eigenen auch einmal fremde Milch mitverbutterte, nach Art. 271 unter Handelsrecht fiel, denn nun war die Ware nicht mehr „urproduziert“, sondern „angeschafft“. Man begrüßte den Tag, da durch das Erscheinen des BGEB. dem 66GB. diese vikarierende Rolle abge- nommen wurde?. Aber jenes Ausstrahlen des handelsrechts über den handelsstand heraus findet in begrenztem Maße heute noch statt, so z. B. in Wechselsachen, die nach 895 GVG. zu den handelssachen gezählt werden. Wenn wir nun also im hinblick auf das Sonder⸗ wesen der Lande und Forstwirtschaft vom handelsstand im Rechtssinne sprechen wollen, so müssen wir gleich zu Anfang dem Einwande begegnen, daß es ein Wesen“, ein Charakteristikum der Hhandelssphãre gar nicht gabe. Schon der Aaufmannsbegriff ist heute so eklektisch aufgebaut, daß man Mühe hat, das geistige Band zu entdecken, das die Teile zusammenhalt. So scheint unser d 3 den Raufmannsbegriff lediglich durch eine willkürliche Subtraktion einengen zu wollen. Und uberdies ist es nötig, sich von dem landläufigen Be— griff des handeltreibens völlig frei zu machen. Rund— funk-a, Trausports, Theaterunternehmen, oder Auskunfts⸗ büros „handeln“ nicht und dennoch können sie dem Raufmanusstande angehören. Die Geschichte kann uns einen Schlüssel zum Ver— standnis der Sache bieten. Freilich kann sie uns nie— mals das Wesen unseres heutigen handelsstandes er— schließen, denn sie bietet uns stets einfachere Zusammen⸗ hänge, als wie wir sie heute vor uns sehens. So Gareis; Juchsenberger. Das ADhGB. S. sol, Anm. 11. Denkschrift zum 6GB. (Gahnz Mugdan S. 180. Wenu 3. B. Dernburg 1807 noch sagen konnte Preuß. Privatr. vd. ũ. S: Unter Handel aber ist zu verstehen die Tatigkeit, weiche die Dermittlung des Umsatzes zwischen Produzenten na Konsumenten zum Zweck hat“, so können wir damit aichts anfangen. Aber noch Brandstatter a. a. O. wiederholt diefen Gedanken unkritisch.