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        <title>Tarifvertrag über die Gehalts- und Arbeitsbedingungen der sämtlichen Angestellten der chemischen Industrie Groß-Berlins</title>
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.0
Tarifvertrag
üher die
Gehalts⸗ und Arbeits⸗
bedingungen der sämt⸗
lichen Angestellten der
chemischen Industrie
Groß⸗ Berlins.

Bewerkschaftsbund der Angestellten
A
Keichsfachgruppe Chem. Inodustrie
Berlin⸗ Zehlendorf
Teltower Straße, Schweizerhof
Fernspr.: Zehlendorf 1901 bis 1905, 3050, 3936
Dönhoff 5300 :: Nach Büroschluß Zehlendorf 1901
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        Tarifvertrag
über die
Gehalts⸗ und Arbeits⸗
bedingungen der sämt⸗
lichen Angestellten der
chemischen Industrie
Groß⸗GBerlins.
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        Tarn

3
52
ag
üher die
Gehalts- und Arbeitsbedingungen der Angestellten
in der chemischen Inoͤustrie Groß⸗Berlins.
Zwischen dem
Arbeitgeberver band
der chemischen Industrie Deutschlands, Sektion Ja
und dem
Bewerkschaftsbund der Angestellten (GDA)
zugleich für den
verband odeutscher Apotheker
wird für die Angestellten der chemischen Industrie Groß-Berlins folgender
Tarifvertrag abgeschlossen:
Vorbemerkung:
Der Tarifvertrag besteht aus dem Rahmenvertrag und der Gehaltstafel.
Jeder dieser Teile ist für sich kündbar.
J. Rahmenvertrag.
81.
Geltungsbereich des Vertrages.
(1) Dieser Vertrag gilt für sämtliche innerhalb der Stadtgemeinde Groß—-
Berlins und in Bernauͤ, Biesdorf, Erkner, Königswusterhausen, Oranienburg,
Rudow, Teltow, Wildau liegende chemische Betriebe, Verrechnungs— und
Verkaufsbüros, die dem Arbeitgeberverband der chemischen Industrie, Sektion Ja
angehören, einerseits, und für alle in vorgenannten Unternehmungen beschäftigte
Angestellte andererseits.

(2) Ausgeschlossen vom Tarifvertrag sind Direktoren, Prokuristen, die
zur Vertretung der Firma (jedoch nicht nur zu Einzelgeschäften) bevollmächtigten
en und die unter den Akademiker-Neichstarifvertrag fallenden An—
gestellten.
82.
Einstellung.
(3) Die Vertretung der Angestellten in allen Fragen des Gehalts— und
Arbeitsverhältnisses erfolgt durch die gesetzliche Vertretung der Angestelltenschaft.

(4) Die Mitwirkung der Angestelltenvertretung bei der Einstellung, Kündi—
zung und Entlassung von Angestellten regelt sich nach 8578 Abs. 8 und 88 84 ff.
des Betriebsrätegesetzes. Als Richtlinien für die Einstellung werden entsprechend
dem Betriebsrätegesetz die folgenden vereinbart:
        <pb n="7" />
        S).. Die Einstellung eines Angestellten darf nicht von seiner politischen,
nilitärischen, konfesfionellen oder gewerkschaftlichen Betätigung, von der
Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem politischen, konfessfionellen oder
eruflichen Verein oder einem militärischen Berband abhängig gemacht werden.

(6) 2. Die Einstellung eines Angestellten darf nicht von der Zugehörigkeit
zu einem bestimmten Geschlecht abhängig gemacht werden.

(7) 3. Von der Einstellung der unter diesen Rahmenvertrag fallenden
nge steusten ist der gesetzlichen Vertretung der Angestelltenfchaft! Keuntuis
u geben.

(8) 4. Gegen jede nicht den Richtlinien iff. 13) entsprechende Ein⸗
tellung, von der der gesetzlichen Vertretung der Angestelltenschaft gemaß Ziff. 3
Zenntnis gegeben ist, kann die Vertretung innerhalbes Tagen Einspruch erheben.
Die Gründe für den Einspruch und die Beweisunterlagen sind in den Ver—
)andlungen mit der Werksleitung vorzubringen. Zur Prüfung, ob die Ein—
tellung den vereinbarten Richtlinien entspricht, beftimmt die gesetzliche Ver—⸗
retung der Angestelltenschaft aus ihrer Mitte eine Vertrauensperfon und
ꝛinen Stellvertreter für den Fall ihrer Behinderung. Die Vertrauensperson
und ihr Stellvertreter sollen mindestens 25 Jaͤhré alt und mindestens zwei Jahre
in demselben Betriebe tätig sein oder bei kürzerem Bestehen der Firma feit
hrer Gründung dem Betriebe angehören. Sie sind verpflichtet, über die bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ihnen von der Betriebsleitung gemachten
Angaben Stillschweigen zu bewahren. Verletzt die Vertrauensperson diese
Pflicht oder mißbraucht sie ihr Amt in anderer Weise, so kann die Betriebs
eitung die Bestellung einer anderen Vertrauensperson verlangen.
83.
Arbeitszeit.

(9) 1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen
eträgt 48 Stunden.

(10) Für Angestellte, die im Betriebe dauernd unmittelbar oder mittelbar
nit der Arbeiterschaft zu verkehren haben, gilt, soweit es erforderlich ist, die
gleiche Arbeitszeit wie für die Arbeiter.

(11) 2. An gewöhnlichen Sonnabenden findet der Arbeitsschluß um
2 Uhr, an den Tagen vor Weihnachten, Oftern, Pfingsten und Neujahr bereits
um 1 Uhr statt. Wenn es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, kann die
e isleisume im Benehmen mit der Anaestelltenvertretung hiervon ab—
weichen.

17) 3. Für die nicht unter Ziffer 1 Abs. 2 fallenden Angestellten kann die
Geschäftsleitung, wenn es die besonderen wirtschaftlichen Bedürfniffe des
Unternehmens erfordern, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Be—
nehmen mit der Angestelltenvertretung allgemein bis auf 54 Stunden wöchentlich
ausdehnen. In Unternehmungen mit ciner regelmäßigen Arbeitszeit unter
54 Stunden in der Woche kann die Geschäftsleitung im Einzelfall Mehrarbeit
bis zu 54 Stunden in der Woche anordnen. Darüber hinaus kann sie für einzelne
Angestellte und im Benehmen mit der Angestelltenvertretung für ganze Ab
teilungen Mehrarbeit innerhalb der gesetzlichen Grenzen (88 3 und 4, jedoch
unbeschadet 8 10 der Arbeitszeitverordnung) anordnen.

