Gruppe II. (34) Angestellte mit beruflich erlernter kaufmännischer Tätigkeit oder einer Hilfstätigkeit, die besondere Berufsausbildung erfordert. Gruppe III. (35) Angestellte, die den Bedingungen der Gruppe II entsprechen, aber selbständig arbeiten, d. h. auch die Verantwortung für die Art, Ausführung und Zweckmäßigkeit der Arbeiten tragen. Gruppye IV. (36) Angestellte, die den Bedingungen der Gruppe III entsprechen und zugleich Dispositionsbefugnis besitzen, d. h. solche Angestellte, die mit eigener Verantwortung Anordnungen höherer Art selbständig zu treffen haben B. Technische Angestellte. Gruppe IJ. (37) Angestellte für vorwiegend einfachere Arbeiten und Hilfskräfte.“) Gruppe II. (38) Angestellte, die nach Anleitung arbeiten oder nach Vorschriften, die ein für allemal für sich wiederholende Arbeit gegeben sind. Diese Angestellten müssen eine geordnete Lehrzeit nachweisen. (39) Solchen Angestellten sind diejenigen gleichzustellen, die auf Grund praktischer Erfahrung und Selbstausbildung dieselbe Tätigkeit verrichten und mindestens eine fünfjährige Berufspraxis haben. (40) Für Laboratoriumsangestellte ohne Lehrzeit und ohne Fachschul— rusbildung wird bei einem Berufseintrittsalter von 14218 Jahren eine fünf— ährige, bei einem Eintrittsalter von mehr als 18 Jahren eine dreijährige analy— tische oder präparative Tätigkeit in einem Laboratorium der Lehrzeit gleich— gerechnet, wenn diese Tätigkeit geeignet ist, die gleichen Kenntnisse zu vermitteln, wie eine ordnungsmäßige Lehre. Die Ausbildung der Laboranten auf einer privaten Chemieschule gilt nicht als Lehrzeit, wird aber auf die analytische oder orävparative Tätiakeit im Laboratorium angerechnet. Gruvovoe III. (41) Selbständig arbeitende Angestellte, die eine abgeschlossene Aus— bildung auf einer Fachschule besitzen. Ferner Angestellte, die auf Grund praktifscher Erfahrung und Selbstausbildung die gleiche Tätigkeit wie Angestellte mit abgeschlossener Fachschulbildung ausüben und die Voraussetzungen der Gruppe II erfüllen. In diese Gruppe gehören auch Laboratoriumsangestellte, die nach kurzen Angaben Analysen der verschiedensten Art selbständig ausführen und herechnen können. Gruͤppe IV. (42) Selbständig arbeitende Angestellte mit der Vorbildung der Gruppe III, edoch mit Dispositionsbefugnis (vgl. A IV) entsprechenden praktischen Er— fahrungen und mindestens fünfzähriger Berufstätigkeit bei derselben Fachschul— dildung wie unter III. Ferner Chemiker, Ingenieure, Physiker und Architekten, die ihre Ausbildung auf der Hochschule nicht abgeschlossen haben, sowie Pharma⸗ zeuten ohne Staatseramen. Alle in einem Laboratorium Beschäftigten, die im wesentlichen nur die Tätigkeit eines Ar— deiters verrichten, z. B. Spüljungen, Botensungen, Probezerkleinerer, Aufbereiter, unvereidigte Probenehmer, Betriebsfiltrierer, die sonst zu auderen chemischen Arbeiten micht herangezogen werden. fkallen nicht mnten die Gobpraforiimsengestefsten