschusses örtliche Unterausschüsse, für die die Zusammensetzung des Kredit—
ausschusses einen Anhalt gibt.
II. Verfahren.
13. Der Bewerber um ein Umschuldungsdarlehen hat sich zur Vor⸗
bereitung seines Antrages auf Gewährung eines Umschuldungskredits mög⸗
üchst des Personalkreditinstituts zu bedienen. mit dem er vorzugsweise in
Heschäftsverbindung steht.

Dieses Kreditinstitut bereitet den Umschuldungsantrag vor und legt
ihn mit einer Zusammenstellung über die Grundbuchverhältnisse und vor—⸗
handenen Schulden sowie mit einem Plan über die vorgeschlagene Regelung
der Schuldverhältnisse dem Umschuldungskreditinstitut zur Beschlußfassung
gemäß Ziff. BII 14, gegebenenfalls, wo Unterausschüsse gebildet sind (ogl
Ziff. B IIZ und Ziff. BII I6), dem Unterausschuß vor Aus dem Plan soll
hervorgehen:

a) Welche erststelligen Beleihungen stehen bleiben oder neu aufgenommen
werden sollen.
        <pb n="18" />
        — 13 —
b) in welcher Höhe und zu welchen Rangstellen (bei Kleinbauern- und
Pächterkrediten mit welchen sonstigen Sicherungen) der Umschuldungs—
kredit gegeben werden soll,
welche schwebenden Schulden (oder Roggenschulden) aus dem Um—
schuldungskredit abgedeckt werden sollen.

c) welche schwebenden Schulden — anzugeben nach Höhe, Zinsfuß,
Fälligkeit — daneben weiterbestehen,

e) ob und welcher Nachlaß von seiten der Gläubiger gewährt wird,

) ob und in welchem Umfange einzelne Gläubiger für den Umschuldungs—
kredit etwa Bürgschaft übernehmen.

Wird der Antrag ausnahmsweise bei dem Umschuldungskreditinstitut
unmittelbar angebracht, so hat dieses die in Abs. 2 vorgesehenen Vor—
bereitungen zu treffen. Steht der Bewerber mit einem Personalkreditinstitut
vorzugsweise in Geschäftsverbindung, so hat das Umschuldungskreditinstitut,
falls nicht der Bewerber widerspricht, den Antrag zur Vorbereitung an
dieses Personalkreditinstitut abzugeben.

14. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Umschuldung wird das
den Antrag vorbereitende Personalkreditinstitut und das Umschuldungs—
kreditinstitut bestrebt sein müssen,

a) erststellige Kredite für den Schuldner zu beschaffen, sofern dies nach
der grundbuchmäßigen Belastung noch möglich ist,
die nach der Persönlichkeit der Gläubiger (rückständige Arbeiterlöhne,
Forderungen von Gewerbetreibenden) oder nach Zinsfuß und Fällig—
keit besonders dringenden und drückenden Schulden, soweit sie aus
laufenden Erträgen nicht zurückgezahlt werden können. durch das Um—
schuldungsdarlehen abzulösen,
gleichzeitig etwa besonders drückende hypothekarische Roggenschulden
abzulösen,

Gläubiger, deren Forderungen nicht beglichen werden können, deren

Befriedigung aus dem Betrieb indes für die Zukunft zu erwarten steht,

zu einer entsprechenden Stundung zu veranlassen, nötigenfalls zu

einem Akkord unter Fallenlassen von Teilforderungen, z. B. hinsicht—
lich der Zinsrückstände und der Höhe des Zinsfußes.
15. Das Umschuldungskreditinstitut prüft den Antrag und führt, falls
—— von vornherein aussichtslos erscheint, eine Beschlußfassung des
reditausschusses darüber herbei, ob die in Ziff. BI5 bezeichneten Voraus—
etzungen vorliegen und ob das beantragte Umschuldungsdarlehn zu ge—
währen ist,
Rei Das Darlehn ist nicht zu gewähren, wenn von den Beauftragten des
s oder der Landesregierung oder der an der Treuhandstelle beteiligten
* mmunalverbände oder von dem Umschuldungskreditinstitut aus Gründen

r Sicherheit Widerspruch erhoben wird.

Gure Entschließung über die Darlehnsgewährung kann der Kreditaus—
einem Arbeitsausschuß übertragen.

o iG Werden von der Landesregierung örtliche Unterausschüsse gebildet

al. BII2) so hat das den Andtrag vorbereitende Kreditinstitut (vgl.

N
        <pb n="19" />
        BII 13) den von ihm vorbereiteten Antrag zunächst dem Unterausschuß vor—
zulegen.
Der Unterausschuß gibt sein Gutachten dahin ab,

a) ob der Schuldner zur rationellen Fortführung seines Betriebs des
beantragten Umschuldungsdarlehens bedarf,
ob bei Gewährung des Umschuldungskredits nach den Verhältnissen
der betreffenden Wirtschaft und ihrer Leitung eine rationelle Fort—
führung des Betriebes zu erwarten ist,
ob hinsichtlich der zugrundegelegten Taxze, der Vorlasten, der Höhe des
Umschuldungsdarlehns, der außer dem Umschuldungskredit stehen—
bleibenden Schulden und der aufzubringenden Zinsen Bedenken gegen
die Gewährung des Umschuldungskredits bestehen.

Der Anterausschuß kann einen abweichenden Umschuldungsplan (ogl.
B113 Abs. 2) aufstellen.

Sodann legt der Vorsitzende des Unterausschusses den Antrag nebst
Unterlagen und dem Prüfungsergebnis dem Umschuldungskreditinstitut
vor. das gemäß Ziff. B II 15 verfährt.

Anlage X, EA Titel Sa bis d des Gesetzes
über die Feststellung des Reichshaushaltsplans.
E4, 8b, 8d, Sa und 8c.

863

Einmaliger Beitrag zur Behebung der gegenwärtigen
außerordentlichen Notstände in der Landwirtschaft. .. 30000 000 RM.

Begründung: Auch bei raschester Durchführung des von der Reichs—
regierung in Aussicht genommenen landwirtschaftlichen Notprogramms
werden dringende Notstände ein Einsetzen öffentlicher Mittel erforderlich
machen. Als Rotfonds hierfür werden 30 Millionen Reichsmark angefordert
8d:
Zur Förderung der Geflügelzucht und des Absatzes
ihrer Erzeugnisse.. . 1000 000 RM.
Begründung: In Anbetracht des bedeutenden Einfuhrüberschusses
an Produkten der Geflügelzucht (1927 rund 270 Millionen Reichsmark) ist
weitgehendste Förderung dieses Betriebszweiges erforderlich. Für die Ver—⸗
wendung der angeforderten Mittel in Höhe von insgesamt 1 Million
Reichsmark sind folgende Maßnahmen geplant:
Ausbau des genossenschaftlichen Eierabsatzes.
Zinsverbilligung für Darlehn, die zwecks Errichtung und Ausbau
von Leistungszuchten und neuzeitlichen Legehaltungen aufgenommen
werden. Der von dem Darlehnsnehmer zu zahlende Zinsfuß ein—
schließlich des Verwaltungskostenzuschlags soll 456 v. H. nicht über—
steigen.
Prämien für Lehr- und Musterbetriebe der Wirtschaftsgeflügelzucht
Bbekämpfung der Geflügelkrankheiten.
        <pb n="20" />
        — 15 —
Richtlinien für die Verwendung von Reichsmitteln zur Förderung des
Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Die Reichsregierung hat für die Verwendung des nach Anlage X
Kap. E4 Tit. 86 des Gesetzes über die Feststellung des Reichshaushalts—
planes für das Rechnungsjahr 1928 (Reichsgesetzbl. I1 6. 209) bereit—
gestellten Betrages von 30 Millionen RM. zur Behebung der gegenwärtigen
außerordentlichen Notstände in der Landwirtschaft und des in Tit. 8d da—
selbst bereitgestellten Betrages von J Million RM. zur Förderung der Ge—
flügelzucht und des Absatzes ihrer Erzeugnisse mit Zustimmung des Reichs—
rats und eines aus 28 Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichs—
tages folgende Richtlinien erlassen:
„J. Zweckbestimmung des Fonds von 30 Millionen RM. (Tit. 8 b).

Die Mittel sollen verwendet werden:

zur planmäßigen Beeinflussung des Absatzes landwirtschaftlicher Er—
zeugnisse mit dem Ziele des zeitlichen und örtlichen Ausgleichs
zwischen Erzeugung und Verbrauch und der Abkürzung des Weges
zwischen Erzeuger und Verbraucher, sowie zur Unterstützung von
Einrichtungen und Maßnahmen, die geeignet sind, diesen Zwecken
zu dienen;
zur Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ins—
besondere durch Schaffung guter, einheitlicher und gleichmäßiger
Handelsware (Standard- und Markenware);
für sonstige Maßnahmen, die geeignet sind, die Schwierigkeiten im
Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu beheben. —.

stell Hierbei sind die Mittel insbesondere für folgende Iwecke bereitzu—⸗
en:
. Auf dem Gebiete der Milch und Molkereiprodukte:

1. aꝑ zum Ausbau und zur Neuerrichtung von Sammellagern, Kühl—

und Verpackungsräumen für Butter und Käse und Reifehäusern
für Käse oder zur Angliederung solcher bestehender Einrichtungen
an Absatzorganisationen;

b) zur Beschaffung von Betriebsmitteln für die Hebung des Ab—
satzes;

2 zur Förderung der Marktbeobachtung, der Konjunkturstatistik und
des Marktnachrichtenwesens, insbesondere auch im Zusammenwirken
mit den gesetzlichen Berufsvertretungen;
dur Schaffung von Mustereinrichtungen für die Verwertung von
Magermilch und Molken;
de Verbesserung der Qualität der Milch durch Ausbildung von

elkpersonal, Gewährung von Prämien und ähnliche Maßnahmen;
gee Verbesserung der Qualität der deutschen Molkereierzeugnisse durch
usbau des Milch-, Butter- und Käsemarkenkontrollsystems, Anstel-
ung von Molkereiinstruktoren, Ausbildung von Molkereipersonal;
        <pb n="21" />
        — 16 —

6
zur Förderung des Milchkontrollvereinswesens zwecks Steigerung der
Milcherträge und der Qualität der Milch zur Herbeiführung größerern
Wirtschaftlichkeit der Milchviehhaltung.