(13) 4.) Dauernde Mehrarbeit über die betriebliche, normale Arbeits-
zeit hinaus, ist entsprechend der Tätigkeit bei Bemessung der Bezüge zu berück.
ächtigen. Dauernde Mehrarbeit im Sinne dieser Bestimmung ist solche Mehr-

EGeündert durch Veéreinbarung vom I7. Mai 1927 auf Crund des Arbeitsveitnotgesetaes.

Mrlãuterungen ↄu &amp;3 Abs. IS und (14) gemũißß Vereinbarung vom 31. August 1927.

Bei Absechiuß der Vereinbarung vom I7. M3 IOαν αν α darũber einig. dafst
als „betriebliche normale Arheitseit““ atne Mochenarbeitsseit von A6 Stunden gelten hat.
Einzeliberstunden mit IsOs des Monadtsgehalltes ↄuzüglien eines Zuschlages von 80 0, abzugelten sind unid
lie Abgeltung pn dauernder Moehrurbeit auf der Grundlage von mindestens IIMbDD des Monais gehalts für
iecde geleistete Uherstunde ↄ2u erfolgen hat.

Bisherise gunstixere Mehrarheilsbexahlung wird durch diese Vereinbarung nicht berührt.
        <pb n="8" />
        urbeit, die sich über einen lüngeren Leitraum erstreckt oder in bhestimmten Zeitabsstũunden
regelmũsßtig vwiederscelurt.

(14) Die Abgeltung dieser dauernden Mehrarbeit bei Bemessung der Besüge
hat s0 zu erfolgen, daß die über die normale betriebliche Arbeitszeit hinausgehende
Arbeit mit einem Aufschlug bewertet werden muß. der in einer pauschalen Abgeltung
nthalten sein kann.

(15) Die Durchführung des Zweischichtenbetriebes ist betriebsweise zu
regeln.

84.
Urlaub.
(16) 1. Jeder Angestellte erwirbt nach neunmonatiger Zugehörigkeit zum
Unternehmen Anspruch auf einen möglichst zusammenhängenden Urlaub. Das
erste Urlaubsjahr beginnt 9 Monate nach dem Eintritt. Das zweite Urlaubsiahr
ist das dem gehabten Urlaub folgende Kalenderjahr.

(17) 2. Der Arlaub soll möglichst, wenn die betrieblichen Verhältnisse
es gestatten, in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober erteilt werden. Wird
der ganze Urlaub auf Veranlassung der Betriebsleitung außerhalb dieser Zeit
zenommen, so verlängert sich seine Dauer um ein Viertel des Normalurlaubs.
Der erhöhte Urlaub wird auf volle Arbeitstage aufgerundet.

(18) 3. Ausscheidende Angestellte, die in dem betr. Kalenderjahr noch
keinen Urlaub hatten, erhalten für jeden Monat ihrer Dienstleistung in diesem
Kalenderjahr des ihnen zustehenden Urlaubs, der auf volle Arbeitstage
aufzurunden ist. Dieser Urlaubsanspruch erlischt bei begründeter fristlofer
Entlassung oder im Falle einer Krankmeldung nach erfolgter Kündigung, wenn
der betreffende Angestellte innerhalb einer Woche eine amtsärztliche oder
kassenärztliche Bescheinigung nicht beibringt.

(19) 4. Auf die Dienstjahre eines Angestellten (mit Ausnahme der
Vorarbeiter), der vorher als Arbeiter bei der Firma beschäftigt gewesen ist,
werden, sobald keine Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses stattfinden.
alle Dienstjahre als Arbeiter angerechnet.

(20) 5. Das Verlangen auf Abgeltung des Urlaubs durch Bezablung
ist unstatthaft.

(21) Gemäß 85 4 und B
un Gruppe lJl:
im 21. -25.
26. 30.
31. -35.

über 35.

Arlaubstafel.
erhalten kaufmännische und technische Angestellte

Lebensiahr einen Urlaub von 19 Arbeitstagen
0— 4 17 —4
2 ⸗ 127 —15
J 18
(22) In Gruppe 11:
im 21.-25.

26. -30.

über 30.

nach 5 Dienstj. und über 35.
16 40.
23) In Gruppe III, IV,

im 21.425.

26. 30.

32. 35.

über 35.

rach 3 Diensti. und über 40.

9—

Lebensjahr einen Urlaub von 12 Arbeitstagen
7 ⸗* —15
4— /⸗ ⸗ —18 —8
4— * ⸗ ⸗ 21 97
J J F 24 FF

V:

Lebensjahr einen Urlaub von 12
4— 7 —
—D V *
. *7 *
* 2

Arbeitstagen

49
—
        <pb n="9" />
        (24)
Meister:

3Zu 8 50C.
im 1. Dienstjahr einen Urlaub von
7 ⸗

2
7
4
7

Arbeitstagen

*

Lebeusjahr
Zu g 5D*)
(25) Personenkraftivugenführer im J. Dienstjahr einqn Urlaub von 6 Arbeits-
augen., steigond bis auf 14 Arbeitstage im 8. Dienstfahr.
Zu 8 5E.
(26) Lehrlinge erhalten in jedem Lehrjahr einen Urlaub von 10 Arbeits⸗
agen.
(27) Jugendliche Angestellte unter 20 Jahren einen Urlaub von 8 Arbeits—
agen.
(8) Soweit sie⸗ als Büroboten tätig sind, einen Urlaub von 6 Arbeits-
agen.
Ausgelernte — — Jahren einen Urlaub von
2 Arbeilstagen.

m 9. Dienstjahre und übe! 40.

