urbeit, die sich über einen lüngeren Leitraum erstreckt oder in bhestimmten Zeitabsstũunden regelmũsßtig vwiederscelurt. (14) Die Abgeltung dieser dauernden Mehrarbeit bei Bemessung der Besüge hat s0 zu erfolgen, daß die über die normale betriebliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit mit einem Aufschlug bewertet werden muß. der in einer pauschalen Abgeltung nthalten sein kann. (15) Die Durchführung des Zweischichtenbetriebes ist betriebsweise zu regeln. 84. Urlaub. (16) 1. Jeder Angestellte erwirbt nach neunmonatiger Zugehörigkeit zum Unternehmen Anspruch auf einen möglichst zusammenhängenden Urlaub. Das erste Urlaubsjahr beginnt 9 Monate nach dem Eintritt. Das zweite Urlaubsiahr ist das dem gehabten Urlaub folgende Kalenderjahr. (17) 2. Der Arlaub soll möglichst, wenn die betrieblichen Verhältnisse es gestatten, in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober erteilt werden. Wird der ganze Urlaub auf Veranlassung der Betriebsleitung außerhalb dieser Zeit zenommen, so verlängert sich seine Dauer um ein Viertel des Normalurlaubs. Der erhöhte Urlaub wird auf volle Arbeitstage aufgerundet. (18) 3. Ausscheidende Angestellte, die in dem betr. Kalenderjahr noch keinen Urlaub hatten, erhalten für jeden Monat ihrer Dienstleistung in diesem Kalenderjahr des ihnen zustehenden Urlaubs, der auf volle Arbeitstage aufzurunden ist. Dieser Urlaubsanspruch erlischt bei begründeter fristlofer Entlassung oder im Falle einer Krankmeldung nach erfolgter Kündigung, wenn der betreffende Angestellte innerhalb einer Woche eine amtsärztliche oder kassenärztliche Bescheinigung nicht beibringt. (19) 4. Auf die Dienstjahre eines Angestellten (mit Ausnahme der Vorarbeiter), der vorher als Arbeiter bei der Firma beschäftigt gewesen ist, werden, sobald keine Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses stattfinden. alle Dienstjahre als Arbeiter angerechnet. (20) 5. Das Verlangen auf Abgeltung des Urlaubs durch Bezablung ist unstatthaft. (21) Gemäß 85 4 und B un Gruppe lJl: im 21. -25. 26. 30. 31. -35. über 35. Arlaubstafel. erhalten kaufmännische und technische Angestellte Lebensiahr einen Urlaub von 19 Arbeitstagen 0— 4 17 —4 2 ⸗ 127 —15 J 18 (22) In Gruppe 11: im 21.-25. 26. -30. über 30. nach 5 Dienstj. und über 35. 16 40. 23) In Gruppe III, IV, im 21.425. 26. 30. 32. 35. über 35. rach 3 Diensti. und über 40. 9— Lebensjahr einen Urlaub von 12 Arbeitstagen 7 ⸗* —15 4— /⸗ ⸗ —18 —8 4— * ⸗ ⸗ 21 97 J J F 24 FF V: Lebensjahr einen Urlaub von 12 4— 7 — —D V * . *7 * * 2 Arbeitstagen 49 —