B. Auf dem Gebiete der Eierverwertung:
zur Errichtung von genossenschaftlichen Sammelstellen in den Er—
zeugungsgebieten, tunlichst solcher mit Lieferpflicht der Mitglieder,
zur Zusammenfassung örtlicher Eierverwertungsgenossenschaften zu
gemeinsamer Verwertung;
zur Beschaffung von für den Geschäftsbetrieb von Eierverwertungs
genossenschaften notwendigen Einrichtungen, z. B. Durchleuchtungs⸗
apparaten, Verpackungsmaterial (Kisten), Lager- und Kühlräumen,
Versteigerungshallen (mit Uhr), letztere soweit möglich in Verbin—
dung mit gleichartigen Einrichtungen für andere Erzeugnisse;
zur Schaffung eines Markenschutzes für das deutsche Frischei durch
die gesetzlichen Berufsvertretungen.

J

2

3

J

J

C. Auf dem Gebiete von Obst und Gemüse:
zur Unterstützung der Bemühungen solcher Verwaltungsorgane
Kreise, Amtshauptmannschaften usw.), die in ihrem Amisbereich
den Gemüse- und Obstbau durch Gewährung von Darlehen für Glas—
hauskulturen und ähnliche Einrichtungen, durch Einstellung von ge—
eigneten Lehrkräften und Durchführung von Lehrkursen und Ver—
besserung der Absatzbedingungen fördern;
zur Förderung genossenschaftlicher und ähnlicher Einrichtungen auf
dem Gebiete der Verwertung von Obst und Gemüse, insbesondere
zur Einrichtung von Sammel- Sortierungs- und Packerstellen in den
Hauptanbaugebieten mit den erforderlichen Lagerräumen, Kühlhallen
und Transportmitteln, Sortier⸗ und Verpackungsgeräten usw.;
zur Schaffung von Überwinterungseinrichtungen für haltbares Obst
und Gemüse (insbesondere Kohlscheunen);
zur Einrichtung von Versteigerungsmärkten (Veilings) mit den er⸗
forderlichen Räumen (Versteigerungshallen (mit Uhrj, Lager- und
Kühlräumen) und Transportmitteln;
zum weiteren Ausbau von bereits vorhandenen Einrichtungen der
unter 2 bis 4 bezeichneten Art;
zur Steigerung der Aufnahmefähigkeit und der technischen Leistungen
der Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie;
zur Errichtung von Nachrichtenstellen in den einzelnen Wirtschafts⸗
gebieten und zu ihrer Zusammenfassung in einer Zentrale zum
Zwecke der Marktbeobachtung, der Konjunkturstatistik, des Aus—
Aeichs von Angebot und Nachfrage usw., insbesondere auch im Zu—
ammenwirken mit den gesetzlichen Berufsvertretungen;
zur Stärkung von Kreditinstituten zur Förderung des deutschen
Sartenbaues durch vorübergehende Beteiligung des Reichs;
zur Förderung allgemeiner Maßnahmen zur Erzielung einer markt⸗
fähigen Qualitätss und Standardware (Sortenvereinfachung, Be—
schaffung von Geräten zur Schädlingsbekämpfung, Festsetzung der

2

3.

4.

5.

7

3

94
        <pb n="22" />
        17

Standards und ihre Kontrolle) und zur Anleitung für Propagie—
rung heimischer Erzeugnisse.
D. Auf dem Gebiete der Kartoffelverwertung:
. zur Schaffung und zum Ausbau von Einkaufsorganisationen sowie
gemeinsamen Verkaufsorganisationen der kartoffelverarbeitenden Ge—
werbe;
zur Förderung der Einrichtung und des Ausbaues von kartoffelver—
arbeitenden Fabriken in oder in der Nähe von Verbrauchszentren zum
Zwecke einer sofortigen Aufnahme und Verarbeitung überzähliger
und minderwertiger Kartoffeln;

3. als Bauzuschüsse für Einsäuerungsanlagen;

1 zur Züchtung hochwertiger einheitlicher, krebsfester deutscher Speise—
kartoffeln und zur Förderung ihres Absatzes zur Versorgung von In—

dustriegebieten;

*. zur Marktbeobachtung durch Nachrichtenstellen insbesondere im Zu—
sammenwirken mit den gesetzlichen Berufsvertretungen.
Il. Zweckbestimmung des Fonds von 1 Million RM. zur Förderung der
Geflügelzucht und des Absatzes ihrer Erzeugnisse (Tit. 8 d).
Die Mittel sollen insbesondere verwendet werden:

— Förderung von Leistungszuchten und Mustergeflügelhaltungen;

2. zur genossenschaftlichen und sonstigen Beschaffung von Brutapparaten
und Junghennen;
zur Förderung von Geflügelmastbetrieben, die ausschließlich deutsches
Magergeflügel mästen;
zur Unterstützung der Versuchs- und Lehranstalten für die Wirt—
schaftsgeflügelzucht und der Geflügelzuchtberatung;
zur Bekämpfung der Geflügelkrankheiten.

III. Art der Unterstützung.

Die Mittel können Verwendung finden:

als Zuschüsse zur Verbilligung des Zinssatzes von Darlehen, die durch
Unternehmungen aufgenommen werden, ausnahmsweise als Dar⸗
e n;

als fonstige Beihilfen;

*. in besonderen Fällen als Garantiefonds zur Erleichterung der Auf—
nahme von Darlehen und in Form von Beteiligung an Unter—
nehmungen.

* Die Art der Unterstützung im einzelnen soll den besonderen Er—
dunas⸗ und Absatzbedingungen der einzelnen Warengrupen mit dem

e wirtschaftlichster Verwendung der gesamten Mittel aͤngepaßt werden.
IV. Zinsverbilligungen.
derenhsperbilligungen (III, i) sollen nur für Darlehen gewährt werden,
hei Bedingungen der Lage des Geldmarktes und den gegebenen Sicher—
en entsprechen.
        <pb n="23" />
        V. Einreichung der Anträge.

Anträge auf Unterstützungen sind unter Angabe der gewünschten Arr
der Unterstützung (Zuschüsse zur Zinsverbilligung, sonstige Beihilfen, Dar—
lehen usw.) mit den erforderlichen Unterlagen bei den Landesregierungen
oder den von diesen bestimmten Stellen einzureichen. Die Landesregie—
rungen veranlassen die fachmännische Prüfung der Anträge und leiten sie
mit gutachtlicher Außerung dem Reichsminister für Ernährung und Land—
wirtschaft zur Entscheidung nach Maßgabe der Richtlinien zu.

Anträge von Reichsorganisationen, die sich auf Einrichtungen oder
Unternehmungen beziehen, die für die Förderung des Absatzes landwirt—
schaftlicher Erzeugnisse von allgemeiner Bedeutung sind, können mit den
erforderlichen Unterlagen unmittelbar bei dem Reichsminister für Er
nährung und Landwirtschaft eingereicht werden.

VI. Prüfungsunterlagen.
Bei wirtschaftlichen Unternehmungen, für die Unterstützungen bean—
TZagt werden, ist die Wirtschaftlichkeit durch Unterlagen nachzuweisen.
Reben einer genauen Angabe über den Gegenstand des Unternehmens sind
u. a. Angaben zu machen über Art und Umfang der Erzeugung oder des
Absatzes, die Absatzmöglichkeiten, das Eigenkapital, die Höhe der Verbind—
lichkeiten, bei Genossenschaften über die Zahl der Genossen und der Geschäfts⸗
anteile sowie die Höhe der Geschäftsanteile und der Haftsummen; ferner
ist der letzte Geschäftsbericht nebst Bilanz vorzulegen. Bei Darlehns- und
Zinsverbilligungsanträgen sind Angaben über die zu stellenden Sicher—
heiten zu machen.
VII. Verteilung der Mittel.

Die Mittel werden grundsätzlich von Fall zu Fall bereitgestellt. In
den Fällen der Rummern A 46 und IC9 können den Landesregierungen
Pauschalbeträge zur Weiterleitung an die Landwirtschaftskammern, Mol—
kereigenossenschaften usw. überwiesen werden; die Festsetzung der Ver—
wendungsbedingungen erfolgt im Einvernehmen mit der beteiligten
Landesregierung.

Zur Beratung des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirt—
schaft und zur Sicherung einer fortlaufenden Fühlungnahme mit den
Landesregierungen bei Verwendung der Mittel wird nach näherer Ver—
einbarung mit den Landesregierungen ein Länderausschuß gebildet; die
Verteilung der Mittel auf die einzelnen Verwendungsgruppen, die Be—
willigung von Mitteln für neu zu schaffende zentrale Organisationen, so—
wie die Beteiligung an Unternehmungen bedarf seiner Zustimmung.

Vor der Entscheidung über Anträge von allgemeiner Bedeutung sollen
Vertreter der beteiligten Berufskreise gehört werden.
VIII. Auszahlung der Mittel.
Beihilfen sind in der Regel durch Vermittlung der Landesregierungen
auszuzahlen. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Beihilfen haben
        <pb n="24" />
        1

die Landesregierungen zu überwachen, sie haben hierüber auf Verlangen
der Reichsregierung Mitteilung zu machen.