2

Zu 8 5B:
(29) Bürodiener: im 1. Dienstjahr einen Urlaub von

6 Arbeitstagen
e
⸗ 4—

*

ꝙ 4 *

. —4

—8 7. 9

im 8. Dienstjahr und darüber *

4
9
*
—
Fußnote zu 8 4:

30) Der Arbeitgeber kann eine Teilung des Urlaubs anordnen. Wünscht
der Angestellte den Urlaub ungeteilt, so kann in diesem Falle der Arbeitgeber
den tariflich zustehenden Urlaub bis um 2596 kürzen, wobein der gekürzte
Urlaub auf voͤlle Arbeitstage aufgerundet wird Diese Bestimmung soll bei
tariflichen Urlaubssätzen bis zu 12 Arbeitstagen möglichst keine Anwendung
finden. Wenn entsprechend dieser Bestimmung ein Teil des Urlaubs außerhalb
der Zeit vom 1. Mai vis 310 Stktober genommen wird, findet keine Erhöhung
dieses Teilurlaubs statt.

31), Firmen, die nicht mehr als 20 Angestellte beschäftigen, können im
Einzelfalle bei der Urlaubsgewährung um 20 unter den tariflichen Urlaubs
astee bleiben, wobei der gekürzte Urlaub auf volle Arbeitstage aufgerundet
wird.

(32) Bei Anwendung beider Bestimmungen ist die Urlaubskürzung nur
nach einer Bestimmung glich.
85.
Einteilung der Angestellten.
A. Kaufmaännische Angestellte.
Gruppe J.
(33) Angestellte mit mechanischer Tätigkeit für einfache, auch schriftliche
Arbeiten im Betrieb oder Buͤro, die dein— besonderen Kenntnisfe erfordern,
sondern durch Übung zu erlernen find
*Bestehende gũnstigere Bedingungen werden hierdurch nicht herüket.
        <pb n="10" />
        Gruppe II.
(34) Angestellte mit beruflich erlernter kaufmännischer Tätigkeit oder
einer Hilfstätigkeit, die besondere Berufsausbildung erfordert.
Gruppe III.

(35) Angestellte, die den Bedingungen der Gruppe II entsprechen, aber
selbständig arbeiten, d. h. auch die Verantwortung für die Art, Ausführung
und Zweckmäßigkeit der Arbeiten tragen.

Gruppye IV.
(36) Angestellte, die den Bedingungen der Gruppe III entsprechen und
zugleich Dispositionsbefugnis besitzen, d. h. solche Angestellte, die mit eigener
Verantwortung Anordnungen höherer Art selbständig zu treffen haben
B. Technische Angestellte.
Gruppe IJ.
(37) Angestellte für vorwiegend einfachere Arbeiten und Hilfskräfte.“)
Gruppe II.
(38) Angestellte, die nach Anleitung arbeiten oder nach Vorschriften,
die ein für allemal für sich wiederholende Arbeit gegeben sind. Diese Angestellten
müssen eine geordnete Lehrzeit nachweisen.

(39) Solchen Angestellten sind diejenigen gleichzustellen, die auf Grund
praktischer Erfahrung und Selbstausbildung dieselbe Tätigkeit verrichten und
mindestens eine fünfjährige Berufspraxis haben.

(40) Für Laboratoriumsangestellte ohne Lehrzeit und ohne Fachschul—
rusbildung wird bei einem Berufseintrittsalter von 14218 Jahren eine fünf—
ährige, bei einem Eintrittsalter von mehr als 18 Jahren eine dreijährige analy—
tische oder präparative Tätigkeit in einem Laboratorium der Lehrzeit gleich—
gerechnet, wenn diese Tätigkeit geeignet ist, die gleichen Kenntnisse zu vermitteln,
wie eine ordnungsmäßige Lehre. Die Ausbildung der Laboranten auf einer
privaten Chemieschule gilt nicht als Lehrzeit, wird aber auf die analytische oder
orävparative Tätiakeit im Laboratorium angerechnet.
Gruvovoe III.
(41) Selbständig arbeitende Angestellte, die eine abgeschlossene Aus—
bildung auf einer Fachschule besitzen. Ferner Angestellte, die auf Grund praktifscher
Erfahrung und Selbstausbildung die gleiche Tätigkeit wie Angestellte mit
abgeschlossener Fachschulbildung ausüben und die Voraussetzungen der Gruppe II
erfüllen. In diese Gruppe gehören auch Laboratoriumsangestellte, die nach
kurzen Angaben Analysen der verschiedensten Art selbständig ausführen und
herechnen können.
Gruͤppe IV.
(42) Selbständig arbeitende Angestellte mit der Vorbildung der Gruppe III,
edoch mit Dispositionsbefugnis (vgl. A IV) entsprechenden praktischen Er—
fahrungen und mindestens fünfzähriger Berufstätigkeit bei derselben Fachschul—
dildung wie unter III. Ferner Chemiker, Ingenieure, Physiker und Architekten,
die ihre Ausbildung auf der Hochschule nicht abgeschlossen haben, sowie Pharma⸗
zeuten ohne Staatseramen.

Alle in einem Laboratorium Beschäftigten, die im wesentlichen nur die Tätigkeit eines Ar—
deiters verrichten, z. B. Spüljungen, Botensungen, Probezerkleinerer, Aufbereiter, unvereidigte
Probenehmer, Betriebsfiltrierer, die sonst zu auderen chemischen Arbeiten micht herangezogen werden.
fkallen nicht mnten die Gobpraforiimsengestefsten
        <pb n="11" />
        Gruppe V.
43). Apotheker mit Staatsexamen, die in chemischen oder pharmazeu⸗
ischen Betrieben fabrikatorisch oder analytisch tätig sind. t
Fußnote zu B.
(44) Anter Fachschulen sind nur staatlich oder städtisch anerkannte Fach-
schulen verstanden.

C. Meister.
Gruppe lJl.
45) Handwerksmeister.
Gruppe II.
6) Betriebsmeister, Aufsichtsbeamte in gehobener Stellung, Ober—
eizer oder Obermaschinisten, soweit fie im Angestelltenverhältnis ftohen.
Gruppe III.
97 Hof⸗, Lade-, Platz- und Wiegemeister, Lagermeister und Aufsichts-
eamte.
Gruppe IV.
48) Vorarbeiter, soweit sie als Angestellte Monatsgehalt beziehen.
49) D. Personenkraftwagenfuhrer, sorveit sie als Angestellte
Monatsgehalt besichen.
—50) E. Angestellten⸗Lehrlinge und jugendliche Angestellte.
51) F. Bürodiener usw.
„. Bürodiener, Kassenboten, Fabrikpförtner, Hausmeister und Pförtner,
Wächter und Arbeitnehmer mit aͤhnlicher Beschäftigung, soweit sie als Ange⸗
tellte Monatsgehalt beziehen.

