(24) Meister: 3Zu 8 50C. im 1. Dienstjahr einen Urlaub von 7 ⸗ 2 7 4 7 Arbeitstagen * Lebeusjahr Zu g 5D*) (25) Personenkraftivugenführer im J. Dienstjahr einqn Urlaub von 6 Arbeits- augen., steigond bis auf 14 Arbeitstage im 8. Dienstfahr. Zu 8 5E. (26) Lehrlinge erhalten in jedem Lehrjahr einen Urlaub von 10 Arbeits⸗ agen. (27) Jugendliche Angestellte unter 20 Jahren einen Urlaub von 8 Arbeits— agen. (8) Soweit sie⸗ als Büroboten tätig sind, einen Urlaub von 6 Arbeits- agen. Ausgelernte — — Jahren einen Urlaub von 2 Arbeilstagen. m 9. Dienstjahre und übe! 40. 2 Zu 8 5B: (29) Bürodiener: im 1. Dienstjahr einen Urlaub von 6 Arbeitstagen e ⸗ 4— * ꝙ 4 * . —4 —8 7. 9 im 8. Dienstjahr und darüber * 4 9 * — Fußnote zu 8 4: 30) Der Arbeitgeber kann eine Teilung des Urlaubs anordnen. Wünscht der Angestellte den Urlaub ungeteilt, so kann in diesem Falle der Arbeitgeber den tariflich zustehenden Urlaub bis um 2596 kürzen, wobein der gekürzte Urlaub auf voͤlle Arbeitstage aufgerundet wird Diese Bestimmung soll bei tariflichen Urlaubssätzen bis zu 12 Arbeitstagen möglichst keine Anwendung finden. Wenn entsprechend dieser Bestimmung ein Teil des Urlaubs außerhalb der Zeit vom 1. Mai vis 310 Stktober genommen wird, findet keine Erhöhung dieses Teilurlaubs statt. 31), Firmen, die nicht mehr als 20 Angestellte beschäftigen, können im Einzelfalle bei der Urlaubsgewährung um 20 unter den tariflichen Urlaubs astee bleiben, wobei der gekürzte Urlaub auf volle Arbeitstage aufgerundet wird. (32) Bei Anwendung beider Bestimmungen ist die Urlaubskürzung nur nach einer Bestimmung glich. 85. Einteilung der Angestellten. A. Kaufmaännische Angestellte. Gruppe J. (33) Angestellte mit mechanischer Tätigkeit für einfache, auch schriftliche Arbeiten im Betrieb oder Buͤro, die dein— besonderen Kenntnisfe erfordern, sondern durch Übung zu erlernen find *Bestehende gũnstigere Bedingungen werden hierdurch nicht herüket.