Soweit bei Bearbeitung und Abwicklung der Anträge bankmäßige
Arbeiten in Frage kommen, z. B. bei Zuschüssen zu Zinsverbilligungen und
Darlehen, wird der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft sich
nach Bedarf geeigneter Bankinstitute insbesondere der landwirtschaftlichen
und gewerblichen Kreditgenossenschaften bedienen.

Berlin. den 27. April 1928.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
gez. Schiele.

84:3
Zur Organisation und Förderung des Absatzes von
Schlachtvieh und Fleisch sowie von Einrichtungen, die diesen
Zwecken dienen, und zur Rugheze für das durch die Üüber—
nahme von Reichsgarantien Juf Grund des 8 2b Buch-—
stabe e der Ergünzung des Gesetzes über die Feststellung des
Reichshaushalisplans für das Rechnungsjahr 1928 über⸗
nommene Risike .8000 000 RM.
Begründung: Zu der Krise in der Landwirtschaft hat die man—
gelnde Rentabilität der Viehhaltung, insbesondere der Schweinehaltung,
wesentlich beigetragen. Die Landwirtschaft hat die Erzeugung von Vieh
und Fleisch trotz großer Verluste mit allen Mitteln gesteigert. Dadurch ist
eine starke Überlastung des Marktes eingetreten, die erhebliche Preis—
schwankungen zur Folge gehabt hat. Es sind deshalb Maßnahmen zur
Organisatson und Förderung des Absatzes von Vieh und Fleisch erforderlich.
Durch übernahme einer Bürgschaft des Reiches in Höhe von 22 Millionen
Reichsmart in Verbindung mit den angeforderten 8 Millionen Reichsmark,
die auch zur Deckung der durch die Übernahme der Bürgschaft etwa ent—
stehenden Verluste Verwendung finden sollen, sind Organisationen zu unter—
stützen und Einrichtungen zu treffen, die geeignet sind, die Marktverhält—
nisse zu regeln und Vreisschwankungen entgegenzuwirken.

Richtlinien für die Verwendung von Reichsmitteln zur Förderung des
Absatzes von Schlachtvieh und Fleisch.

Die Reichsregierung hat für die Verwendung der nach Anlage X Kap.
E4 Tit. 84 ves SGesetzes über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für
das Rechnungsjahr 1928 (Reichsgesetzbl. I1 S. 209) bereitgestellten Mittel
ndir die übernahme der in s.4 Buchstabe d Kr. 2 dieses Gesetzes in
Aussicht gestellten Garantieen für Darlehn mit Zustimmung des Reichsra
und eines aus 28 Milgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstags fol—
gende Richtlinien erlassen;
        <pb n="25" />
        26

9 Die bereitgestellten Reichsmittel und die UÜbernahme von Garantieen
des Reichs für Darlehn sollen dienen:
a) der Marktbeobachtung, insbesondere auch im Zusammenwirken mit
den gesetzlichen Berufsvertretungen,
b) der Organisation des Viehauftriebs und der Fleischzufuhr auf den
großen Märkten,
der Förderung von Einrichtungen zur Verwertung und Verarbeitung
von Schlachtvieh,
der Förderung des direkten Absatzes von Schlachtvieh und Fleisch
zwischen Vereinigungen der Erzeuger einerseits und Vereinigungen
der Fleischer und Verbraucher andererseits,
der Entlastung des Inlandsmarktes durch Gewinnung neuer Absatz—
gebiete für Schlachtschweine sowie für frisches und zubereitetes
Schweinefleisch,
der Rationalisierung von Schweinezucht und Schweinemast,
sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, die Schwierigkeiten im Ab—
satz von Vieh und Fleisch zu beheben. J
II.
Die Verteilung dieser Mittel und die Entscheidung darüber, für welche
Darlehen die Übernahme einer Reichsgarantie beantragt wird, erfolgt nach
einem einheitlichen Gesamtplan im Rahmen der wirtschaftlichen Ziele dieser
Richtlinien durch den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
nit Zustimmung eines mit den Landesregierungen vereinbarten Länder⸗
ausschusses.

Für zentrale Organisationen, deren Notwendigkeit der Länderausschuß
in Verbindung mit dem Reichsministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft anerkannt hat, sind die erforderlichen Summen zur Verfügung zu
tellen. Eine schlüsselmäßige Verteilung auf die Länder erfolgt nicht.

Vor Entscheidungen über Maßnahmen von allgemeiner Bedeutung ist
ein Sachverständigenausschuß zu hören, bestehend aus den Spitzenorganisa—
tionen der Landwirtschaft, den Zentralstellen der Viehabsatzorganisationen
an den großen Schlachtviehmärkten, des Viehhandels, des Fleischergewerbes,
der Fleischwarenindustrie und der Verbraucherorganisationen. Der Aus—
schuß hat zu bestehen

1.aus 9 Vertretern der Landwirtschaft, und zwar

vom Deutschen Landwirtschaftsrat, vom Reichs⸗-Landbund, von der

Vereinigung der Deutschen Bauernvereine, von der Deutschen Bauern⸗

schaft, vom Reichsverband der landwirtschaftlichen Genossenschaften,

vom Generalverband der Raiffeisengenossenschaften, von den für die
großen Schlachtviehmärkte vereinigten Viehabsatzorganisationen von

Berlin, Königsberg, Hamburg, Köln, Hannover und München, von

der Vereinigung Deuischer Schweinezüchter und -mäster;

aus 8 Vertretern des Handels, des Gewerbes und der Konsumenten,

und zwar vom Bund der Viehhändler Deutschlands, von der Wirt—⸗

schaftsvereinigung der Viehagenten, vom Deuischen Fleischerverband,
vom Reichsverband der Deutschen Fleischwarenindustrie. vom Reichs⸗
        <pb n="26" />
        — 21 —

verband der Deutschen Großschlächter, vom Zentralverband deutscher
Konsumvereine, Hamburg, vom Reichsverband deutscher Konsumver⸗
eine, Köln.
III.
Die Mittel aus dem Fonds von 8 Millionen RMifinden Verwendung

1. als einmalige Beihilfen,

2. a⸗ mehrjährige Beihilfen zur Verbilligung des Zinssatzes von Dar—
ehen,

3. als Rücklagen für Garantien, die das Reich für Darlehen übernimmt

Für die Übernahme einer Reichsgarantie kommen vorzugsweise Dar
——

a) von Viehabsatzorganisationen für die Regelung des Marktauftriebes
und des Absatzes von Schlachtvieh und Fleisch,

b von Fleischwarenfabriken und Schlächterorganisationen für die Ver—
arbeitung von Schlachtvieh und Fleisch zum Zwecke der Entlastung des
Marktes,
für wirtschaftliche Einrichtungen, deren Tätigkeit auf den unmittel—
baren Absatz von Schlachtvieh und Fleisch zwischen Vereinigungen der
Erzeuger einerseits und Vereinigungen der Fleischer und Verbraucher
andererseits gerichtet ist,
für Einrichtungen, die der Rationalisierung von Schweinezucht und
Viehmast dienen.

Die darlehen müssen ausreichend gesichert sein (Hypothek, Bürgschaft,
Wechsel, Sicherungsübereignung, Haftsummen). Von der Sicherung kann
ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Unternehmens
dies rechtfertigt und die Stellung der Sicherheit nicht oder nur mit unver—
hältnismäßig großen Kosten möglich ist.
IV.
J Die kaufmännische Abwicklung der Darlehnsgeschäfte erfolgt regel—
mäßig unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer.

—V—
Anträge auf Beihilfen oder auf Übernahme von Garantien für Dar—
lehen find unter Angabe der gewünschten Art der Anterstützung mit den
erforderlichen Unterlagen bei den Landesregierungen oder den von diesen
bestimmten Stellen einzureichen. Die Landesregierungen veranlassen die
fachmännische Prüfung der Anträge und leiten sie mit gutachtlicher Auße⸗
rung dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu.

Dringliche Anträge, die sich auf Einrichtungen oder Unternehmungen
beziehen, die für die Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeug—
nisse von allgemeiner Bedeutung für das Reichsgebiet sind, können mit den
ersorderlichen Unterlagen unmittelbar bei dem Reichsminister für Er—
nährung und Landwirischaft eingereicht werden.
VI.
ierungen
i Landesregie
der Regel durch Vermittlung der
*5 r
Beihilfen sind in de
auszuzahlen.
        <pb n="27" />
        22 —

VII.
Die bestimmungsgemäße Verwendung der Beihilfen haben die Landes
regierungen zu überwachen Sie haben hierüber auf Verlangen der Reichs—
regierung Mitteilung zu machen.
80:

Zur Rationalisierung des landwirtschaftlichen Genossen⸗
schaftswesens.. . 25000 000 RM.

Begründung: Das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen muß
in die Lage versetzt werden, bei der gespannten Wirtschaftslage den Aufgaben
der Finanzierung des landwirtschaftlichen Personalkreditbedarfs und des
Warenumsatzes in den dafür zweckmäßigsten Organisationsformen gerecht
zu werden. Die dringenden Probleme der Standardisierung der landwirt—
schaftlichen Produkte sowie der Organisationen des Absatzes der landwirt—
schaftlichen Erzeugnisse kann die deutsche Landwirtschaft nur mit Hilfe eines
einheitlichen geschlossenen Genossenschaftswesens erreichen.