86.
Eingruppierung.

62) Der Angestellte wird nach derjenigen Beschäftigungsgruppe entlohnt,
die seiner Haupttätigkeit entspricht. Aushilfsweise oder vorübergehend geleistete
snene in einer höheren Beschäftigunasgruppe wird also micht nad dieser
ntlohnt.

(53) Der UÜbergang in eine höhere Gruppe erfolgt, sobald der Angestellte
auernd eine Tätigkeit ausuübt. die den Anforderungen für die hohere Gruppe
entspricht.

8 7.
Gehaltszahlung in Krankheitsfällen.
54) In Krantkheitsfällen wird das Gehalt ohne Abzug bis zur Dauer
oon 6 Wochen weiter gezahlt. Nach achtjähriger Tätigkelt im Unternehmen
als Angestellter hat der Angestellte Anspruch“ auf Gehaltszahlung bis zur
Dauer von 13 Woͤchen, nach zehnjähriger Tätigkeit im Unternebmen als Ange⸗
stellter bis zur Dauer von 17 Wocheun.

(55) Bei Erkrankungen von längerer als dreitägiger Dauer ist der An⸗
gestellte verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers und auf dessen Kosten
eine Bescheinigung über seine Krankheit durch einen beamteten Arzt beizubringen.

66) Durch die Bestimmung dieses Patagraphen wird das Recht zur
Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrift nicht berührt
        <pb n="12" />
        88.
Nachträgliche Ansprüche.

(657) Angestellte, die nach Ablauf der Geltungsdauer einer vereinbarten
Behaltstafel, aber vor Abschluß einer neuen Vereinbarung aus einem Unter—
nehmen ausscheiden, haben Anspruch auf das Gehalt nach der neuen Gehalts—
tafel vom Tage des Inkrafttretens der Vereinbarung, frühestens jedoch vom
Tage des Ablaufs der alten Gehaltstafel.

(58) Der Angestellte muß aber seinen Anspruch innerhalb einer Woche
nach dem Tage seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bei seinem Arbeit—
geber geltend machen. Hierbei genügt es, wenn der Angestellte beim Austritt
erklärt, daß er den Anspruch auf eventuell eintretende rückwirkende tarifliche
— erhebt. Ausgenommen ist der Fall der begründeten fristlosen Ent—
lassung.

(59) Während der Dauer des Angestelltenvertrages etwa aus diesem
Rahmenvertrag oder der Gehaltstafel geltend zu machende Ansprüche können
mit rückwirkender Kraft nur für die Dauer von drei Monaten erhoben werden.

(60) Ausscheidende Angestellte können Ansprüche aus diesem Rahmen-
bertrag oder der Gehaltstafel nur innerhalb der Kündigungsfrist mit rechts—
gültiger Kraft geltend machen, unbeschadet Absatz 2.

(61) Können der Angestellte bzw. die Angestelltenvertretungen den
Nachweis führen, daß der Angestellte bzw. die Angestelltenvertretung ohne
Verschulden die Ansprüche nicht rechtzeitig geltend machen konnten, so kommt
die in Abs. 2 und 4 genannte zeitliche Einschränkung nicht in Frage.

89.
Kriegsteilnehmer.
(62) Für alle Verhältnisse, deren Regelung von der Dauer der Berufs-
ätigkeit abhängig gemächt wird, rechnet Krieasheeresdienst, durch den die
Berufstätigkeit unterbrochen ist, als solsche.

810.
Zeugnisausstellung.
(63) Bei Kündigung hat der Angestellte Anspruch auf Ausstellung eines
oorläufigen Zeugnisses am Kündigungstage. Angaben im Zeugnis über Zu—
zehörigkeit und Tätigkeit in Angestelltktenvertretungen sind nicht zulässig. Beim
Ausscheiden des maßgebenden unmittelbaren Vorgesetzten aus der Firma ist
dem Angestellten auf Verlangen ein Zeugnis auszustellen. Unter den maß—
en Vorgesetzten ist in kleineren Firmen auch der Geschäftsinhaber zu
herstehen:

(64) Ehrenwörtlich e
mzulässig.

811.
Sonderabmachungen.
Abmachungen über das

Angestelltenverhältnis sind

812.
Konkurrenzklausel.
(65) Für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister
zelten in bezug auf die Wettbewerbsabrede die Bestimmungen des Handels—
zesetzbuches. Bei technischen Angestellten und Meistern kann der Arbeitgeber
edoch bei der Kündigung oder, falls diese durch den Angestellten erfolgt, spätestens
wei Wochen nachher erklären, ob er auf die Sperrverpflichtung ganz oder
teilweise verzichtet. Im Falle der völligen Verzichterklärung hat der Angestellte
keinen Anspruch auf Zahlung von Karenzentschädiguna. Ein späterer Berzicht
        <pb n="13" />
        des Arbeitgebers ist nur zum Ende eines KHalendervierteljahres mit der Wirkung
ulasig daß die Entschädigung dann noch für die Dauer eines Jahres weiter
zu zahlen ift.

8 13.
Schlichtung von Streitigkeiten.

G6) 1. Bei allen Einzelstreitigkeiten aus diesem Rahmenvertrage und
der Gehaltstafel soll zunächst eine Einigung durch Verhandlung zwischen dem
Arbeitgeber und der gesetzlichen Angestelltenvertretung angestrebt werden.
Kommt hierbei keine Einigung zustande, so wird die Angelegenheit binnen
ieben Tagen vor ein paritaͤtisches Schiedsgericht gebracht.

(67)* Die nachstehend aufgeführten Schiedsgerichte sind Schiedssgerichte im
Sinne der 88 IMJ. des Arbeitsgerichisgesetaes. Hicrdurch wird die Arbeitsgerichts-
harsceit ausgeschlossen.

