Ablehnung des 83 in toto entschieden haben, so werden wir bei ihnen immer auf klare logische Gründe und Sedankengange stoßen. Schon zu Anfang sagte ich ja, daß die Ablehnung des ganzen 83 viel konsequenter ist, als die alleinige Ablehnung seines Abs. Il. Aber trotz dieser gewissen Schlüssigkeit der Argumente! vermißt man stets, um mit Radbruch zu reden: die Einfühlung in den „Sinngehalt sozialer Lebenstatsachen.“ So meint Schirrmeister?, &83 erscheine unnatürlich, und fährt wörtlich fort: „Meiner Ansicht nach lassen sich für diese Abnormität — unter Berücksichtigung des ganzen Charakters des neuen 36B's juristische Gründe nicht geltend machen. Es können nur historische und poli⸗ tische Gründe gewesen sein, die den Gesetzgeber zu dieser Ausnahme veranlaßten“. In diesem Satz, der in der Spe⸗ zialliteratur zu ð3 vielfach unkritisch wiederholt wurde, ist ein bewußter Verzicht auf das Studium der soziologi⸗ schen Gegebenheiten ausgesprochen. Schirrmeister stellte sich damit auf einen naturrechtlichen Boden, von dem us er das Recht als etwas absolutes, aus sich heraus VPerstãndliches. Allgültiges ansieht. Nur so ist es erklär⸗ lich, daß er unterscheiden kann zwischen dem, was er „juristische* und dem Anderen, was er „politische“ Srüunude nennt. Diese ganze Unterscheidung ist unmoöglich. Das Recht schwebt nicht beziehungslos über den polis tischen und historischen Gegebenheiten und Normen. „Stoff des Rechts ist die mittels sozialer Begriffe vor⸗ geformte Gegebenheits“. Die Motive, die gem gegenüber Stadthagen zu seiner ablehnenden Stellung zu 83 führten, waren sein indi⸗ Pgl. Ritter in Arch. f. bürg. Recht, Bd. 20 S.2091 sowie Müller⸗ Erzbach, Lehrb. S. 60. 2 G. Schirrmeister a. a. O. S. 431. So G. Radbruch a. a. O. S. 349, uud R. Stammler, Die Lehre bom richtigen Recht S. 233 sagt: „Es gibt keine Lebensverhälts nifse, gie nicht unter der Bedingung von Normen des Ver⸗ haltens liegen.“