Richtlinien für die Verwendung von Reichsmitteln zur Rationalisierung
des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens.
Die Reichsregierung hat für die Verwendung des nach Anlage X
Kap. E4 Tit. 8c des Gesetzes über die Feststellung des Reichshaushalts—
planes für das Rechnungsjahr 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 209) bereit—
gestellten Betrages von 25 Millionen RM. zur Rationalisierung des land—
wirtschaftlichen Genossenschaftswesens mit Zustimmung des Reichsrats und
eines aus 28 Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstages folgende
Richtlinien erlassen:

J. Die Mittel sind zur Rationalisierung des landwirtschaftlichen Ge—
nossenschaftswesens bestimmt. Die Rationalisierung soll eine größere Wirt—
schaftlichkeit der Genossenschaften, der genossenschaftlichen Verbände und
ihrer Zentralanstalten durch Vereinheitlichung und Vereinfachung der
Organisationen herbeiführen.

Ziel ist

der Zusammenschluß der zentralen Verbände der landwirtschaftlichen

Genossenschaften zu einem einzigen Spitzenverband sowie der Zu—

sammenschluß der in den Ländern und Provinzen bestehenden Ver—⸗

bände und in Verbindung damit

die Vereinheitlichung der für den Geld- und Warenverkehr bestehen⸗

den genossenschaftlichen Organisationen derart, daß in jedem Geschäfts⸗

bezirk künftig regelmäßig nur eine Stelle derselben Art arbeitet und
damit das gegenwärtige Nebeneinanderarbeiten und die bestehenden

UÜberschneidungen beseitigt werden.

IJ. Die Mittel sollen nur zur Deckung der Kosten, die den genossen⸗
schaftlichen Organisationen durch die Rationalisierungsmaßnahmen ent—
stehen, Verwendung finden.
        <pb n="28" />
        Ausgeschlossen ist jede Verwendung von Mitteln für eine finanzielle
Sanierung von einzelnen Genossenschaften, Genossenschaftsverbänden oder
Genossenschaftszentralen.
III. Die Durchführung der Rationalisierung, insbesondere die Fassung
und Durchführung der erforderlichen Beschlüsse, ist Angelegenheit der Ge—
nossenschaften sowie der genossenschaftlichen Organisationen.
V. Zur Herbeiführung eines möglichst weitgehenden Zusammenschlusses
sind Bewilligungen aus den Mitteln erst zulässig, wenn gegenseitig bindende
inye über die Schaffung eines einheitlichen Zusammenschlusses ge—
aßt sind.
V. Die Mittel werden den Genossenschaften, wenn die in diesen Richt—
linien aufgestellten Voraussetzungen vorliegen, in dem Maße zur Verfügung
gestellt, als die Durchführung der Maßnahmen es erfordert und eine zweck—
entsprechende Verwendung sichergestellt ist. Bei Gewährung von Mitteln
an genössenschaftliche Geschäftsanstalten ist auch zu prüfen, inwieweit die
beabfichtigte Kationalisierung durch finanzielle Maßnahmen der unter VI2
und Z3 genannten Kreditinstitute gefördert werden kann.

Die Verteilung der Mittel liegt dem Reichsminister für Ernährung und
Landwirtschaft ob, dem der Empfänger auf Anfordern die bestimmungs—
gemäße Verwendung nachzuweisen hat.

Vor Bewilligung von Mitteln aus dem Fonds sind die in VI bezeich—
neten Ausschüsse zu hören. Die Bewilligung von Mitteln aus diesem Fonds
darf nur mit Zuftimmung des in VI bezeichneten Länderausschusses erfolgen
VI. Zur Beratung des Reichsministeriums für Ernährung und Land—
wirtschaft und zur Sicherung einer fortlaufenden Fühlungnahme mit den
Landesregierungen bei Verwendung der Mittel wird nach näherer Verein—
barung mit den Landesregierungen ein Länderausschuß gebildet:

Ferner wird zur Beratung des Reichsministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft und zur Fühlungnahme mit den beteiligten Stellen ein Aus
schuß gebildet, in dem vertreten sein sollen:

je ein Vertreter der beiden größten zentralen Genossenschaftsver
hände und je ein Vertreter der übrigen ieweils beteiligten Ge
nossenschaftsverbände,

2. ein Vertreter der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse,

3. ein Vertreter der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt,

1. ein Vertreter der Reichsbank,

5. ein Vertreter des Deutschen Landwirtschaftsrats.

Die Ausschüsse treten nach Bedarf zusammen.

Berlin, den 3. Mai 1928.

J.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
gez. Schiele.
        <pb n="29" />
        Gesetz über zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch.
Vom 30. März 1928.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung
des Reichsrats hiermit verkündet wird:
Artikel 1
8 5 des Gesetzes über Zolländerungen vom 17. August 1925 (Reichs—⸗
gesetzblatt IS. 261) tritt am 1. Mai 1988 außer Kraft.
Artikel2
Zur Versorgung der minderbemittelten Bevölkerung mit Gefrierfleisch
sind vom 1. Mai 1028 an jährlich 50 000 Tonnen Gefrierfleisch nach näherer
Anordnung der Reichsregierung zollfrei zu lassen.
Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats und eines
Ausschusses des Reichstags die zollfreie Gefrierfleischmenge dem Stande der
Fleischversorgung angleichen.
Artikel3
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch ein be—
onderes Gesetz bestimmt.
Berlin. den 30. März 1928. *
Der Reichspräsident
von Sindenburg.
Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Köhler.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
Schiele.

Verordnung über zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch.
Vom 24. April 1928.
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes über zollfreie Einfuhr von Ge—
rierfleisch vom 830. März 1928 (RGEBI. J1 S. 133) und des Artikels II des
Zweiten Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes über die Errichtung der Deut—
schen Rentenbank-Kreditanstalt vom 31. März 1928 (REBl. J S. 134) in
Verbindung mit Artikel 77 der Reichsverfassung wird nach Zustimmung des
Reichsrats bestimmt:
81.
Die Zollfreiheit für Gefrierfleisch gemäß Artikel 2 des Gesetzes über
zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch kann nur auf Grund eines vom Reichs⸗
minister für Ernährung und Landwirtschaft ausgestellten Berechtigungs⸗
scheins in Anspruch genommen werden und gilt nur für Rindergefrierfleisch
        <pb n="30" />
        25 —

82.
Für die Belieferung mit Gefrierfleisch, für das die Zollfreiheit in An—
spruch genommen wird, kommen nur folgende Gebiete in Betracht, soweit
se im vierten Vierteljahr 1927 mit zollfreiem Gefrierfleisch beliefert worden
ind;
l. die Stadt Berlin,

2. die Stadt Stettin,

3. die Stadt Breslau, die Stadt Waldenburg und die Gemeinden des
Landkreises Waldenburg,
die Stadtkreise Gleiwitz, Beuthen, Hindenburg und Ratibor,
die Stadt Magdeburg und die Gemeinden des Regierungsbezirks
Merseburg mit Ausnahme der Kreise Naumburg Stadt und Land
Delitzsch, Eckartsberga, Mansfelder Gebirgskreis. Querfurt, Schwei—
nitz und Torgau,
die Städte Altona, Kiel und Wandsbek,
die Städte Hannover, Harburg-Wilhelmsburg, Wilhelmshaven und
Wesermünde,
die Gemeinden des Regierungsbezirks Arnsberg mit Ausnahme
der Kreise Lippstadt, Meschede, Soest, Wittgenstein und Brilon,
die Gemeinden des Regierungsbezirks Münster mit Ausnahme der
Kreise Ahaus, Beckum, Bocholt Stadt, Borken, Coesfeld, Lüding—
hausen, Münster Land, Steinfurt, Tecklenburg und Warendorf,
vom Regierungsbezirk Minden die Stadt Bielefeld und die Ge—
meinden des Landkreises Bielefeld,
die Städte Kassel, Hanau, Frankfurt a. M. und Wiesbaden,
die Gemeinden des Regierungsbezirks Düsseldorf mit Ausnahme der
Kreise Kleve, Geldern, Grevenbroich, Neuß Land und Rees,
die Städte Köln und Bonn und die Gemeinden des Landkreises
Köln und des Siegkreises,
die Stadt Koblenz,
die Stadt Aachen, die Gemeinden des Landkreises Aachen sowie die
Stadt Düren,
die Städte München, Rürnberg, Fürth, Augsburg und Ludwigs—
hafen,
die Städte Dresden und Leipzig, die Gemeinden der Amtshaupt—
mannschaften Dresden und Leipzig, die Gemeinden Haidenau und
Mügeln, die Gemeinden der Kreishauptmannschaften Chemnitz und
Zwickau,

13. die Stadt Stuttgart,

14. die Städte Karlsruhe, Mannheim und Pforzheim,

15. de Gemeinden der Stadt- und Landkreise Altenburg, Gera und

reiz,

16. die Städte Mainz und Offenbach,

17. der Stadtbezirk Hamburg,

18. die Stadt Rostock,

19. die Städte Rüstringen und Delmenhorst,

20. die Stadt Braunschweig,

2
        <pb n="31" />
        26

21. die Stadt Dessau und die Landkreise Dessau und Köthen,
22. der Stadtbezirk Bremen und die Stadt Bremerhaven,
23. der Stadtbezirk Lübeck.

83.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft teilt die in der
Regel auf ein Vierteljahr und auf beftimmte Mengen lautenden Berechti—
gungsscheine

i. den Vorständen der nach 8 2 zu beliefernden Gemeinden,

2. dem Zentralverband deutscher Konsumvereine, e. V. in Hamburg,

3. dem Reichsverband deutscher Konsumvereine, e. V. in Köln auf

Antrag zu.

Bei der Verteilung ist das Verhältnis der Gesamtmenge von 50000 t
zu dem Verbrauche der zu beliefernden Gebiete an zollfreiem Gefrierfleisch im
oierten Vierteljahre 1927 zu Grunde zu legen.