(68) Dieses Schiedsgericht besteht aus je drei Arbeitgebern und Arbeit—
zehmern der Vertragsparteien als Beisiher. Der Vorsitz wechselt unter den
Parteien, jedoch nur für ganze Sitzungen, nicht für Einzelfällte in ein und der
elben Sitzung.

(69) Kommt auch hier kein Ergebnis zustande, so wird auf binnen sieben
Tagen zu stellenden Antrag einer der beiden Parieien ein Unparteiischer als
Vorsitzender hinzugezogen.

(CO Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit aur Be-
cleidung ösfentlicher Amter aberkanni sind, dürfen dem Schiedsgericht nicht angehören.

(71) Minderjuhrige, Taube und Stumme hönnen als Mitglieder des Schieds-
gerichts abgelehnt werden. Außerdem hönnen Mitglieder des Schiedsgerichts unter
lenselben Voraussetsungen abgelehnt werden, die gur Ablehnung eines Richters be-
echtigen.

(72) Uber die Ablehnung beschlieszt die Kammer des Arbeitsgerichts, dus für
lie Geltendmachung des Anspruchs ꝓustũndig wäre. Vor dem Beschluß ssind die
Streitparteien und das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts 2u hören. Der Vor-
sitxende des Arbeitsgerichts entscheidei, ob sie muindlicen oder schriftlich au hören
sind. Die mündliche Anhörung erfolgt vor der Kammer. Gegen den Besenluß findet
rein Rechtsmittel statt.

(739) Kommt zwischen den Vertragsparteien keine Einigung über die
Person des Anparteiischen zuftande, fo ist diefer vom Arbeitsgericht Berlin
anzufordern.

79). Entscheidungen dieser Schlichtungsinstanzen sind endgültig und für
oeide Teile bindend.

(75) Vor der Fällung des Schiedsspruches sind die Streitparteien ↄu hören.

(76) Die Anhörung erfolgt mündlich. Die Parteien haben persönlich ↄ2u er-
scheinen oder sich durch einen mit schrifilicher Vollmacht versehenen Bevollmüch-
igten vertreten æu lassen. Die Vollmachtsurkunde ist stempelfrei. Ihre Beglaubigung
rann nicht verlangt werden. Rechtsunuälte, die hauptberuflich Anwaltspraxis nus-
üben, sind als Parteivertreter ausgeschlossen.

(77) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert
Sie sich trots Aufforderung nicht, so ist der Pflicht ꝛur Anhörung genüugt.

(78) Das Schiedsgericht ann Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm
ur Verfügung gestellt werden. Leugen uns Sachverstündige hunn das Schiedsgericht
nicht beeidigen, eidesstatiliche Versicherungen nicht verlungen oder entgegennehmen.

(79 Hält das Schiedsgericht eine Beueiserhebung für erforderlich, die es nicht
pornehmen kann, so ersucht es um die Vornahme den Poritxenden des Arbeitsgerichts
Berlin, oder falls dies qus Grunden der örtlichen Lage ↄuweeckmũßig ist, dasjenige
Arbeitsgericht baw. Amitsgericht, ini dessen Begirte die Beuweisaufnahme erfolgen soll.

Geündert durch Vereinbarung der Tarifparteien am 81. August 1927 auf Grund des Arbeitsgerichts-
gesetzes vom 23. Dexzember 1926.
        <pb n="14" />
        Enisprechend ist au verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines Leugen
der Sachverstündigen sur Herbeiführung einer walirheitssgemäßen Außerung für
nomwendig erachtet. Die durch die Rechtshilfe enstehenden baren Auslagen sind
lem Ceriücht xu ersetsen; 88 77. 79 des Gerichtssostengesetaes sinden entsprechende
Inuendung.

(80) Der Parteieid ist im Schiedsgerichtsverfahren cusgeschlossen.

(31) Ein vor dem Schiedsgeérichte geschlossener Vergleich ist unter Angabe des
Tages seines ZLustandehommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des
Schiedsgerichts zu unterschreiben. Er ist stempelfrei.

(82) Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages seiner Fällung von den
Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben und mußß schriftlich begründet
werden, sowéit die Parteien nicht auf schriftliche Begründung ausdrücklich ver-
zichten. Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schieds-
pruches ist jeder Streitnartei æuaustellen. Die Tustellung hunn durch eingescliriebenen
Brief erfolgen.

(83) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirkungen, wie ein
rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts. Er ist stempelfrei.

(80) Die Luangsvollstreckung findet aus dem Schiedsspruch oder aus einem
hor dem Schiedsgerichte geschlossenen Vergleich nur statt, wenn der Schiedsspruch
oder der Vergleich von dem Vorsitszenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltend-
nachung der Ansprũche xustündig vwäre, für vollsstreckbar erklärt worden ist.
65) 2. Auf Gesamtstreitigkeiten finden die Bestimmungen über Einzel⸗
treitigkeiten Ziffer lI, Absatz 3517, sinngemäße Anwendung.

(86) Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts unter einem unparteiischen
Vorfitzenden kann bei Gesamtstreitigkeiten jede Partei innerhalb einer Woche
aach dem Verhandlungstage Einspruch erheben.

(87) Im letzteren Falle wird ein neues Schiedsgericht gebildet unter
einem neuen unparteiischen Vorsitzenden, über dessen Person eine Verständigung
von Fall zu Fall zwischen den Parteien herbeizuführen ist. Mangels einer
Verständigung soll das Reichsarbeitsministerium um Ernennung des Un—
varteiischen gebeten werden.

(88) Außerdem soll von jeder Vertragspartei ein vierter Beisitzer gestellt
werden, der nicht der chemischen Industrie angehört. —1

(89) Diese Berufunasinstanz entscheidet endgültig und für beide Teile
dindend.

(90) Wenn eine Entscheidung eines Schiedsgerichts in paritätischer
Zusammensetzung zustande kommt, so ist diese Entscheidung in iedem Falle
endgültig und bindend.

001) Wenn in einem Schiedsgericht unter einem unparteiischen Vor—
sitzenden und mit sechs Beisitzern kein Vorschlag mit Stimmenmehrheit zustande
commt, so, soll gegebenenfalls ein von dem Unparteiischen gemachter Vorschlaqg
als Spruch im Sinne der Vertragsbestimmungen gelten.

