wieder im Sinn der nationalen JIdee gewirkt, indem sie die regional herrschende Rechtsüberzeugung dem künstlich aufgepfropften römischen Recht entgegenge⸗ setzt haben, soweit es ihren Bedürfnissen nicht ange⸗ messen war. So spielt das Handelsrecht in der Rechtsentwicklung eine eigentümliche korrigierende Kolle. indem es erst dem deutschrechtlichen überalterten Jormalismus und sodann der Fremdheit und scholastischen Weltferne des römischebyzantinischen Rechtes die Wage hielt. Das Handelsrecht in seiner fortschrittlichen Jugend⸗ lichkeit wurde vielfach als Wegweiser, als herold des abrigen Privatrechts bezeichnet!. Dies legte den Gedanken nahe. daß die Spanne zwischen dem voranschreitenden Handelsrecht und dem bürgerlichen Recht, die man in der Geschichte beob⸗ achten kann, lediglich auf einem steten Peraltetsein des Letzteren beruhe, daß also m. a. W. das bürgerliche Recht nur dem handelsrecht einmal nachzurücken brauche, um jenen Dualismus zwischen handelsrecht und bürgerlichem Recht ein für alle mal zu beseitigen?. Der allmahlich sich vollziehende Abbau der stãndischen Bliederung kam diesem Gedanken entgegen, und man deutete die Existenz des Handelsrechts als Sonderrecht, lediglich als eine historische Erscheinung, die über kurz oder lang aufhören müsses. Gerade bei Abfassung des 3 wurde dieser Dualismus, dieses „Entwedersoder“ besonders störend empfunden. Pgl. Riesser, Der Einfluß handelsrechtlicher Ideen auf den Eaiwurf eines BGB. Stuttgart 1894, 8. 38 ff. So W. Endemann, Das deutsche Handelsrecht, 3. Aufl.. —A and Dernburg. Preuß. Privatr., 5. Nufl., S. 9. Auch Artur sußbaum behanäelte dieses Problem in seinem Aufsatz: Die Auflosung des handelsrechtsbegriffes“ la. a. O.). zIn der Schweiz besteht eine gewisse formelle VPerschmelzung bon Hhandels; und Privatrecht; sie ist aber praktisch durch ahllose Sondervorschriften wieder ilusorisch gemacht und wird berdies stark angeseindet. So Wieland. Handelsrecht, S. 40.