Den im Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Verbänden werden Berechti⸗
gungsscheine grundsätzlich in der Höhe zugeteilt, in der sie die im 8 2 ge—
nannten Gebiete im vierten Vierteljahr 1927 insgesamt mit zollfreiem Ge—
rierfleisch beliefert haben, und mit der Verpflichtung, diese grundsätzlich
in gleicher Höhe wie im vierten Vierteljahre 1927 zu beliefern. Die aus
der Vorschrift im Abs. 2 sich ergebende Höhe der Belieferung der einzelnen
ßemeinden darf hierbei jedoch nicht überschritten werden.

Bei der Zuteilung an die Vorstände der nach 82 zu beliefernden Ge—
meinden sind die nach Abs. 3 in Frage kommenden Mengen anzurechnen.

8 4.

Die Vorstände der Gemeinden sollen tunlichst die ihnen zugeteilten Be—
rechtigungsscheine an Personen (Firmen) und wirtschaftliche Vereinigungen
weitergeben, die sich verpflichten, das Gefrierfleisch innerhalb des Bezirks der
Gemeinde zu angemessenen Bedingungen abzusetzen; sie haben in diesem
Falle den Inhaber des Berechtigungsscheines auf diesem zu vermerken.
8 5.

Gefrierfleisch, für das die Zollfreiheit in Anspruch genommen wird,
darf nur in Verkaufsstellen abgesetzt werden, die von dem Vorstand der Ge—
meinde bestimmt und überwacht werden; Gefrierfleisch, für das der Be—
rechtigungsschein den im 83 Absf. 1 unter Nr. 2 und3 genannten Verbänden
zugeteilt worden ist, darf nur in Verkaufsstellen der Konsumvereine ab—
gesetzt werden.
86.

Es ist untersagt:

. in derselben Verkaufsstelle, in der Gefrierfleisch feilgehalten wird,
für das die Zollfreiheit in Anspruch genommen wird, auch Rinder⸗
gefrierfleisch feilzuhalten, für das die Zollfreiheit nicht in Anspruch
genommen wird:
        <pb n="32" />
        27 —

2. Gefrierfleisch, für das die Zollfreiheit in Anspruch genommen wird,
zu Wurst zu verarbeiten und an Fleischwarenfabriken oder Gast—
und Schankwirtschaften abzusetzen.
87.

Vorstände von Gemeinden, die als Inhaber eines Berechtigungsscheins

Gefrierfleisch an Verkaufsstellen abgeben, haben über die im Laufe eines
Monats an die Verkaufsstellen abgegebene Gefrierfleischmenge einen Buch—
auszug in zwei Stücken zu fertigen und zu bestätigen, daß diese Menge den
Verbrauchern entsprechend den Vorschriften des Artikel 2 des Gesetzes über
zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch zugeführt ist.
Andere Inhaber eines Berechtigungsscheins haben bis zum fünften
Tage jedes Monats einen Buchauszug über die im Laufe des vergangenen
Monats an die Verkaufsstellen abgegebene Gefrierfleischmenge in zwei
Stücken an die zuständige Gemeinde zu senden. Diese prüft den Buchauszug
und gibt beide Stücke mit je einer Bestätigung, daß das Gefrierfleisch den
Verbrauchern entsprechend den Vorschriften des Artikel 2 des Gesetzes über
zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch zugeführt ist, an den Inhaber des Be—
rechtigungsscheins zurück.

Jeder Inhaber eines Berechtigungsscheins hat einen Buchauszug über
die im Laufe eines Monats an die Verkaufsstellen abgegebene Gefrierfleisch—
menge mit der zugehörigen Bestätigung bis zum 15. des folgenden Monats
an den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft einzusenden.

88.

Soweit die Reichsregierung keine Bestimmungen erlassen hat, können
die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen weitere
Anordnungen treffen, insbesondere darüber, in welcher Weise das Gefrier—
fleisch den Minderbemittelten zuzuführen isi.
89.

Bei der Einfuhr von Rindergefrierfleisch ist der Zoll ohne Rücksicht
darauf, ob später Zollfreiheit gewährt wird, zu zahlen oder aufzuschieben.
In letzterem Falle sind die aufgeschobenen Zollbeträge im Aufschubbuche bei
dem Konto des Aufschubnehmers getrennt von den übrigen Anschreibungen
unter einem besonderen Abschnitt „Zahlungsaufschub für Rindergefrier—
fleischzoll“ anzuschreiben.

R. Der innerhalb der Gültigkeit des Berechtigungsscheins gezahlte oder im
Ausschubbuch angeschriebene Zoll einschließlich etwaiger Zinsen wird inso—
pest erstattet oder im Aufschubbuche wieder abgeschrieben, als durch Vor—
egung eines Berechtigungsscheins und der Bestätigungen der Gemeinden
87) bei aufgeschobenen Beträgen spätestens bis zum Ablauf der Aufschub—
die Berechtigung für die zollfreie Einfuhr einer bestimmten Menge
indergefrierfleisches nachgewiesen wird. Dabei sind zum Ausgleich für den
im Absatz von zollbegünstigtem Rindergefrierfleisch bis zur Abgabe an die
erkaufsstellen entstehenden Gewichtsverluste der Berechnung des zu er—
stattenden oder im Aufschubbuch abzuschreibenden Zollbetrages die in den
Bestätigungen angegebenen Gefrierfleischmengen zuzüglich 2,583 v. H. zu—
        <pb n="33" />
        20

zrunde zu legen. Die Zollstelle setzt die den Bestätigungen entsprechende
Gefrierfleischmenge auf dem Berechtigungsschein ab und zahlt den Zoll ein—
schließlich etwaiger Zinsen zurück oder schreibt ihn, falls er aufgeschoben
worden ist, im Aufschubbuche mit folgendem Vermerk wieder ab: „Abge—
schrieben auf Grund des Artikel 2 des Gesetzes über zollfreie Einfuhr von
Gefrierfleisch vom 30. März 1928.“ Die vorgelegten Bestätigungen behält
die Zollstelle als Beleg. Den Berechtigungsschein gibt sie dem Inhaber
zurück. Dieser hat ihn spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeit
dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu übersenden.

In den Einnahmenachweisungen Beund den Einnahmeübersichten B sind
in der Vermerkspalte bei den Zöllen die auf den Berechtigungsscheinen ab—
geschriebenen Rindergefrierfleischmengen sowie der dafür erstattete oder im
Aufschubbuch abgeschriebene Zollbetrag einschließlich etwaiger Zinsen an—
zugeben.

Berlin, den 24. April 1928.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
Schiele.
Der Reichsminister der Finanzen.
J. V.: Popitz.

Gesetz über Änderung des Zolltarifgesetzes.
Vom 30. März 1928.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung
des Reichsrats hiermit verkündet wird
Artikell.

8 11 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 (Reichsgesetzbl. S. 303)
in der Fassung des Gesetzes über Zolländerungen vom 17. August 1925 und
der Verordnung über Einfuhrscheine vom 3. September 1925 sowie des Ge—
setzes über Zolländerungen vom 15. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. 1925 1 6. 261,
331, 1927 1 6. 180) wird mit Wirkung vom 15. April 1928 ab wie folgt
geändert:

1. Hinter Nr. 3 ist folgende Vorschrift aufzunehmen:

Za Bei der Ausfuhr von Schweinen sowie von Schweinefleisch der
Tarifnr. 108, frisch, gefroren oder einfach zubereitet, sowie ferner
bei der Ausfuhr von Schweineschinken in luftdicht verschlossenen Be—
hältnissen aus dem freien Verkehre des Zollgebiets werden, wenn
die ausgeführte Menge wenigstens 1 Doppelzentner beträgt und die
Ausfuhr nicht zu Lasten des Reparationskontos erfolgt, auf Antrag
des Warenführers Bescheinigungen (Einfuhrscheine) erteilt, die den
Inhaber berechtigen, innerhalb der nach Nr. 1 Aös. 1 festgesetzten
Frist eine dem Werte des Einfuhrscheins entsprechende Menge der
daselbst bezeichneten Waren ohne Zollentrichtung einzuführen. Der
        <pb n="34" />
        29

Wert des Einfuhrscheins wird in der Weise bestimmt, daß für
jeden Doppelzentner der ausgeführten Ware in Rechnung ge—
stellt werden:
bei lebenden Schweinen ... . . . 16 Reichsmark
frischem, gefrorenem oder einfach zubereite—
tem Schweinefleisch aus der Tarifnr. 108.. 21 F
Schweineschinken in luftdicht verschlossenen
Behältnissen ... 27
Die Reichsregierung wird ermächtigt, für die im Sachlieferungsverfahren
zugebilligten Kontingente von Schweinen die Erteilung von Einfuhrscheinen
zu bewilligen.
„Abfertigungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Erteilung von Ein—
fuhrscheinen finden nur bei den von den Landesfinanzämtern zu bestimmen—
den Zollstellen statt.
2. In Nr. 6 Abs. 2 ist hinter den Worten „in Ziffer 1 Abs. 1* einzu—
schalten „und in Nr. Za“. ....
Artikel2.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch ein be—
sonderes Gesetz bestimmt.
Berlin. den 30. März 1928.
Der Reichspräsident.
von Hindenburg.
Der Reichsminister der Finanzen.
Dr. Köhler.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
Schiele.

Verordnung über Anderung der Einfuhrscheinordnung.

Auf Grund des 8 11 Nr. 6 des Zolltarifgesetzes vom⸗Vnbenezo
Keichsgesetzbl. S. 303 N.3 i
Reiche ore und des Artikel II des Zweiten Gesetzes zur Ab—
anderung des Gesetzes über die Errichtung der Deutschen Rentenbank—
Kreditanstalt vom z. Märg 1028 (Reichshesetzbe J S. 109 in Verbindung
mit Artikel 179 Abs. 2 der Reichsverfassuug wird bestimmt:

81.
i inisteri a Ibla
14. September 1925 Reichsmini iau
Die Einfuhrscheinordnung vom¶ 20. Jult 1827 (Keichsministeria
5— wird geändert wie folgt:
1. Hinter 8 8 wird eingeschaltet:
        <pb n="35" />
        64.