(627). Bei dem Berufungs⸗Schiedsgericht muß dieser Vorschlag des
Anvarteiischen mindestens von einem der vierten Beisitzer gebilligt sein.
65)) Die Entscheidung der tariflichen Schiedsgerichte in Gesamtgehalts⸗
ragen kann sich stets nur auf die in der Gehaltstabelle zahlenmäßig aufgeführten
Behälter erftrecken. Ein Zwang, die in der Gehaltstafel zahlenmäßig aufge—
führten oberen Nichtgehälter in gleichem oder stärkeren prozentualen Ausmaß
wie die Gruppenanfanasgehälter zu erhöhen, kann iedoch nicht ausgesprochen
tverden

8 14.
Dauer des Vertrages.
0) Der Rahmenvertrag läuft vom 1. Januar 1926 bis auf weiteres und
ist mit zweimonatiger Kündigunagsfrist erstmalig zum 31. Auaust 1926 kündbar.
        <pb n="15" />
        8 15.
Verbindlichkeitserklärung.

(95) Beide Parteien verpflichten sich, bei der Reichsarbeitsverwaltung
zemäß der Verordnung über Tarifverträge vom 23. Dezember 1918 die Ein—
ragung dieses Rahmentarifes in das Tarifregister und feine allgemeine Ver⸗
bindlichleitserklärung zu beantragen. Es besteht Ubereinstimmung darüber, daß
nnerhalb des Gellungsbereiches diess Tarifes sämtliche Betriebe, die der
Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie angehören sowie Verrechnungs⸗
uind Verkaufsbüros solcher Betriebe ausnahmslos unter diesen Tarif fallen.

Berlin, den 27. November 1925.
Arbeitaeberverband der chemischen Inodustrie Deutschlands,
Sektion La
gez.: Or. Staubach.
Bewerkschaftsbund der Angestellten (6D0)
zugleich für den
berband deutscher Apotheker, Keichsfachgruppe des GDA
gez.; Krempel.
        <pb n="16" />
        Geschäftsoroͤnung
und Verfahrensvorschriften
für die gemäß.8 13 des Tarifvertrages über die Gehalts- und Arbeitsbedingungen
der sämtlichen Angestellten der chemischen Industrie Groß-Berlinsl vorgesehenen

Schieoͤsgerichte.

A. Allgemeine Bestimmungen.
81.

Die nachstehenden Bestimmungen dienen der Auslegung und Ergänzung
der tariflichen Bestimmungen über das Schiedsgerichtsverfahren. In Zweifels-
fällen sind die Vorschriften dieser Geschäftsordnung maßgebend.
8 2.

(1) Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in der Geschäftsstelle des Arbeit—
zeberverbandes der chemischen Industrie Deutschlands, Sektion Ja, Berlin.
(2) Die Geschäftsführung, die auch den erforderlichen Schriftwechsel mit
den Anparteiischen, dem Arbeitsgericht usw. einschließt, erfolgt kostenlos durch
den Arbeitgeberverband.
83.
Jede Tarifpartei hat der Geschäftsführung alljährlich zu Beginn des
Kalenderjahres Beisitzer und Stellvertreter zu benennen, deren Namen den
Tarifparteien zur Kenntnis zu bringen sind.
84.

(1) Das Schiedsgericht tagt entsprechend den unter B und C festgelegten
Bestimmungen mit bzw. ohne Hinzuziehung eines Unparteiischen.

(2) In allen Fällen wird die Verhandlung von einem Vorsitzenden geleitet,
dessen Anordnungen von sämtlichen Beteiligten Folge zu leisten ist.

(3) Tagt das Schiedsgericht ohne unparteiischen Vorsitzenden, so liegt der
Vorsitz in Händen eines der Beisitzer, und zwar wechselt der Vorsitz in diesen
Fällen zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern, jedoch nur für ganze
Sitzungen, nicht für Einzelfälle in ein und derselben Sitzung. Wird in ein und
derselben Sache in mehreren Sitzungen verhandelt, so bleibt, falls der Vor—
sitzende der erssen Verhandlung an den weiteren Sitzungen teilnimmt, der Vorsitz
für diese Sache in seinen Händen.
8 5.
(1) Die Beisitzer haben das Recht, an die Parteien Fragen zu stellen.
Das Wort zur Fragestellung erteilt der Vorsitzende.
(2) Die von dem Schiedsgericht beschlossene Ladung von Auskunftspersonen
erfolgt durch die Geschäftsführung nach Anordnung des Vorsitzenden.
—13) Gebiihren werden au Auskunftspersonen nicht gezählt,
86.
CD Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe cles
Dages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den. Mitgliedern des
schiedsssgerichts z20 unterschreiben Er ist stempelfrei.

Geändert durech Vereinbarung der Tarifnurteien am 83I. August 1927 auf Grund des Arbeitsgerichts-
gesetrrs 0 23. Dozenber 1926
        <pb n="17" />
        Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Toges seiner Fällung von den Mit-
zliedern des Schiedsgerichts u unterschroiben und mus schriftlich begründet werden,
soveit die Parteien nicht auf schrifiliche Begründung ausdrũcklich versichten. Bine
vom Verhondlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruches ist jeder
dStreitpaurtei ꝛuανSlellen. Die Zustellung sann durch eingeschriebenen Breif erfolgen.

(3) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben irhungen, wie ein
rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts. Er ist stempelfrei.

(4) Die Zuangsvollstreckung findet aus dem Schiedsssspruch oder aus einem
vor dem Schiedsgerichte geschlossenen Vergleich nur Statt, wenn de- Schiedsspruckh
der der Vergleich von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltend-
machung der Ansprüche æuständig wäre, für vollsrechbat ln
B. Sonderbestimmungen für Einzelstreitigkeiten.
87.
Im Falle von Einzelstreitigkeiten aus dem Rahmenvertrag und der Ge—
haltstafel des Tarifvertrages über die Gehalts- unv Arbeitsbedingungen der
ämtlichen Angestellten der chemischen Industrie Groß⸗ Berlins haben zunächst
Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Versuch zu machen, den Streitfall auf güt⸗
ichem Wege beizulegen. Kommt hierbei keine Einigung zustande, so hat jede
Partei das Recht, binnen 7 Tagen das tarifliche Schiedsgericht anzurufen.
88.
(1) Anträge an das Schiedsgericht sind in neunfacher Ausfertigung vom
Antragsteller an das Schiedsgericht zu richten.

