bürgerlichen Rechte gesondertes Handelsprivatrecht?“ stellt die Beantwortung dieser Frage auf die objektive Artung jener Geschafte ab, für die das handelsrecht gilt. Das Handelsrecht, so sagt er, hat den Zweck, den Massenbetrieb zu ermöglichen. Aber ich hege doch Zweifel, ob dieses Objektive — mag man es nun Massenbetrieb nennen oder sonstwie — das letzlich Aus⸗ schlaggebende ist. Ich meine, das Entscheidende liegt im Subjektiven. Das pfychologische Geartetsein eines bestimmten Menschentypus, nicht das Geartetsein der Geschafte, die er schließt, ist die Tatsache, aus der das Hhandelsrecht seine Existenzberechtigung herleitet. Wir müssen uns freilich hier hüten, nur um Worte zu streiten, denn das Charakteristische der vom handels⸗ recht ergriffenen Sphäre (bestimmt geartete Geschafte und bestimmt geartete Menschen) bedingen sich im Großen und Ganzen gegenseitig. Wenn wir in die Geschichte zurückblicken, so verschmelzen sich diese ob⸗ jektiven mit den subjektiven Merkmalen immer mehr and stellen sich nur noch als verschiedene Blickpunkte ein und derselben Sache dar?. Dies lag ja im Wesen der standisch⸗mittelalterlichen Gebundenheit und findet seinen drastischen Ausdruck in dem Wort: Schuster bleib bei deinem Leisten. Aber unsere Aufgabe ist eine rein aktuelle: die sinn⸗ volle Deutung des 3 h66B. hier könuen wir uns der Unterscheidung zwischen Kriterien der handels- geschäfte und der das Handelsrecht tragenden Menschen schlechthin nicht entschlagen. Dies soll gerade die kritische Betrachtung Heck'sꝰ zeigen. Axrch. f. Ziv Prax. Bd. 02, 8. 439 ff. Wenn z. B. Duringer Hachenburg hervorhebt, daß beim handels⸗ mann die frennung zwischen privater und geschaftlicher Sphare eine viel einschneidendere Jei, wie beim Privatmann, so tragt adieser Gedauke auch jenes Janusgesicht. Er kaun besagen, gdies lage in der, Ratur des Geschästs oder auch ebensogut in der Natur des Menschen. Arech. f. Ziv.«Prax. Bd. 02, S. 439 ff.