884.

Lebende Schweine, Fleisch- und Fleischwaren, für die

Einfuhrscheine erteilt werden.

Einfuhrscheine werden ferner auf Antrag des Warenführers, Waren—
versenders oder Niederlegers erteilt bei der Ausfuhr von lebenden
Schweinen, Schweinefleisch der Tarifnr. 108, frisch, gefroren oder einfach zu—
bereitet, sowie bei der Ausfuhr von Schweineschinken in luftdicht ver—
schlossenen Behältnissen aus dem freien Verkehre des Zollgebiets, wenn das
Reingewicht jeder dem gleichen Wertbestimmungssatze (8 17) unterliegenden
Ware mindestens 1 d2 beträgt und die Ausfuhr nicht zu Lasten des Repa—
cationskontos erfolgt.

2. Im 8 11 Abs. 1 Nr. 1 ist statt „88 1 und 2* zu setzen: „88 1,2
und 8a“.

3.8 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

UÜber die Mengen, die mit dem Anspruch auf Erteilung von Einfuhr—
scheinen ausgeführt oder niedergelegt werden sollen, ist der Amtsstelle (8 11)
eine Anmeldung nach Muster A in zwei Stücken zu übergeben. Auf der
ersten Seite der Anmeldung ist die Zahl der beantragten Einfuhrscheine
owie die auf jeden Schein entfallende Menge, deren Reingewicht bei den
angemeldeten Fruchtarten (88 1 und 2) nicht weniger als 5 de, bei den
Waren des 8 8a nicht weniger als 1d42 betragen darf, anzugeben und dabei
von dem Anmelder die Versicherung abzugeben, daß die angemeldeten
Waren aus dem freien Verkehre des Zollgebietes stammen, oder daß die
angemeldeten Müllerei- oder Mälzereierzeugnisse von dem Anmelder selbst
im freien Verkehre des Zollgebiets hergestellt worden sind, und bei Waren
des 8 8a außerdem, daß die Ausfuhr nicht zu Lasten des Reparationskontos
erfolgt. Zugleich mit der Abgabe der Anmeldung ist die zur Ausfuhr an—
gemeldete Ware zur amtlichen Prüfung vorzuführen. In den Anmeldungen
ist das Rohgewicht der einzelnen Packstücke und für den Fall, daß die Ver—
sendung in unverpacktem Zustand erfolgt, das Reingewicht der Menge, bei
Schweinen das Lebendgewicht, bei Müllerei- und Mälzereierzeugnissen auch
die handelsübliche Benennung des Erzeugnisses anzugeben. Bei Roggen—
und Weizenmehl greift außerdem die Bestimmung im 85 Abs. 3 Platz.

4. Im 8 17 erhalten Abs. 1 und 2 folgende Fassung:

Der Wertbestimmung des Einfuhrscheins ist zugrunde zu legen:

bei den im 8 1 bezeichneten Fruchtarten der niedrigste (allgemeine oder
vertragsmäßige) Zollsatz der betreffenden Fruchtart,

bei den im 8 8a bezeichneten Waren ein Wertbestimmungssatz, der für
den Doppelzentner beträgt:

bei lebenden Schweinen.. .16 Reichsmark
Schweinefleisch der Tarifnr. 108, frisch, gefroren
oder einfach zubereittee. 21 F
Schweineschinken in luftdicht verschlossenen Be—
hältnissen.. . . . ....27 F

Bei der Ausfuhr von Gemengen verschiedener Fruchtarten (8 2) ist für
die Wertbestimmung des Einfuhrscheins der mit dem niedrigsten Zolle be⸗
legte Bestandteil maßgebend, es sei denn, daß dieser nicht mehr als2 —
des Gemenges beträgt; besteht das Gemenge aus mehr als zwei Fruchtarten,

9
        <pb n="36" />
        — 34 —

von denen wenigstens zwei Bestandteile je für sich nicht mehr als 2 v. H.
des Gemenges ausmachen, so ist der mit dem niedrigsten Zolle belegte Be—
standteil dem mit dem nächsthöheren Zolle belegten Bestandteil so lange hin—
zuzurechnen, bis mehr als 2 v. H. erreicht sind. Bei der Ausfuhr eines
Gemenges von Hafer mit mehr als 2 v. H. aber nicht mehr als 4 v. H
anderer Fruchtarten, die einem niedrigeren Zolle als Hafer unterliegen,
wird auf Antrag der Wert des Einfuhrscheins nach dem Zollsatz für Hafer
bestimmt, jedoch mit der Maßgabe, daß der Einfuhrschein nur über 95 v. H
des Gewichts des ausgeführten Gemenges erteilt wird.

5.8 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Jeder Inhaber des Einfuhrscheins ist berechtigt, diesen innerhalb einer
Frist von neun Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, bei der
Begleichung von Zollgefällen für die im 81 bezeichneten Fruchtarten sowie
für Mais und Dari bei jeder Zollstelle des Zollgebiets statt barer Zahlung
in Anrechnung zu bringen. Einfuhrscheine, die bei der Ausfuhr von Gersten—
malz sowie von Graupen, Grieß und Grütze aus Gerste erteilt worden sind,
dürfen nicht zur Bezahlung des Zolles für Gerste, Mais und Dari, die zur
Viehfütterung bestimmt sind, benutzt werden.

6. Im 8 23 Abs. 1 ist an Stelle von („Fruchtart“) zu setzen:

EFruchtart; Waren des 8 8a, getrennt nach den Wertbestimmungs—
sätzen des 817 Abs. 1.)
7. Im 8 23 ist hinter „Fruchtarten“ einzufügen:
bei Waren des 8 8a getrennt nach den Wertbestimmungssätzen des
817 Abs. 1.

8. An die Stelle der bisherigen Muster A bis G treten die nachstehend

abgedruckten neuen Muster.
82.

Diese Verordnung tritt am 15. April 1928 in Kraft.

Berlin. den 3. April 1928.

Der Reichsminister der Finanzen.
Im Auftrag Ernst.

Zweites Gesetz zur Abänderung des Gesetzes
über die Errichtung der Deutschen Rentenbank—
Kreditanstalt. Vom 31. März 1928.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung
des Reichsrats hiermit verkündet wird:
Artikell.
Das Gesetz über die Tyrliung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt
— wird dahin abgeändert:
1. Im 8 3 Abs. 1 Ziffer 1 wird hinter Abschnittc eingefügt:
Als Tauschwaren für den Einfuhrschein für Schweine und Schweinefleisch
sind also zugelassen: Roggen, Weizen, Spelz, Gerste, Buchweizen, Hafer, Speise—
ohnen. Erbfen, Linsen. Pferdebohnen, Lupinen Wicken. Mais. Dari.
        <pb n="37" />
        2

‚d)

an private und öffentliche Unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb
für die Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse
von allgemeiner Bedeutung ist, wenn der Verwaltungsrat mit
Zweidriltelmehrheit der Gesamtstimmen der Eröffnung der Ge—
schäftsverbindung zustimmt. Ausgeschlossen sind hierbei Unter—
nehmungen, die unmittelbar oder mittelbar mit einem der im
z4Abfj. 1'und Abs. 2 Ziffer 1 genannten oder nach 84 Abs. 2
Ziffer 2 zugelassenen Kreditinstitute in Geschäftsverbindung
tehen.“

Abs. 1 Ziffer 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Darlehen für die in Ziffer 1 bezeichneten Zwecke unter Ausschluß
des Depositengeschäfts und der Inanspruchnahme des offenen
Heldmarktes aufzunehmen; soweit Darlehen für die in Ziffer 14,
» und d bezeichneten Zwecke mit einer kürzeren Laufzeit als einem
Jahre aufgenommen werden, darf ihr Gesamtbetrag 10 v. H. des
zapitals nicht übersteigen.“

33 Abs. 1 wird hinter Ziffer 3 eingefügt:

ich an privaten und öffentlichen Unternehmungen, deren Ge—
chäftsbetrieb für die Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher
Erzeugnisse von allgemeiner Bedeutüng ist, zu beteiligen, wenn der
Verwaltungsrat es mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen
heschließt. Der Gesamtbetrag der Beteiligungen darf 5 v. H. des
Kapitals nicht übersteigen. Ausgeschlossen von einer Beteiligung
sind Unternehmungen, die unmittelbar oder mittelbar mit einem
der im 8 4 Abs. Tund Abs. 2 Ziffer 1 genannten oder nach 84
Abs. 2 Ziffer 2 zugelassenen Kreditinstitute in Geschäftsverbin—
zdung stehen,

sich an der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse zu beteiligen,
wenn der Verwaltungsrat es mit Zweidrittelmehrheit der Ge—
samtstimmen beschließt. Diese Beteiligung darf 5 v. H. des Kapi—
tals nicht übersteigen.“

2.
88
3.

3.