2) Vor Anberaumung einer Verhandlung vor dem Schiedsgericht hat die
Geschäftsführung unverzüglich den Versuch zu machen, den Streitfall auf gůt
ichem Wege belzulegen. Voraussetzung hierbei ist, daß zwischen den streiten-
den Parteien direkte Verhandlungen über den Streitfall bereits stattgefunden
haben, oder daß von einer der Parteien solche Verhandlungen grundsählich
abgelehnt worden sind; andernfalls sind die Parteien zunächst auf den direkten
Verhandlungsweg zu verweisen.

(3) Gelingt eine Verständigung nicht, hat die Geschäftsführung die ein—
gegangenen Anträge unverzüglich den Antragsgegnern zur schriftlichen NRück⸗
sußerung, die in neunfacher Ausfertigung einzureichen ift, zuzustellen. Gleich⸗
zeitig hat die Geschäftsführung einen Verhandlungstermin anzuberaumen, zu
dem sie die Parteien und die Beisitzer lädt. Beisitzern und Parteien sind nach
Möglichkeit vor dem Verhandlungstermin die eingebenden Schriftsätze zur
Zenntnis zu bringen.
89.
(1) Die Streitfälle kommen zunächst vor ein Schiedsgericht mit 2 Arbeit-
gebern und 2 Arbeitnehmern der Vertragsparteien als Beisitzer, und zwar ohne
unparteiischen Vorsitzenden.

(2) Das so zusammengesetzte Schiedsgericht kann im Falle des nicht triftig
begründeten Ausbleibens einer ordnungsgemäß geladenen Partei auf Antrag
der erschienenen Partei eine Entscheidung treffen. Hierbei ist das tatsächliche,
nündliche Vorbringen der erschienenen Partei als zugestanden anzunehmen
810.
(1) Kommt in der Verhandlung des Schiedsgerichts in paritätischer Be—
setzung ein Ergebnis nicht zustande, so wird auf Antrag einer der beiden Par—
leien, der binnen 7 Tagen zu stellen ift, ein Unparteiischer als Vorsitzender hin—
zugezogen. — Der 89 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

2) Kommt zwischen den Vertragsparteien keine Einigung über die Person
des Unvarteiischen zustande, so ist dieser vom AÄrbeitsgerich Berlin anzufordern.
        <pb n="18" />
        811.

I Am Streitfall beteiligte Personen dürfen als Beisitaer nicht tätig sein.

(2 Personen, denen die bürgerlichen Ehronrechte oder die Fuhigreit aur he-
cleidung öffentlicher Amter abersannt sind, dürfen dem Schiedsgericht nicht angehören.

3) Minderjährige, Taube und Stumme hönnen als Mitglieder des Schieds-
gerichts abgelehnt werden. Außerdem können Mitglieder des Schiedsgerichts unter
denselben Vordussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters be-
rechtigen.

(4) Uber die Ablehnung beschließt die Kammer des Arbeitsgerichts, das für
die Geltendmachung des Anspruchs zustündig wäre. Vor dem Beschluß sind die
Streitparteien und das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts 2u hören. Der Vor-
zitæende des Arbeitsgerichts entscheidet, ob sie mündlich oder schriftlich zu hören
sind. Die mündliche Anhörung erfolgt vor der Kammer. Cegen den Beschluß fimdei
scein Rechtsmittel statt.
812.

Die Kosten, die durch die Bestellung eines Unparteiischen entstehen, trägt
bei einem Kostenbetrage bis zu 30 RMeodie unterlegene Partei. Bei einem
Kostenbetrage über Z30 RMeobezahlt jede Partei die Hälfte der gesamten ent—
standenen Kosten.
8 13.

(1) Die Entscheidungen dieser Schlichtungsinstanzen sind endgültig und
rür die Parteien bindend.

(2) Vor der Fällung des Schiedsspruches sind die Streitparteien au hören.

(3) Die Anhörung erfolgt mündlich. Die Parteien haben persönlich mu er-
scheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht verschenen Bevollmäch-
tigten vertreten ʒu lassen. Die Vollmachtsurlunde ist stempelfrei. Ihre Beglaubigung
cann nicht verlangt werden. Rechtsanwälte, die hauptberuflich Anuwaltspraxis aus-
üben, sind als Parteivertreter ausgeschlossen.

(4) Bleibt eine Partei in der Verhundlung unentschuldigt aus oder üusert sie
zich trots Aufforderung nicht, so ist der Pflicht aur Anhörung genügt.

(5) Das Schiedsgericht unn Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm
zur Verfügung gestellt werden, Zeugen und Sachverständige bann das Schiedsgericht
nicht beeidigen, — —— nicht verlangen oder entgegennehimen.

(6) Hält das Schiedsgericht eine Beweiserhebung für erforderlich, die es nicht
vornehmen sann, so ersucht es um die Vornahme den Vorsitaenden des Arbeitsgerichts
Berlin, oder falls dies aus Gründen der örtlichen Lage ꝓεαια)äßiger ist, dasjenige
Arbeitsgericht bæu. Amtsgericht, in dessen Bexir die heweisaufnahme erfolgen soll.
Enisprechend ist su verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen
oder Sachverständigen ur Herbeiführung einer walrheitssgemässen Außerung für
notwendig erachtet. Die durch die Rechtsbeihilfe entstehenden baren Auslogen sind
lem Gericht æu ersetsen; 877. 79 des Gericktsscostengesetaes sinden entsprechende
AInuendung.

7) Der Parteineict issst im Schiedsceriehtsvermhren qusgeschlosseri.

C. Sonderbestimmungen für Gesamtstreitigkeiten.
814.

(1) Gesamtstreitigkeiten kommen zunächst vor ein Schiedsgericht mit drei
Arbeitgebern und drei Arbeitnehmern der Vertraasvarteien als Beisitzer, und
war ohne unparteiischen Vorsitzenden.

(2) Auch hier darf im Einvorständnis beider Parteien die Zahl der Bei—
sitzer auf je zwei von jeder Seite herabgesetzt werden.