Im
34

3

Der 8 3 hat nunmehr folgenden Wortlaut:
83.
Die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt ist befugt, nach näherer Bestimmung
der Satzung folgende Geschäfte zu betreiben:
l. zinsbare Darlehen zu gewähren
a) an die im 8 4 AIbs.1 bezeichneten Kreditinstitute zum Zwecke der Ver—

sorgung der deutschen Landwirtschaft mit Realkredit,
an die im 84 Abs. 2 bezeichneten Kreditinstitute zum Zwecke der Ver—
sorgung der deutschen Landwirtschaft mit Personalkredit,
in die Länder und an die von der Reichsregierung oder von den Landes—
regierungen bezeichneten Organisationen für Zwecke der Förderung der
Bodenkultur und landwirtschaftlichen Siedlung,
an private und öffentliche Unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb für
die Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse von all⸗
gemeiner Bedeutung ist, wenn der Verwaltungsrat mit Zwe idrittel⸗
mehrheit der Gesamtstimmen der Eröffnung der Geschäftsverbindung
zuftimmt. Ausgeschlofsen sind hierbet Unternehmungen, die unmittelbar
oder mittelbar mnit einem der im 84W6s. 1 und Abs.? Ziffer 1 genannten
oder nach 84 Abs. 2 Ziffer 2 zuͤgelassenen Kreditinstilute in Geschäfts—
verbindung stehen.
        <pb n="38" />
        Artikel II.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1928 in Kraft. Gleichzeitig mit diesem
Gesetz treten in Kraft:
1. das vom Reichstag am 17. März 1828 beschlossene Gesetz über Leistun—
gen in der Invaliden- und Angestelltenversicherung,
das vom Reichstag am 21. März 1828 beschlossene Gesetz über Ande—
rung des Zolltarifgesetzes,
das vom Reichstag am 21. März 1928 beschlossene Gesetz über zollfreie
Einfuhr von Gefrierfleisch.
Berlin. den 31. März 1928.
Der Reichspräsident.
von Sindenburg.
Der Reichsminister für Ernährung und
Schiele.
Der Reichsminister der Finanzen.
Dr. Köhler.
Der Reichswirtschaftsminister.
Curtius.
Der Reichsarbeitsminister.
Dr. Brauns.

Die Geschäftstätigkeit zu Nr. 1b ist auf die Zeit bis zum 831. Dezem—
ber 1930 beschränkt. Die Reichsregierung kann diese Frist mit Zu—
r pe des Reichsrats und, eines vom Reichstag zu bestimmenden
usschusses des Reichstags verlängern, die jeweils zugelassene Verlänge—
rung darf die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen.
Schuldverschreibungen auf den Inhaber nach näherer Vorschrift des 8 12
auszugeben,
Darlehen für die in Ziffer 1 bezeichneten Zwecke unter Ausschluß des Depo—
sitengeschäfts und der Inanspruchnanne des offenen Geldmarkts aufzu—
nehmen; soweit Darlehen für die in Ziffer 10, b und d bezeichneten Zwecke
mit einer kürzeren Laufzeit als einem Jahre aufgenommen werden, därf ihr
Gesamtbetrag 10 v. H. des Kapitals nicht übersteigen,
za. sich an privaten und öffentlichen Unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb
für die Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse von allge—
meiner Bedeutung ist, zu beteiligen, wenn der Verwaltungsrat es mit Zwei—
drittelmehrheit der Gesamtstimmen beschließt. Der Gesamtbetrag der Beteili—
gungen darf 5 v. H. des Kapitals nicht übersteigen. Ausgeschlossen von
einer Beteiligung sind Unternehmungen, die unmittelbar oder mittelbar
mit einem der im 84 Abs. und Abs. 2 Ziffer 1 genannten oder nach 84
Abs. 2 Ziffer 2 zugelassenen Kreditinstitute in Geschäftsverbindung stehen,
3b an der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse zu beteiligen, wenn der
erwaltungsrat es mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen beschließt.
Diese Beteiligung darf 5 v. H. des Kapitals nicht übersteigen.
Devisen im Einvernehmen mit der Reichsbank zu kaufen und zu verkaufen,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
verfügbare Kassenbestände durch kurzfristige Anlage bei ficheren Bankfirmen
nutzbar zu machen.
.. Bei der Gewährung von Darlehen an die Personal-Kreditanstalten sind die
Zinsbedingungen so zu gestalten, daß die letzten Kreditnehmer grundsätzlich den
geichen Zinssatz zu zahlen haben; zu diesem Zwecke ist denjenigen Kreditnehmern
er Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt, die die Kredite nicht unmittelbar, sondern
durch eine oder mehrere Zwischenstellen weiterleiten, gegenüber anderen ein an—
gemessener Zinsnachlaß zu gewähren.

2
        <pb n="39" />
        Der Reichsminister der Finanzen.
III a 400.

Berlin, den 10. Februar 1928.
Sofort!
Betrifft: Steuerliche Berücksichtigung der schwierigen Lage
der Landwirtschaft auf dem Gebiete der Reichssteuern.
Bei den jüngsten Verhandlungen im Reichstag über die schwierige wirt—
schaftliche Lage der Landwirtschaft ist auch die steuerliche Überlastung geltend
gemacht worden. Wenngleich die Steuern und insbesondere die Reichs—
steuern bei der Beurteilung des ganzen Problems keineswegs an erster
Stelle stehen und der besonderen Lage der Landwirtschaft seit Jahren durch
meine wiederholten Anweisungen und durch deren Ausführung in der
Praxis auch weitgehend Rechnung getragen ist, so will ich doch die für die
Behandlung der Landwirtschaft auf reichssteuerlichem Gebiete in der
nächsten Zeit maßgebenden Gesichtspunkte noch einmal kurz zusammenfassen.
Allgemein schicke ich voran, daß entsprechend den schon wiederholt heraus—
gegebenen Anweisungen der Landwirtschaft bei der Bearbeitung ihrer Stun—
dungs- und Erlaßanträge mit Wohlwollen entgegengekommen werden soll.
Andererseits setze ich es als selbstverständlich voraus, daß auch die Landwirt—
schaft das richtige Verständnis für die Belange des Staats hat, und daß
nicht Erlaß- und Stundungsanträge auch dort gestellt werden, wo die wirt—
schaftliche Not es nicht wirklich gebietet. Es bleibt Pflicht der Finanzämter,
zu verhüten, daß die Erleichterungen Steuerpflichtigen zugute kommen, die
zur Zahlung durchaus in der Lage sind. Nur dann, wenn so verfahren wird,
kann eine Gewähr dafür gegeben werden, daß den wirklich Notleidenden auf
steuerlichem Gebiet geholfen wird.
J. Einkommensteuer.
1. Abschlußzahlung für 1926/27.
Die Herbstveranlagung für das Wirtschaftsjahr 1926/27 ist im wesent—
lichen abgeschlossen; für die nichtbuchführenden Landwirte ist fie auf Grund
der Durchschnitissätze, die im Herbst vorigen Jahres aufgestellt worden sind,
erfolgt. Es wird nun vielfach geltend gemacht, daß die Durchschnittssätze zu
hoch und vor allem höher seien als für das Wirtschaftsjahr 1925/26, obwohl
das Wirtschaftsjahr 1926/27 keineswegs besser gewesen sei als das voran—
zegangene; es müßten daher die Durchschnittssätze allgemein gesenkt werden.
Hierzu ist folgendes zu bemerken:

Es ist richtig, daß die Durchschnittssätze für 1926/27 zwar nicht überall.
aber doch vielfach höher festgesetzt sind als für 1925/26. Diese Erhöhung ist
nicht deshalb erfolgt, weil unterstellt worden ist, daß das Ergebnis 192627
mengenmäßig allgemein besser gewesen sei als das für 1025/26. Wohl aber
sind vielfach die Preise höher gewesen, vor allem hat sich herausgestellt, daß
in etlichen Bezirken die Durchschnittssätze für 1925/26 sowohl absolut als
auch relativ (gemessen an den Durchschnittssäßen benachbarter Landes—
        <pb n="40" />
        — 835 —

finanzämter) zu niedrig gewesen sind, so daß eine gleichmäßigere Festsetzung
geboten war. Dem Ausmaß nach sind diese Erhöhungen verhältnismäßig
gering gewesen. Wenn hier und da behauptet worden ist, daß die Durch—
schnittssätze zweimal oder dreimal so hoch gewesen seien wie für 1925/26, so
ist das völlig unzutreffend. Wo überhaupt Erhöhungen vorgenommen
worden sind, handelt es sich um solche von etwa 10 bis 20, ganz vereinzelt
von 30 bis 40 v. H. Daraus ergibt sich aber noch keineswegs eine allgemeine
Erhöhung des der Leistung zugrunde gelegten Reineinkommens und der
Steuern im Ausmaß der genannten Prozentsätze; denn von den aufgestellten
Sätzen sind zunächst noch zur Gewinnung des Reineinkommens die Schuld—
zinsen, die den Durchschnitt übersteigenden Gemeindesteuern und dergleichen
Ausgaben abgesetzt, ferner sind die Familienermäßigungen abzuziehen.
Außerdem handelt es sich auch nur um Durchschnittssätze, von denen nach
Lage der Verhältnisse abgewichen werden kann, und das ist bei der Veran—
lagung in den Steuerausschüssen auch weitgehend geschehen, und zwar in
zahlreichen Fällen nach unten. Daher ist dann auch das Gesamtveran—
lagungssoll für 1926/27 nicht nur nicht höher als für 1925/26, sondern es ist
im Gegenteil in vielen Bezirken — und zwar gerade auch in solchen, in
denen die Durchschnittssätze die des vorigen Jahres übersteigen — infolge der
Anpassung der Steuer an die Verhältnisse des einzelnen Steuerpflichtigen
niedriger als im Vorjahr. Es sind eben bei Festsetzung der Einkommen—
steuerschuld für das Wirtschaftsjahr 1926/27 und demgemäß auch bei der
Höhe der Abschlußzahlung die ungünstigen Verhältnisse beim einzelnen schon
weitgehend berücksichtigt worden. Eine allgemeine Senkung der Durch—
schnittssätze selbst kommt hiernach, wie ich bereits in meinem Erlaß vom
21. Oktober 1927 — III e 4500 — ausgeführt habe, nicht in Frage.

Nicht berücksichtigt werden konnten allerdings bei der Festsetzung der
Einkommensteuerschuld für das Wirtschaftsjahr 1926/27 die Umstände, die
erst nach dem 30. Juni 1927 eingetreten sind (Witterungsschäden, fallende
Viehpreise usw.). Wie ich bereits in meinem Runderlaß vom 4. Oktober
1927 — III à 4000 — betont habe, muß in solchen Fällen durch Stundung
oder, wo sich schon jetzt übersehen läßt, daß neben den laufenden Steuern die
Rückstände doch nicht werden bezahlt werden können, durch Ermäßigung oder
Erlaß der Abschlußzahlungen geholfen werden.

2. Vorauszahlungen für 1027/28.
Nach 8 95 des Einkommensteuergesetzes richten sich die Vorauszahlungen
für das laufende Wirtschaftsjahr an sich nach der zuletzt festgesetzten Steuer—
schuld. Da aber, soweit es sich bis jetzt übersehen läßt, das Einkommen im
Jahre 1927 vielfach niedriger sein wird als im Wirtschaftsjahr 1926/27, ist,
wie ich bereits im Runderlaß vom 21. Oktober 1927 — IIi e 4500 — aus—
elührt habe, darauf Bedacht zu nehmen, daß die Vorauszahlungen der
Einkommensteuer angepaßt werden, die voraussichtlich für das Wirtschafts—
lahr 1927/28 veranlagt werden wird. Denn es kann den Steuüerpflichtigen
nicht zugemutet werden, jetzt Beträge zu entrichten, um sie später ganz oder
zum Teil wieder zurückzuerhalten. Es ist daher so zu verfahren, daß Über—
zahlungen nach Möglichkeit vermieden werden. Die Vorauszahlungen wer—
        <pb n="41" />
        38 —

den immer dann zu ermäßigen sein, wenn die Einnahmen (Roheinnahmen)
hinter denen des Vorjahres um 20 v. H. zurückbleiben; aber auch bei einem
geringeren Rohertragsverlust (etwa 10 bis 20 v. H.) wird ein Entgegen—
kommen vielfach geboten sein. Die Anpassung der Vorauszahlungen kann
entweder in der Weise geschehen, daß die gesamte Jahresvorauszahlung
entsprechend herabgesetzt wird, oder so, daß eine Rate der Vorauszahlungen,
etwa die am 15. Februar 1928, ganz oder zum Teil bis zur Veranlagung
zestundet wird.

Diejenigen Landwirte, die im Wirtschaftsjahr 1927/28 vermutlich doch
ein dem Vorjahre entsprechendes Einkommen erzielen und daher eine Ein—
kommensteuer zu entrichten haben werden, haben an der Stundung der Vor—
auszahlungen kein Interesse; denn ihnen wird nachher die Leistung der Ab—
schlußgzahlung neben den laufenden Steuern schwer werden. Darauf ist in
geeigneten Fällen ausdrücklich hinzuweisen.

3. Formelle Behandlung.

An sich sind Maßnahmen der zu 1 und 2 gedachten Art nur auf ein—
zelnen begründeten Antrag zu treffen. Vielfach werden aber die Verhält—
nisse in den einzelnen Bezirken gleichliegen. Soweit den Finanzämtern die
Verhältnisse der Steuerpflichtigen auf Grund von amtlichen Schadensfest⸗
stellungen bereits bekannt sind, wird auch, ohne daß Einzelanträge beson⸗
ders eingereicht und begründet zu werden brauchen, hinsichtlich Stundung,
Ermäßigung oder Erlaß gleichmäßig zu verfahren sein. Dabei ist besonders
darauf Bedacht zu nehmen, daß, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse
die gleichen sind, nichtbuchführende Betriebe gegenüber den buchführenden
Betrieben gleicher Ertrags- und Größenklasse nicht benachteiligt werden.

Landwirten in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen werden die
Stundungen im allgemeinen zinslos zu gewähren sein, insbesondere dann,
wenn bestimmte Raten vereinbart und die Ratenzahlungen vom Steuer⸗
pflichtigen eingehalten werden; Vorauszahlungen sind immer zinslos zu
stunden. Wo den Landwirten Steuern ermäßigt oder erlassen werden, sind
die rückständigen Zinsen ebenfalls immer zu erlassen. Darüber hinaus
werden in den Fällen, in denen nach den obigen Richtlinien Ermäßigung
oder voller Erlaß nicht eintritt, im allgemeinen stets die aufgelaufenen
Zinsen zu erlassen sein.
II. Umsatzsteuer.

Nach der in den Jahren 1926 und 1927 über die Umsatzsteuer vom Eigen⸗
verbrauch getroffenen Regelung stellt im allgemeinen die Umsatzsteuer keine
erhebliche Belastung mehr für die Landwirtschaft dar. Erlaß oder Ermäßi—
gung wird aber bei der Umsatzsteuer dann geboten sein, wenn ein Steuer—
pflichtiger nachweist, daß seine tatsächlichen Umsätze erheblich niedriger ge—
wesen sind als die den Durchschnittssätzen zugrunde gelegten Umsätze.
III. Vermögensteuer.
Ein allgemeiner Erlaß der rückständigen oder demnächst fälligen Ver—
nögensteuerraten ist nicht angängig. Sind aber die Voraussetzungen für
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        — 37 —

eine Stundung, Ermäßigung oder Erlaß der Einkommensteuer gemäß Ab—
schnitt J gegeben, so ist entsprechend auch bei der Vermögensteuer zu verfahren.
Bei dem Ausmaß' der Stundung, Ermäßigung oder Erlaß der Vermögen—
steuer ist auch auf die Höhe der Belastung durch Rentenbankzinsen Bedacht
zu nehmen.

IV. Rentenbankzinsen.
Bei den Rentenbankzinsen kann auf begründeten Antrag Stundung oder
Erlaß der am 1. April 1928 fälligen Rate eintreten, wenn deren Einziehung
nach Lage der Sache unbillig wäre. Fälle dieser Art werden insbesondere
dann vorliegen, wenn der Einheitswert ungewöhnlich niedriger ist als der
berichtigte Wehrbeitragswert oder wenn die Belastung des Grundstücks mit
dinglichen Lasten besonders hoch ist.
V. Beitreibung.
In dieser Beziehung verweise ich zunächst auf meine Erlasse vom 15. Juli
1924 — III C 3240/11I1 D 5838 — und vom 10. Oktober 1925 —
III R 18804 —, die auch weiterhin in Geltung bleiben. Von Zwangs—
maßnahmen (Pfändung und Verwertung von Gegenständen) ist in der
nächsten Zeit abzusehen, wenn nicht besondere Gründe dafür vorliegen, daß
Pflichtige die Zahlung verweigern, obwohl sie zu Zahlungen oder Abschlags—
zahlungen in der Lage sind.
Dr. Köhler.

An die Herren Präsidenten
der Landesfinanzämter.
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rierfleisch, für das die Zollfreiheit in Anspruch genommen wird,
Wurst zu verarbeiten und an Fleischwarenfabriken oder Gast—
Schankwirtschaften abzusetzen.
87.

side von Gemeinden, die als Inhaber eines Berechtigungsscheins
ch an Verkaufsstellen abgeben, haben über die im Laufe eines
— die Verkaufsstellen abgegebene Gefrierfleischmenge einen Buch—
owei Stücken zu fertigen und zu bestätigen, daß diese Menge den
rn entsprechend den Vorschriften des Artikel 2 des Gesetzes über
afuhr von Gefrierfleisch zugeführt ist.

Inhaber eines Berechtigungsscheins haben bis zum fünften
Monats einen Buchauszug über die im Laufe des vergangenen
n die Verkaufsstellen abgegebene Gefrierfleischmengge in zwei
die zuständige Gemeinde zu senden. Diese prüft den Buchauszug
eide Stücke mit je einer Bestätigung, daß das Gefrierfleisch den
rn entsprechend den Vorschriften des Artikel 2 des Gesetzes über
nfuhr von Gefrierfleisch zugeführt ist an den Inhaber des Be—
scheins zurück.

Inhaber eines Berechtigungsscheins hat einen Buchauszug über
fe eines Monats an die Verkaufsstellen abgegebene Gefrierfleisch—
der zugehörigen Bestätigung bis zum 15. des folgenden Monats
ichsminister für Ernährung und Landwirtschaft einzusenden.
88.
die Reichsregierung keine Bestimmungen erlassen hat, können
Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen weitere
en treffen, insbesondere darüber, in welcher Weise das Gefrier—
Minderbemittelten zuzuführen ist.

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89.

r Einfuhr von Rindergefrierfleisch ist der Zoll ohne Rücksicht
später Zollfreiheit gewährt wird, zu zahlen oder aufzuschieben.
a Falle sind die aufgeschobenen Zollbeträge im Aufschubbuche bei
des Aufschubnehmers getrennt von den übrigen Anschreibungen
m besonderen Abschnitt „Zahlungsaufschub für Rindergefrier—
anzuschreiben.

nerhalb der Gültigkeit des Berechtigungsscheins gezahlte oder im
ch angeschriebene Zoll einschließlich etwaiger Zinsen wird inso—
tet oder im Aufschubbuche wieder abgeschrieben, als durch Vor—
es Berechtigungsscheins und der Bestätigungen der Gemeinden
aufgeschobenen Beträgen spätestens bis zum Ablauf der Aufschub—
zerechtigung für die zollfreie Einfuhr einer bestimmten Menge
lerfleise⸗ nachgewiesen wird. Dabei sind zum Ausgleich für den
von zollbegünstigtem Rindergefrierfleisch bis zur Abgabe an die
llen entstehenden Gewichtsverluste der Berechnung des zu er—
oder im Aufschubbuch abzuschreibenden Zollbetrages die in den
zen angegebenen Gefrierfleischmengen zuzüglich 2,55 v. H. zu—

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