(3) Entscheidungen dieses Schiedsaerichts sind endgültig und für die Par—
teien bindend
        <pb n="19" />
        8 15.
(1) Kommt ein Ergebnis nicht zustande, so wird auf Antrag einer der beiden
Parteien, der binnen 7 Tagen zu stellen ist, ein Unparteiischer als Vorsitzender
inzugezogen. — Der 814 Abs. 2 findet auch hier entsprechende Anwendung.

(2) Kommt zwischen den Vertragsparteien eine Einigung über die Person
Anparteiischen nicht zustande, so isft er vom Arbeitsgericht Berlin anzu
ordern..

—
falls ein vom Anparteiischen gemachter Vorschlag als Entscheidung.
816.

(1) Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts unter einem unpar⸗
schen Vorsitzenden (8 18) kann jede Partei innerhalb 7 Tagen Einspruch er—
eben.

(2) In diesem Falle wird ein neues Schiedsgericht unter einem neuen un—
oartelifchen Vorsitzenden gebildet, über dessen Person von Fall zu Fall eine
Verständigung zwischen den Parteien herbeizuführen ist.

(3) Mangels einer Verständigung ist das Reichsarbeitsministerium um Er—
nennung des Unparteiischen zu bitten.

(4) Außer den 6 Beisitzern der Vertragsparteien muß von jeder Vertrags-
ein vierter Beisitzer gestellt werden, der nicht der chemischen Industrie
angehört.

(5) Kommt kein Spruch mit Stimmenmehrheit zustande, so gilt gegebenen⸗
falls ein vom Unparteüschen gemachter Vorschlag als Entscheidung, aber nur
dann, wenn er von einem der „vierten Beisitzer“ (Abs. 4) gebilligt wird.

(6) Die Entscheidung ist endgültig und für die Parteien bindend.
8 17.

Dee Entscheidung der tariflichen Schiedsgerichte in Gesamtgehaltsfragen
kann fich stets nur auf die in der Gehaltstabelle zahlenmäßig aufgeführten Ge—
hälter erstrecken. Ein Zwang zur Erhöhung der die Gruppenanfangsgehälter
äberschreitenden Gehaltssätze kaͤnn jedoch nicht ausgesprochen werden.
..818.
Die Kosten, die durch die Bestellung eines Unparteiischen entstehen, trägt
ede Partei zur Hälfte.
Berlin, den 13. August 1926.
Arbeitgeberverband der chemischen Industrie Deutschlands,
Sektion La
gez.: Or. Staubach.
1
Gewerkschaftsbund der Angestellten (GDA)
zugleich für den
verband deutscher Apotheker, Keichsfachgruppe des GDA
gez.: Krempel.
        <pb n="20" />
        <pb n="21" />
        Sieben Stabe · Verlags. und Drugerer
gesellschaft m. b. H. Berlin
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ad ist ↄu verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen
erstündigen ꝓur Herbeiführung einer walirheitsgemäßen Außerung für
eruchtet. Die durch die Rechtshilfe entstehenden baren Auslagen sind

e!t z2u ersetsen; 8 77. 79 des Gerichisstostengesetaes finden entsprechende

88

G

Der Parteieid ist im Schiedsgerichtsverfahren qusgeschlossen.

Ein vor dem Schiedsgerichte geschlossener Vergleich ist unter Angabe des
ies Zustandekommens von den Sireitparteien und den Mitsliedern des
chis 2u unterschreiben. Er ist stempelfrei.

Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages seiner Fällung von den

Phcdes Schiedsssgerichis zu unterschreiben und muß schriftlich begründet
weit die Parteien nicht auf schriftliche Begrindung ausdrücklich ver-
ine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schieds-
feder Streitportei zuxustellen. Die Lustellung hann durch eingesclriebenen
en.
er Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirßungen, wie ein
ʒes Urteil des Arbeitsgerichts. Er ist stempelfrei.

Die Zuwangsvollstrechung findet aus dem Schiedsspruch oder aus einem

hiedsgerichte geschlossenen Vergleich nur statt, wenn der Schiedsspruch
ergleich von dem Vorsitsenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltend-
er Ansprüche xꝓustãndig wũre, für vollsstreckbar erhlürt worden ist.

2. Auf Gesamtstreitigkeiten finden die Bestimmungen über Einzel-

Inn Ziffer 1, Absatz 35517, sinngemäße Anwendung.

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts unter einem unparteiischen
n kann bei Gesamtstreitigkeiten jede Partei innerhalb einer Woche
Verhandlungstage Einspruch erheben.

Im letzteren Falle wird ein neues Schiedsgericht gebildet unter
unparteiischen Vorsitzenden, über dessen Person eine Verständigung
zu Fall zwischen den Partéien herbeizuführen ist. Mangels einer
ung soll das Reichsarbeitsministerium um Ernennung des Un—
gebeten werden.

Außerdem soll von jeder Vertragspartei ein vierter Beisitzer gestellt
nicht der chemischen Industrie angehört.

Diese Berufunasinstanz entscheidet endaültig und für beide Teile
J
Wenn eine Entscheidung eines Schiedsgerichts in paritätischer
setzung zustande kommt, so ist diese Entscheidung in jedem Falle
nd bindend.

Wenn in einem Schiedsgericht unter einem unparteiischen Vor—
d mit sechs Beisitzern kein Vorschlag mit Stimmenmehrheit zustande
soll gegebenenfalls ein von dem Unparteiischen gemachter Vorschlag
im Sinne der Vertragsbestimmungen gelten.

Bei dem Berufungs-Schiedsgericht muß dieser Vorschlag des
)en mindestens von einem der vierten Beisitzer gebilligt sein.
Die Entscheidung der tariflichen Schiedsgerichte in Gesamtgehalts-
sich stets nur auf die in der Gehaltstabelle zahlenmäßig aufgeführten
rstrecken. Ein Zwang, die in der Gehaltstafel zahlenmäßig aufge-
ren Richtgehälter in gleichem oder stärkeren prozentualen Ausmaß
uppenanfangsgehälter zu erhöhen, kann jedoch nicht ausgesprochen

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214.
Dauer des Vertrages.
Der Rahmenvertrag läuft vom 1. Januar 1926 bis auf weiteres und
monatiger Kündigungsfrist erstmalig zum 31. Auqgust 1926 kündbar.
538
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